{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-68_2024-09-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=789&type=1563347022&cHash=55fd006104ca21108fa1be82ab162677", "Checksum": "fcab75a8831b9f9452c0f911e16b7346"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:36", "Num": ["RDRM.2022.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:36", "Checksum": "b2534f586313843bee749480715bfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68\nRegeste:\nVerkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\nb)\naa) Allgemein ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an\nder Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein\neigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 VRP) bzw.\ndurch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein\nschutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat\n(Art. 89 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [SR 173.110]; Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgesetzes\nüber das Verwaltungsverfahren [SR 172.021]). Dabei obliegt es grundsätzlich einer Rekurrentin oder einem Rekurrenten, darzulegen, woraus sich ihre bzw. seine Legitimation ergibt. Nach dem Grundsatz der\nEinheit des Verfahrens darf die Beschwerdeberechtigung im gesamten kantonalen Verfahren nicht enger gefasst sein als vor Bundesgericht (Geisser/Zogg, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege\n[VRP], Praxiskommentar [nachfolgend PK-VRP], Zürich/St.Gallen\n2020, N 3 f. zu Art. 45).\n\nDemnach ist rekursberechtigt, wer stärker als jedermann betroffen ist\nund deshalb in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung\nzur Streitsache steht. Neben dieser spezifischen Beziehungsnähe,\nd.h. einer grösseren Betroffenheit als die Allgemeinheit, setzt die Rekursberechtigung ein – aktuelles und praktisches – schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung voraus. Als schutzwürdig gelten Interessen sowohl rechtlicher\nals auch tatsächlicher Natur. Das schutzwürdige Interesse liegt im\n«praktischen Nutzen» bzw. in handfesten Belangen, den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel der betroffenen Person in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation einträgt, bzw. in der Abwendung materieller, ideeller oder sonstiger Nachteile, die ein Bestand der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids mit sich bringen würde. Die\nbetroffene Person muss das eigene schutzwürdige Interesse dartun.\nDie Behauptung allein, von den Folgen einer Anordnung betroffen zu\n\n8/23\nsein, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr müssen aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere\nBerührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen\n(Geisser/Zogg, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 45; VerwGE B 2022/114 vom\n21. November 2022 Erw. 2.2, u.a. mit Hinweis auf Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003,\nRz. 387 ff.; BGE 141 II 14 Erw. 4.4).\n\n"}