{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-68_2024-09-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=789&type=1563347022&cHash=55fd006104ca21108fa1be82ab162677", "Checksum": "fcab75a8831b9f9452c0f911e16b7346"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:36", "Num": ["RDRM.2022.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:36", "Checksum": "b2534f586313843bee749480715bfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68\nRegeste:\nVerkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\n3.\nNach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde den Sachverhalt und\nerhebt die Beweise von Amtes wegen u.a. durch Befragen von Beteiligten, Beizug von Amtsberichten, durch Augenschein oder auf andere\ngeeignete Weise. Ein Augenschein dient der Feststellung sowie dem\nbesseren Verständnis des Sachverhalts durch die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz.\nOb ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz (B. Märkli, in: PK-VRP, N 50 zu\nArt. 12–13; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 966). Unbestrittene Tatsachen\noder solche, die sich zweifelsfrei aus den Akten ergeben, brauchen\nnicht durch einen Augenschein überprüft zu werden, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten ist (VerwGE\nB 2016/86, B 2016/ 87, B 2016/89-92 vom 17. März 2018 Erw. 2.2;\nVerwGE B 2017/184 vom 13. Dezember 2018 Erw. 4.2.3; VerwGE\nB 2018/52 vom 27. Februar 2019 Erw. 3).\n\n12/23\nDie Verhältnisse vor Ort sind allen Beteiligten hinlänglich bekannt und\nergeben sich auch ohne weiteres aus den Akten (Gutachten, inkl. Fotos und Signalisations- und Markierungsplan) sowie dem Geoportal.\nAuf einen Augenschein ist daher zu verzichten.\n\n4.\na) Verkehrsanordnungen können erlassen werden, soweit der\nSchutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und\nLuftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die\nRegelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den\nörtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4\nSatz 1 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes [SR 741.01;\nabgekürzt SVG]).\n\nb) Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften wurde vom Bundesrat auf 50 km/h festgelegt (Art. 4a Abs. 1\nBst. a der eidgenössischen Verkehrsregelnverordnung [SR 741.11]\ni.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG). Sie darf nicht allgemein, sondern nur für\nbestimmte Strassenstrecken zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs\naufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden (Art. 32\nAbs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 SSV).\n\nDie Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ist nach\nArt. 108 Abs. 2 SSV zulässig, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht\nrechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist (Bst. a), wenn\nbestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (Bst. b), wenn auf Strecken mit grosser\nVerkehrsbelastung der Verkehrsfluss verbessert werden kann (Bst. c)\noder wenn dadurch eine im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung\nübermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann (Bst. d). Innerorts können tiefere Höchstgeschwindigkeiten\nfür bestimmte Strassenstrecken in Abstufungen von je 10 km/h\n(Art. 108 Abs. 5 Bst. d SSV) oder mit Zonensignalisation (Tempo-30-\nZone oder Begegnungszone) angeordnet werden (Art. 108 Abs. 5\nBst. e SSV i.V.m. Art. 22a und 22b SSV).\n\nc) Verkehrsanordnungen müssen verhältnismässig sein (Art. 5\nAbs. 2 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]). Sie müssen\nzur Erreichung des angestrebten, im öffentlichen Interesse liegenden\nZiels geeignet und insofern erforderlich sein, als sich das gleiche Ziel\nnicht mit weniger einschneidenden Massnahmen erreichen lässt\n(Art. 107 Abs. 5 SSV). Zudem müssen der angestrebte Zweck bzw.\ndie mit den fraglichen Massnahmen erzielten Vorteile in einem vernünftigen Verhältnis zu den damit verbundenen Belastungen stehen,\ndie den Privaten auferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, N 514 ff.).\n\nd) Die Anordnung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten\nist nur gestützt auf ein vorgängig zu erstellendes Gutachten zulässig.\nDieses hat aufzuzeigen, dass die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist und keine anderen Massnahmen vorzuziehen sind\n(Art. 32 Abs. 3 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 Satz 1 SSV; Urteil\n\n"}