{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-68_2024-09-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=789&type=1563347022&cHash=55fd006104ca21108fa1be82ab162677", "Checksum": "fcab75a8831b9f9452c0f911e16b7346"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:36", "Num": ["RDRM.2022.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:36", "Checksum": "b2534f586313843bee749480715bfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68\nRegeste:\nVerkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\n 15/23\nzu begründen (Ziff. 4.1.2, S. 9 f.). Unter dem Titel «Prüfung alternativer Massnahmen» werden anschliessend die verschiedenen Tief-\ntempo-Regimes (Begegnungszone, Tempo-30-Zone und Tempo-30-\nStrecke) dargelegt und verglichen, eine zeitliche Beschränkung der\nVerkehrsanordnung diskutiert und Ausführungen zur Realisierbarkeit\nvon baulichen Massnahmen gemacht (Ziff. 4.1.3, S. 10 f.). Schliesslich\nbeschreibt das Gutachten die Gebietsabgrenzung und Nutzungszonen\n(Ziff. 4.2, S. 11 f.), enthält Ausführungen u.a. zum Verkehrsaufkommen, der Verkehrszusammensetzung und zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau (V50 und V85; Ziff. 4.3, S. 13), zum Lärm, zum öffentlichen Verkehr (ÖV), den Kosten sowie zu möglichen Auswirkungen auf das umliegende Strassennetz (Ziff. 4.4–4.7, S. 14) und\nschliesst daraus, dass mit Einführung der Tempo-30-Strecke die Verkehrssicherheit (insbesondere der Zufussgehenden und Velofahrenden, aber auch aller anderen Verkehrsteilnehmenden) verbessert und\ndamit die Sicherheitsdefizite als Folge der geringen Sichtweiten reduziert bzw. behoben werden könnten (Ziff. 4.8 und 5, S. 14 f.).\n\naa) Laut Gutachten befinden sich im Bereich der von der Verkehrsanordnung betroffenen Strassenstrecke weder Schulhäuser und Kindergärten noch Altersheime. Angesichts der beidseitig vorhandenen\nTrottoirs (ausser im Bereich des Grabenpärklis, wo sich auf der östlichen Strassenseite des Oberen Grabens ein Trottoir befindet und der\nGehweg auf der westlichen Seite der Strasse innerhalb des Parks verläuft) sowie der zehn FGS, die alle lichtsignalgesteuert sind, erscheinen die Ausführungen zum Schutzbedürfnis bzw. der Überforderung\nund erhöhter Gefährdung von Betagten und Kindern (Ziff. 4.1.1, S. 6)\nweitgehend bloss allgemein-abstrakter Natur. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Zufussgehenden ergibt sich daraus nicht. Mit Blick\nauf die Verhältnismässigkeit der Geschwindigkeitsherabsetzung ist\nvorliegend zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der betroffenen\nStrassenstrecke um eine der Hauptverkehrsachsen der Stadt und\nnicht um eine Flaniermeile handelt – zumal parallel zur betroffenen\nStrecke St.Leonhard-Strasse und Oberer Graben sowohl die nördlich\ndavon verlaufende Achse Poststrasse als auch die südlich verlaufende\nAchse Vadianstrasse fussgängerfreundlich ausgestaltet sind.\n\nDas Gutachten erwähnt zwar, dass sämtliche FGS im betroffenen Abschnitt stark frequentiert würden. Allerdings enthält es weder Angaben\nüber das tatsächliche querende Fussgängeraufkommen noch ob und\nwie hoch dieses bei den einzelnen FGS ist oder ob überhaupt entsprechende Erhebungen vorgenommen worden sind. Diesbezüglich ist es\nlückenhaft; es ist davon auszugehen, dass die Fussgängerfrequenz\nauf den verschiedenen FGS unterschiedlich hoch ist, je nach Lage\nbzw. Distanz zum Bahnhof oder zur Altstadt.\n\nLaut Unfallstatistik (Beilage 4 zum Gutachten) sind zwischen Januar\n2017 und Ende Dezember 2021 32 Unfälle ausgewiesen. Zwar ist bei\nvier Unfällen eine Beteiligung von Zufussgehenden erwähnt. Allerdings erfolgte davon eine Kollision (Nr. 1; St.Leonhard-Strasse\n[Gäbrisstrasse – Oberer Graben]) zwischen linksabbiegendem Linienbus\nund querendem Fussgänger ausserhalb des betroffenen Perimeters\nund ist bei einer weiteren Kollision (Nr. 7; Oberer Graben [St.Leonhard-\nStrasse – Schibenertor]) zwischen linksabbiegendem Personenwagen\n\n16/23\nund querendem Fussgänger aufgrund des Unfallorts nicht auszuschliessen, dass sie auf dessen Fehlverhalten (Queren der Strasse\nausserhalb des FGS) zurückzuführen ist. Eine der beiden «Kollisionen\nmit anderem Verkehrsteilnehmer (inkl. Fussgänger)» erfolgte zwischen zwei Personenwagen (Nr. 5; bei den öffentlichen Parkplätzen im Abschnitt zwischen Bahnhofstrasse und Poststrasse bei der mittigen Baumreihe)\nund die andere ebenfalls ausserhalb des Perimeters (Nr. 14; bei den\nParkplätzen beim Grabenpärkli). Aus diesen Unfällen lässt sich daher\nebenfalls kein besonderes Gefährdungspotenzial bzw. kein besonderes Schutzbedürfnis der Zufussgehenden ableiten.\n\n"}