{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-68_2024-09-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=789&type=1563347022&cHash=55fd006104ca21108fa1be82ab162677", "Checksum": "fcab75a8831b9f9452c0f911e16b7346"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:36", "Num": ["RDRM.2022.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:36", "Checksum": "b2534f586313843bee749480715bfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68\nRegeste:\nVerkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\n 6/23\n- Im Zusammenhang mit der Messung der Verkehrsmengen und Geschwindigkeiten auf dem Oberen Graben sei festgestellt worden, dass die bei\n85 Prozent der Verkehrsteilnehmenden nicht überschrittene Geschwindigkeit (V85) aktuell 42 km/h betrage. Der Zeitverlust im Vergleich zu\nTempo 30 betrage auf der rund 620 langen strittigen Strecke demnach nur\nrund 22 Sekunden. Im Vergleich zu der bei 50 Prozent der Verkehrsteilnehmenden nicht überschrittenen Geschwindigkeit (V50) von rund 33 km/h\nerhöhe sich die Fahrzeit im Vergleich zu Tempo 30 sogar um lediglich\n7 Sekunden.\n- Diese äusserst geringe Fahrzeitverlängerung sei sowohl für Lieferfahrten\nwie für alle anderen Fahrzeuglenkenden vernachlässigbar.\n- In Bezug auf die Unfallzahlen verkenne die Rekurrentin, dass die Feststellung eines Sicherheitsdefizits als Grund für die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nicht voraussetze, dass sich in der Vergangenheit polizeilich registrierte Unfälle ereignet hätten.\n- Die im Gutachten aufgeführten Gefahrenstellen würden zeigen, dass zahlreiche unübersichtliche Stellen bestehen, weil sie insbesondere die nach\nder VSS-Norm minimalnotwendigen Sichtweiten nicht aufweisen würden.\n- Die Behebung der einzelnen Gefahrenstellen Nrn. 1–11 durch bauliche\nMassnahmen oder durch die Aufhebung einzelner Parkplätze sei entweder nicht möglich, mit langwierigen juristischen Verfahren oder mit unverhältnismässigen Kosten verbunden.\n- Die Einführung der Tempo-30-Strecke sei geeignet, erforderlich und zumutbar. Die erwähnten Gefahrenstellen aufgrund der eingeschränkten\nSichtweiten könnten durch die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit kostengünstig, rasch und wirksam entschärft werden.\n\nD.\nIn der Replik vom 17. Mai 2023 verweist die Rekurrentin grundsätzlich auf ihre bisherigen Ausführungen bzw. bringt punktuell u.a.\nfolgende Ergänzungen an:\n- Als anvisiertes Ziel der Einführung von Tempo 30 nenne das Gutachten\nausdrücklich und ausschliesslich die Erhöhung der Verkehrssicherheit für\ndie Verkehrsteilnehmenden. Es sei nicht zulässig, erst in der Vernehmlassung, quasi über die «Hintertür», weitere Gründe für die Temporeduktion,\nnämlich den Schutz bestimmter Strassenbenutzenden und die Reduktion\nder übermässigen Lärmbelastung, einzuführen.\n- In Bezug auf die Notfalldienste gehe es nicht um eine allfällige Berechtigung zur Überschreitung der Geschwindigkeit, sondern dass die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit eine allgemeine Verlangsamung des Strassenverkehrs auf dem ganzen Stadtgebiet zur Folge\nhabe, was unnötigerweise Leben kosten könne.\n- Die Argumentation der Vorinstanz mit dem nicht relevanten, vernachlässigbaren Zeitverlust im Fall einer Temporeduktion bzw. die Vorgehensweise, Geschwindigkeitsherabsetzungen etappenweise auf kurzen Strecken einzuführen, sei äusserst perfid. Mit Blick auf das mehrfach genannte\nZiel einer flächendeckenden Einführung von Tempo 30 auf dem ganzen\nStadtgebiet müsste korrekterweise auch der Zeitverlust gesamthaft gerechnet werden. Bei richtiger Betrachtungsweise erweise sich dieser als\nimmens.\n\n7/23\n- Die betroffene Strassenstrecke existiere seit Jahrzehnten, ohne dass unter Aspekten der Verkehrssicherheit je Tempo 30 als notwendig erachtet\nworden sei. Dass nun plötzlich zahlreiche Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen vorliegen würden, lasse diese als konstruiert erscheinen.\n\nMit Schreiben vom 5. Juni 2023 verzichtet die Vorinstanz auf\neine Duplik, wobei sie an die bisherigen Ausführungen und Rechtsbegehren festhält.\n\nErwägungen\n\n1.\na) Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen\nsind bezüglich Zuständigkeit sowie Frist- und Formerfordernisse erfüllt\n(Art. 43bis, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).\n\n"}