{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-68_2024-09-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=789&type=1563347022&cHash=55fd006104ca21108fa1be82ab162677", "Checksum": "fcab75a8831b9f9452c0f911e16b7346"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:36", "Num": ["RDRM.2022.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:36", "Checksum": "b2534f586313843bee749480715bfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68\nRegeste:\nVerkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\n 4/23\n- Bei konkreter Betrachtung hätten sich keine schweren Unfälle ereignet.\nDas gelegentliche Vorkommen von Unfällen sei logische Folge der äusserst intensiv befahrenen Strasse, wobei die Unfälle auf dem Knoten Schibenertor für den von der Verkehrsanordnung betroffenen Abschnitt unbeachtlich seien.\n- In Bezug auf die einzelnen Gefahrenstellen bzw. die genannten mangelnden Sichtweiten von privaten Parkplatzausfahrten sei einerseits nicht begründet bzw. nicht nachvollziehbar, inwiefern die Sicht nicht normgerecht\nsei. Allfällige Defizite seien andererseits nicht durch eine Temporeduktion\nauf der Strasse, sondern durch entsprechende bauliche Massnahmen bei\nden Ausfahrten, evtl. durch Aufhebung der Parkplätze, zu entschärfen.\n- Nachdem in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten offensichtlich kein\nHandlungsbedarf bestanden habe, um die erwähnten Gefahrenstellen zu\nbeheben, wirke das Gefahrenpotenzial konstruiert, wenn zur Begründung\nder Temporeduktion nun plötzlich Schwachstellen aufgeführt würden, die\nbis anhin kein Thema gewesen seien.\n- Soweit die Vorinstanz sich zur Begründung der Temporeduktion auf das\nbesondere Schutzbedürfnis von betagten Personen und Kinder berufe, sei\neinerseits darauf hinzuweisen, dass dieses – wie erwähnt – gar nicht Ziel\nder Verkehrsanordnung sei, und andererseits, dass sich rund um den geplanten Tempo-30-Abschnitt verschiedene Fussgängerzonen befinden\nwürden, die von den genannten schutzbedürftigen Personen als Alternative benützt würden. Die Einführung von Tempo 30 auf dem genannten\nAbschnitt sei auch diesbezüglich unverhältnismässig.\n- Die Vorinstanz berufe sich zudem auf den Strassenlärm, obwohl auch Umweltschutzüberlegungen gerade nicht Ziel der angefochtenen Verfügung\nsei. Nachdem die Liegenschaften im fraglichen Strassenabschnitt entweder der Kernzone oder der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeordnet seien, die Liegenschaften mithin nicht in erster Linie Wohnzwecken\ndienten, sei eine gewisse Lärmbelastung in Kauf zu nehmen. Nachdem\ndie Immissionsgrenzwerte (IGW) lediglich bei fünf Liegenschaften überschritten seien, sei die Temporeduktion auch in diesem Zusammenhang\nunverhältnismässig.\n- Wenn die Vorinstanz bei der «Prüfung alternativer Massnahmen» zum\nSchluss komme, dass weder eine zeitliche Beschränkung der Verkehrsanordnung noch bauliche Massnahmen geeignet seien, um die Sicherheitsdefizite zu beheben, verhalte sie sich einerseits insofern widersprüchlich als das derzeit in der Vernehmlassung stehende «Konzept Temporegime der Stadt St.Gallen» flächendeckend Tempo 30 in der Nacht einführen wolle. Andererseits übersehe sie in Bezug auf die geltend gemachten\nGefahrenstellen, dass diese durch die Aufhebung privater oder öffentlicher\nParkplätze an exponierten Stellen entschärft werden könnten und andere\nbauliche Massnahmen gar nicht ernsthaft geprüft worden seien.\n\nC.\nDie Vorinstanz, vertreten durch die zuständige Direktion Soziales und\nSicherheit (DSSI), reicht mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2023 die\nVorakten, darunter das erwähnte Gutachten, ein und stellt folgende\nAnträge:\n\n1. Der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n5/23\n2. Unter Kostenfolge.\n\n"}