{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-68_2024-09-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=789&type=1563347022&cHash=55fd006104ca21108fa1be82ab162677", "Checksum": "fcab75a8831b9f9452c0f911e16b7346"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:36", "Num": ["RDRM.2022.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:36", "Checksum": "b2534f586313843bee749480715bfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68\nRegeste:\nVerkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\nEinleitend hält sie fest, dass die Legitimation im Sinn der egoistischen\nVerbandsbeschwerde von Amtes wegen zu prüfen sei. Gegen die\nDurchführung eines Augenscheins sei nichts einzuwenden, sofern die\nVerhältnisse von der Rekursinstanz nicht als notorisch betrachtet würden. Soweit die Rekurrentin nicht auf die Aufhebung des signalisierten\nHalteverbots auf dem Abschnitt Kornhausstrasse bis Poststrasse eingehe, sei die Verkehrsanordnung diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen. In materieller Hinsicht führt die Vorinstanz zur Begründung\nim Wesentlichen aus:\n- Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit seien erfüllt, wobei vorliegend unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit das Schutzbedürfnis einzelner Strassenbenützerinnen\nund Strassenbenützer, darunter auch der Fussgängerinnen und Fussgänger, im Vordergrund stehe. Dazu nehme das Gutachten ausführlich Stellung.\n- Zudem äussere sich das Gutachten entgegen der Darstellung im Rekurs\nebenfalls zur mit der Temporeduktion bezweckten Verminderung der übermässigen Lärmbelastung.\n- Der anordnenden Behörde komme bei der Interessenabwägung von Verkehrsanordnungen ein erheblicher Ermessens- und Gestaltungsspielraum\nzu. Die Gründe für die Einführung einer Tempo-30-Strecke auf der St.Le-\nonhard-Strasse und dem Oberen Graben im Abschnitt Gäbrisstrasse bis\nBahnhofstrasse seien sowohl im erwähnten Stadtratsbeschluss als auch\nim Gutachten hinreichend aufgezeigt worden.\n- Die St.Leonhard-Strasse und der obere Graben seien verkehrsorientierte\nStrassen. Die stark frequentierten Fussgängerstreifen (FGS) und die Knoten seien mit Lichtsignalanlagen (LSA) gesteuert. Auf den Abschnitten zwischen den lichtsignalgesteuerten Knoten würden sich zahlreiche Zufahrten zu privaten und öffentlichen Parkplätzen sowie kleinere ungesteuerte\nKnoten (Einmündungen) befinden, die aufgrund der gebogenen Strassenlage und der Gebäudeecken nicht immer die nach der VSS-Norm minimal\nvorgeschriebenen Sichtweiten für die heute erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h aufweisen würden.\n- Das rekurrentische Argument, wonach schnelle Elektrovelos benachteiligt\nwürden, treffe nicht zu; im Gegenteil würden diese als schwächere Verkehrsteilnehmende an den unübersichtlichen Stellen mit ungenügenden\nSichtweiten durch eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit geschützt.\n- Auch das Argument, wonach eine Temporeduktion die Effizienz der Notdienste beeinträchtige, sei insofern unbehelflich, als die Überschreitung\nder geltenden Höchstgeschwindigkeit auf Notfallfahrten bei Erfüllung der\ngesetzlichen Voraussetzungen nicht strafbar sei.\n- Soweit die Rekurrentin in pauschaler Weise festhalte, dass Tempo 30 negative Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr hätte, sei zu präzisieren,\ndass die Linienbusse nicht mehr auf dem gesamten Abschnitt der Tempo-\n30-Strecke, sondern nur noch zwischen Bahnhofplatz/Höhe Gäbrisstrasse\nund Kornhausstrasse auf einer Länge von rund 160 m verkehren würden\nund der diesbezügliche Zeitverlust vernachlässigbar sei.\n\n"}