{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-68_2024-09-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=789&type=1563347022&cHash=55fd006104ca21108fa1be82ab162677", "Checksum": "fcab75a8831b9f9452c0f911e16b7346"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:36", "Num": ["RDRM.2022.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:36", "Checksum": "b2534f586313843bee749480715bfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68\nRegeste:\nVerkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\nZur Rekursberechtigung wird geltend gemacht, der Touring Club\nSchweiz (TCS) sei der grösste Mobilitätsclub der Schweiz und die Rekurrentin deren Regionalgruppe. Als Verein im Sinn von Art. 60 ff. des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) sei sie daher zur egoistischen Verbandsbeschwerde berechtigt. In formeller Hinsicht wird der\nBeizug der vollständigen Akten sowie die Durchführung eines\nAugenscheins beantragt.\n\nIn der Rekursergänzung vom 16. Dezember 2022 wird mit unveränderten Anträgen zunächst mit Hinweis auf die Statuten der Rekurrentin\ndetaillierter begründet, dass sämtliche Voraussetzungen des Verbandsbeschwerderechts erfüllt seien. Darüber hinaus wird zur\nBegründung im Wesentlichen geltend gemacht:\n\n3/23\n- Das verwaltungsinterne Gutachten vom 30. Juni 2022 qualifiziere die\nSt.Leonhard-Strasse und den Oberen Graben im betroffenen Abschnitt\nGäbrisstrasse bis Bahnhofstrasse als verkehrsorientierte, städtische\nHauptverkehrsachsen.\n- Als anvisiertes Ziel der Einführung von Tempo 30 nenne das Gutachten\nausdrücklich und ausschliesslich die Erhöhung der Verkehrssicherheit für\ndie Verkehrsteilnehmenden, hingegen keine weiteren Ziele, d.h. insbesondere weder eine Verbesserung des Schutzes bestimmter Strassenbenützer, noch eine Verbesserung des Verkehrsablaufs oder eine Verminderung der Umweltbelastung.\n- Tempo 30 habe auf verkehrsorientierten Strasse grundsätzlich – vorbehältlich hier nicht zutreffender Ausnahmefälle – nichts zu suchen. Wie\nselbst die Vorinstanz ausführe, gehöre die St.Leonhard-Strasse zu den\nstädtischen Hauptverkehrsachsen und sei eine der wichtigsten und meistbefahrenen Strassen der Stadt, die eigentliche «Hauptschlagader» durch\ndas Zentrum.\n- Auf verkehrsorientierten Strassen sei die Interessenabwägung besonders\nsorgfältig vorzunehmen. Zu berücksichtigen sei, dass auch andere Verkehrsträger und Interessengruppen unter einer Temporeduktion leiden\nwürden: Neben schnellen Elektrovelos (bis 45 km/h) seien dies insbesondere Fahrzeuge der Blaulichtorganisationen. Tempo 30 habe zudem einen\nNegativeffekt auf den öffentlichen Verkehr und trage zur Verschlechterung\nder Lieferbedingungen für die Geschäfte im Stadtzentrum bei. Letztlich\nführe die Einführung von Tempo 30 zu einer Verteuerung der Produkte\nund Dienstleistungen sowie zur Verlagerung von Geschäften an die Peripherie.\n- Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts sei bundesrechtlich auf\n50 km/h festgesetzt worden. Eine Herabsetzung davon sei nur unter den\nVoraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SR\n741.21; abgekürzt SSV) zulässig, die vorliegend nicht erfüllt seien.\n- Die angefochtene Temporeduktion sei unverhältnismässig und rein politisch motiviert: Wie im erwähnten Stadtratsbeschluss ausgeführt werde,\nhabe das Stadtparlament die ursprünglich ausgearbeitete Vorlage für das\n(Teil-)Projekt «Zentrum West», in dem weiterhin Tempo 50 vorgesehen\ngewesen sei, im März 2021 an die Vorinstanz zurückgewiesen mit dem\nAuftrag, im entsprechenden Projektabschnitt Tempo 30 einzuführen und\ndieses Temporegime auch auf den östlich angrenzenden Abschnitten vorzusehen. Der Quartierverein Tschudiwies-Centrum sei mit einer Temporeduktion nicht einverstanden gewesen, weil es sich um eine der Haupttangenten der Stadt handle. Der politische Auftrag sei mit einer hauchdünnen\nlinks-grünen Mehrheit im Stadtparlament zustande gekommen. Vor diesem Hintergrund wirke die Begründung im Gutachten konstruiert.\n- Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Verkehrssicherheit erwähne die\nVorinstanz zwar einerseits die Unfallstatistik und andererseits verschiedene Gefahrensituationen. Was dazu im Gutachten ausgeführt werde,\nüberzeuge allerdings nicht.\n- Dass bei einer tieferen Geschwindigkeit sowohl die Unfallschwere als auch\ndie Anzahl der Unfälle tiefer sei, sei eine allgemein gültige, auf naturwissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Feststellung und vermöge per\nse eine Temporeduktion nicht zu rechtfertigen.\n\n"}