{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-68_2024-09-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=789&type=1563347022&cHash=55fd006104ca21108fa1be82ab162677", "Checksum": "fcab75a8831b9f9452c0f911e16b7346"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:36", "Num": ["RDRM.2022.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:36", "Checksum": "b2534f586313843bee749480715bfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68\nRegeste:\nVerkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\n 14/23\nabgekürzt StrG) eingeteilt. Dem Zweck und der Funktion nach handelt\nes sich bei der betreffenden Strassenstrecke um eine der städtischen\nHauptverkehrsachsen, sowohl in Richtung West–Ost als auch in umgekehrter Richtung. Darüber hinaus hat der Abschnitt von der Bahnhofstrasse/Schibenertor bis zur Kornhausstrasse eine wichtige Verbin-\ndungs- und Durchleitungsfunktion in Fahrtrichtung Nord–Süd, d.h.\nvom Knoten Blumenbergplatz via Schibenertor, Oberer Graben, St.Le-\nonhard-Strasse, Kornhausstrasse zur Teufenerstrasse, bzw. in umgekehrter Richtung Süd–Nord, d.h. vom Oberen Graben (nördlich Broderbrunnen) bis Bahnhofstrasse/ Schibenertor und weiter zum Blumenbergplatz oder zum Unteren Graben, und dient damit ebenfalls\nnicht nur dem innerstädtischen, sondern auch dem überregionalen\nVerkehr. Es handelt sich demnach eindeutig um eine verkehrsorientierte Strasse mit erheblicher örtlicher und überörtlicher Bedeutung.\n\nDie Strecke ist rund 620 m lang, weist eine Fahrbahnbreite zwischen\n9.5 m und 13 m (St.Leonhard-Strasse) bzw. zwischen 10.4 m und\n25 m (Oberer Graben) auf und verläuft mehrheitlich geradlinig (Gutachten, S. 12), ausser bei der Einmündung der Schützengasse, im Bereich des Broderbrunnens (bei der Einmündung des Oberer Grabens)\nsowie nach der Einmündung der Poststrasse in den Oberen Graben),\nwo die Linienführung gekrümmt ist. Insgesamt ist die als Hauptstrasse\nsignalisierte Strecke als sehr übersichtlich zu bezeichnen. Für die Motorfahrzeuge ist in beide Richtungen mindestens eine Fahrspur markiert; vor bzw. nach einzelnen lichtsignalgesteuerten Knoten jeweils\nmit den zusätzlich erforderlichen Fahrspuren zum Abbiegen. Die ehemalige Busspur in westliche Richtung, Schibenertor – Oberer Graben\n– St.Leonhard-Strasse – Gäbrisstrasse wurde aufgehoben und ist nun\ndurchgehend als Velospur markiert; ausgenommen ist die Strecke\nKornhausstrasse bis Gäbrisstrasse, wo Velos und Busse sich die entsprechende Spur teilen.\n\nZwischen Gäbrisstrasse und Bahnhofstrasse/Schibenertor befinden\nsich auf der St.Leonhard-Strasse und dem Oberen Graben zehn FGS,\ndie laut Gutachten (S. 7) stark frequentiert sind. Sämtliche FGS und\ndie dortigen Knoten sind durch LSA gesteuert. Auf den Abschnitten\nzwischen den lichtsignalgesteuerten FGS und Knoten befinden sich\nZufahrten zu privaten und öffentlichen Parkplätzen sowie kleinere ungesteuerte Knoten (Einmündungen), die «infolge der gebogenen\nStrassenlage und der Gebäudeecken nicht immer die nach Norm minimalnotwendigen Sichtweiten» aufweisen (Gutachten, S. 7).\n\nb) Im Gutachten wird nach einleitenden Ausführungen zur Ausgangslage und den (rechtlichen) Grundlagen für die Anordnung von\nabweichenden Höchstgeschwindigkeiten in allgemeiner Weise das\nVerhältnis zwischen Geschwindigkeit und Verkehrssicherheit hinsichtlich Überlebenswahrscheinlichkeit bzw. Anhaltestrecke schematisch\naufgezeigt (Ziff. 1–3, S. 3–5). Sodann folgen eine Analyse und Beschreibung der Schutzbedürfnisse, des Unfallgeschehens sowie der\nSicherheitsdefizite auf der betroffenen Strecke der St.Leonhard-\nStrasse bzw. des Oberen Grabens (Ziff. 4.1.1, S. 6–9, Gefahrenstellen\nNrn. 1–11), um daraus das Bedürfnis für eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit aus Sicherheitsgründen abzuleiten bzw. die Zweckmässigkeit der Tempo-30-Strecke auf der verkehrsorientierten Strasse\n\n"}