{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-68_2024-09-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=789&type=1563347022&cHash=55fd006104ca21108fa1be82ab162677", "Checksum": "fcab75a8831b9f9452c0f911e16b7346"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:36", "Num": ["RDRM.2022.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:36", "Checksum": "b2534f586313843bee749480715bfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68\nRegeste:\nVerkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\nAus dem Antrag soll sich ergeben, inwiefern die angefochtene Verfügung aufzuheben oder abzuändern ist; gegebenenfalls ist sein Inhalt\ndurch Auslegung zu ermitteln (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 915 f.). Der\nAntrag bestimmt auch den Streitgegenstand (Cavelti/Vögeli, a.a.O.,\nRz. 916 und 919; Staub/Günthardt, in: PK-VRP, N 6 zu Art. 48). Auch\ndie Begründung ist Gültigkeitserfordernis, wobei an ihre Qualität und\nAusgestaltung keine grossen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn sie von Laien stammt (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 914\nund 921). Rein appellatorische Kritik ist nicht zulässig. Aus der Begründung muss zumindest hervorgehen, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird (Cavelti/Vögeli,\na.a.O., Rz. 921; Staub/Günthardt, a.a.O. N 7 zu Art. 48). Fehlen die\nSachverhaltsdarstellung oder die Begründung oder ist aufgrund der\nEingabe unklar, ob eine genügende Begründung vorliegt, ist Frist zur\nErgänzung anzusetzen mit der Androhung, dass auf den Rekurs nicht\neingetreten bzw. aufgrund der Akten entschieden wird (Cavelti/Vögeli,\na.a.O., Rz. 922 f. und 927; Staub/Günthard, a.a.O., N 9 und 14 zu\nArt. 48).\n\n11/23\nc) Wie erwähnt ist Anfechtungsgegenstand die publizierte Verkehrsanordnung bzw. Verfügung, die aus zwei unterschiedlichen Anordnungen besteht, nämlich der Signalisation der abweichenden\nHöchstgeschwindigkeit auf einem bestimmten Strassenabschnitt sowie der Aufhebung der bestehenden Halteverbote auf einem anderen\nStrassenabschnitt, und bestimmt sich der Umfang des Streitgegenstands nach den Rechtsbegehren. Die Rekurrentin hat die Verkehrsanordnung bzw. die entsprechende Verfügung gesamthaft angefochten, indem sie sowohl in der Rekurserklärung vom 13. Oktober 2022\nals auch in der Rekursergänzung vom 16. Dezember 2022 explizit die\nAufhebung beider Anordnungen (sowohl die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h als auch die Aufhebung der Verkehrsbeschränkungen «Halten verboten») beantragt hat. Die Rekursergänzung enthält indessen lediglich eine Begründung, weshalb sie mit\nTempo 30 nicht einverstanden ist. Hingegen hat sie trotz Hinweis auf\ndie Säumnisfolgen von Art. 48 Abs. 3 VRP – und obwohl die Vorinstanz in der Vernehmlassung geltend machte, dass die im zweiten\nTeil der Verkehrsanordnung verfügte Aufhebung des signalisierten\nHalteverbots auf dem Abschnitt Kornhausstrasse bis Poststrasse\nmangels rechtsgenügender Begründung in Teilrechtskraft erwachsen\nsei – bis heute nicht ausgeführt, aus welchen Gründen sie gegen die\nAufhebung der bestehenden Halteverbote im betreffenden Strassenabschnitt ist. Mangels diesbezüglicher Begründung lässt sich daher\nauch nicht auslegungsweise ermitteln, inwiefern und weshalb die Rekurrentin mit diesem Teil der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist bzw. was sie daran konkret bemängelt. Soweit sich der\nRekurs daher gegen die Verkehrsanordnung «Aufhebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung \"Halten verboten\"» auf dem Abschnitt\nKornhausstrasse bis Poststrasse richtet, ist darauf nicht einzutreten.\n\nEntgegen der Auffassung der Vorinstanz bedeutet das Fehlen der Begründung bzw. das Nichteintreten auf den Rekurs mangels Begründung jedoch nicht, dass die entsprechende (Teil-)Anordnung damit\nauch bereits teilrechtskräftig ist. Die Rechtskraft der Verkehrsanordnung tritt vielmehr erst mit Rechtskraft des Rekursentscheids ein.\n\n"}