{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-68_2024-09-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=789&type=1563347022&cHash=55fd006104ca21108fa1be82ab162677", "Checksum": "fcab75a8831b9f9452c0f911e16b7346"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:36", "Num": ["RDRM.2022.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:36", "Checksum": "b2534f586313843bee749480715bfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68\nRegeste:\nVerkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\nZur Beschwerde gegen funktionelle Verkehrsbeschränkungen (Allgemeinverfügungen) wie der vorliegenden ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung befugt, wer die betroffene Strasse mehr oder\nweniger regelmässig benützt, wie das bei Anwohnenden sowie Pendlerinnen und Pendlern der Fall ist; dagegen genügt das bloss gelegentliche Befahren der Strasse nicht. Doch auch regelmässige Benützerinnen und Benützer einer von einem Projekt betroffenen Strasse sind\nnur zu dessen Anfechtung legitimiert, wenn dieses für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat. Die Legitimationsanforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen und\nden Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des\nIndividualrechtsschutzes unterstreichen. Die verwaltungsgerichtliche\nRechtsprechung verlangt zunächst, dass die das Rechtsmittel ergreifende Person die mit einer Verkehrsanordnung belegte oder eine von\neiner solchen durch Ausweich- oder Verlagerungsverkehr betroffene\nStrasse mehr oder weniger regelmässig benützt. Dabei obliegt es ihr\nzu belegen, dass sie die Strasse auch tatsächlich im geforderten Umfang (mit einer gewissen Regelmässigkeit) benützt, wobei an diesen\nNachweis keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.\nImmerhin muss sie ihre Betroffenheit glaubhaft machen, beispielsweise aufgrund des Zwecks der Fahrten oder der Art der angefochtenen Verkehrsbeschränkung. Aus der regelmässigen Benützung einer\nStrasse allein kann noch keine Legitimation zur Anfechtung einer Verkehrsanordnung abgeleitet werden. Vielmehr muss die anfechtende\nPerson darüber hinaus auch hier in speziell fassbaren Interessen deutlich wahrnehmbar beeinträchtigt sein. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer kürzeren Strecke vermag noch\nkein schutzwürdiges Interesse zu begründen (VerwGE B 2022/114\nvom 21. November 2022 Erw. 2.3; u.a. mit Hinweisen auf die Urteile\ndes Bundesgerichtes [BGer] 1C_497/2017 vom 23. Februar 2018\nErw. 2.1, 1C_11/2017 vom 2. März 2018 Erw. 1.1 und 1C_478/2020\nvom 19. August 2021 Erw. 3.3 sowie VerwGE B 2019/58 und VerwGE\nB 2019/88, beide vom 29. Juni 2019, jeweils Erw. 2.1; Urteil des BGer\n1C_392/2020, 1C_393/2020 vom 20. Mai 2021 Erw. 5.2).\n\nDie sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde bzw. der Rekurs\neines Vereins ist dann zulässig, wenn der Verband bzw. der Verein als\njuristische Person organisiert ist, wenn nach den statutarischen Aufgaben die Interessenwahrung der Mitglieder bezweckt ist, wenn ein\nenger Zusammenhang zwischen Vereinszweck und dem Streitgegenstand besteht und wenn eine Mehrheit oder grosse Zahl von Mitgliedern betroffen ist, die zudem selber legitimiert wären, einen entspre-\n\n9/23\nchenden Rekurs einzureichen. Der Anteil an betroffenen Vereinsmitgliedern und deren Legitimation sind – sofern die Legitimationsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind – substantiiert darzulegen\n(Geisser/Zogg, a.a.O., N 31 zu Art. 45; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz 435;\nVerwGE 2018/190 vom 9. März 2019 Erw. 1.1). Die Voraussetzungen\nmüssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen (Urteil des BGer 1C_17/2010 vom 8. September 2010\nErw. 1.1). Die Frage der Legitimation des Automobil Clubs der\nSchweiz und/oder des Touring-Clubs der Schweiz (TCS) oder sonstiger als Vereine organisierter Interessengruppe im Zusammenhang mit\nVerkehrsanordnungen wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung teilweise ohne Weiteres bejaht (Urteile des BGer 1C_17/2010\nvom 8. September 2010 Erw. 1.1, 1C_121/2017 vom 18. Juli 2017\nErw. 1.1.2, 1C_11/2017 vom 2. März 2018 Erw. 1.1 und 1C_558/2019\nvom 8. Juli 2020 Erw. 1.1 f) oder auch offengelassen (Urteile des BGer\n1C_117/2017,1C_118/2017 vom 20. März 2018 Erw. 2.2 und\n1C_513/2022 vom 7. Juli 2023 Erw. 1.3).\n\nbb) Die Rekurrentin hält dafür, dass sie als Regionalgruppe des\ngrössten Mobilitätsclubs der Schweiz sämtliche Voraussetzungen der\nsog. egoistischen Verbandsbeschwerde erfülle und verweist dazu auf\ndie bundesgerichtliche Rechtsprechung.\n\n"}