{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-68_2024-09-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=789&type=1563347022&cHash=55fd006104ca21108fa1be82ab162677", "Checksum": "fcab75a8831b9f9452c0f911e16b7346"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:36", "Num": ["RDRM.2022.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:36", "Checksum": "b2534f586313843bee749480715bfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68\nRegeste:\nVerkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\nDie Rekurrentin ist eine Regionalgruppe der Sektion St.Gallen–Appenzell Innerhoden (nachfolgend Sektion) des im Handelsregister eingetragenen Vereins TCS und ebenfalls als Verein konstituiert. Die Statuten der Rekurrentin 1 verweisen einerseits auf Art. 2 der Statuten der\nSektion, wonach sie deren Vereinszweck (u.a. Wahrung der Rechte\nund Interessen ihrer Mitglieder im Strassenverkehr und in allen verkehrspolitischen, wirtschaftlichen und mit der Mobilität zusammenhängenden Bereichen wie u.a. Verkehrspolitik etc.) zu verwirklichen bezweckt, und andererseits bezweckt sie ebenfalls ausdrücklich die\nWahrung der Interessen der Mitglieder in lokalen und regionalen Fragen des Strassenverkehrs (Art. 2 Bst. a und b). Die Rekurrentin 1 umfasst das Gebiet der st.gallischen Gemeinden Andwil, Berg, Eggersriet, Gaiserwald, Gossau, Häggenschwil, Mörschwil, Muolen,\nSt.Gallen, Waldkirch und Wittenbach. Auch wenn sie keine Liste der\neinzelnen Vereinsmitglieder eingereicht hat, erscheint es aufgrund des\nVereinszwecks als glaubhaft, dass eine erhebliche Anzahl ihrer Mitglieder die mit der umstrittenen Temporeduktion belegte Strecke\nSt.Leonhard-Strasse / Oberer Graben mehr oder weniger regelmässig\nbenutzt, zumal es sich dabei unbestrittenermassen um eine der verkehrsorientierten, städtischen Hauptverkehrsachsen West–Ost bzw.\numgekehrt handelt. Darüber hinaus hat insbesondere der Abschnitt\nvon der Bahnhofstrasse/Schibenertor bis zur Kornhausstrasse eine\nwichtige Verbindungs- und Durchleitungsfunktion in Fahrtrichtung\nNord–Süd, d.h. vom Knoten Blumenbergplatz via Schibenertor, Oberer Graben, St.Leonhard-Strasse, Kornhausstrasse zur Teufenerstrasse, bzw. in umgekehrter Richtung Süd–Nord, d.h. vom Oberen Graben\n(nördlich Broderbrunnen) bis Bahnhofstrasse/ Schibenertor und weiter\nzum Blumenbergplatz oder zum Unteren Graben, und dient damit\nebenfalls nicht nur dem innerstädtischen, sondern auch dem überregionalen Verkehr.\n\n10/23\ncc) Vor dem Hintergrund, dass die Frage der Rekurslegitimation im\nZusammenhang mit Temporeduktionen auf kurzen Strassenabschnitten und entsprechend geringen Zeitverlusten sowohl in der Rechtsprechung als auch der Lehre kontrovers beurteilt wird, vorliegend aufgrund der betroffenen Strecke von rund 620 m fraglich ist, ob überhaupt noch von einer kurzen Strecke ausgegangen werden kann, es\nsich bei der von der Verkehrsanordnung betroffenen Strecke darüber\nhinaus um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und die\nRekurrentin für sich beanspruchen kann, eine Vielzahl von Mitgliedern\nzu vertreten, die den betreffenden Strassenabschnitt regelmässig befahren, ist die Rekursberechtigung zu bejahen und – vorbehältlich\nnachstehend Ziff. 2 – auf den Rekurs einzutreten.\n\n2.\na) Anfechtungsgegenstand des Rekursverfahrens ist die am\n22. September 2022 publizierte Verkehrsanordnung, nämlich einerseits die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf\n30 km/h auf der St.Leonhard-Strasse und dem Oberen Graben, im Abschnitt zwischen Gäbrisstrasse und Bahnhofstrasse, sowie andererseits die Aufhebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung «Halten\nverboten» auf der St.Leonhard-Strasse und dem Oberen Graben, im\nAbschnitt zwischen Kornhausstrasse und Poststrasse. Fragen, die\nnicht Gegenstand dieser Verfügung sind, können im Rechtsmittelverfahren nicht Streitgegenstand werden. Die anfechtbare Verfügung bildet somit die objektive Voraussetzung und die sachliche Begrenzung\ndes Rechtsmittelverfahrens (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 579).\n\nb) Der Rekurs muss einen Antrag sowie eine Darstellung des\nSachverhalts und eine Begründung enthalten. Er ist zu unterzeichnen\n(Art. 48 Abs. 1 VRP). Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhaltes,\nBegründung oder Unterschrift, so fordert die Rekursinstanz oder ein\nvon ihr beauftragtes Organ die Rekurrentin unter Ansetzung einer Frist\nauf, den Rekurs zu ergänzen. Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist\nanzudrohen, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde (Art. 48 Abs. 3 VRP).\n\n"}