{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-68_2024-09-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=789&type=1563347022&cHash=55fd006104ca21108fa1be82ab162677", "Checksum": "fcab75a8831b9f9452c0f911e16b7346"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:36", "Num": ["RDRM.2022.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:36", "Checksum": "b2534f586313843bee749480715bfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68\nRegeste:\nVerkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\nZur Begründung wird im erwähnten Beschluss zunächst darauf\nhingewiesen, dass mit der Einführung von Tempo 30 einerseits\nSicherheitsdefiziten begegnet bzw. die Verkehrssicherheit für besonders schutzbedürftige Verkehrsteilnehmende verbessert und andererseits der übermässigen Umweltbelastung wie Lärm entgegengewirkt\nwerden soll. Für die St.Leonhard-Strasse und den Oberen Graben, im\nAbschnitt St.Leonhard-Brücke bis Schibenertor, sei in den Jahren\n2016/2017 ein umfassendes Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK)\nausgearbeitet worden. Für die weitere Planung sei eine Unterteilung\nin die Abschnitte «West» (St.Leonhard-Strasse, Abschnitt Geltenwilenstrasse bis Gäbrisstrasse), «Zentrum West» (St.Leonhard-Stras-\nse, Abschnitt Gäbrisstrasse bis Kornhausstrasse), «Zentrum Ost»\n(St.Leonhard-Strasse, Abschnitt Kornhausstrasse bis Oberer Graben\n[Broderbrunnen]) und «Ost» (Oberer Graben, Abschnitt St.Leonhard-\nStrasse [Broderbrunnen] bis Bahnhofstrasse [Schibenertor]) vorgenommen worden. Während der Abschnitt «West» vom Stadtparlament\ngenehmigt und in der zweiten Jahreshälfte 2019 realisiert worden sei,\nhabe das Stadtparlament die Vorlage für das Projekt «Zentrum West»\nim März 2021 an die Vorinstanz zurückgewiesen mit dem Auftrag,\ndieses anzupassen, u.a. auf diesem Abschnitt Tempo 30 einzuführen\nund dieses Temporegime auch auf den östlich angrenzenden\nAbschnitten vorzusehen. Mit Inbetriebnahme des umgestalteten\nBahnhofplatzes im Jahr 2017 hätten sich verkehrliche Veränderungen\nauf der St.Leonhard-Strasse und dem Oberen Graben ergeben.\nZudem würden seit März 2022 die Linienbusse nicht mehr auf der\nSt.Leonhard-Strasse und dem Oberen Graben, Abschnitt Kornhausstrasse bis Poststrasse, verkehren. Aufgrund der anstehenden Strassensanierung seien seit längerer Zeit gesamtheitliche Überlegungen\nfür die Neugestaltung dieser Achse vorgenommen worden. Zur Aufwertung des Lebensraums, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie zur Reduktion der Lärmbelastung sei auf dem (ganzen) Abschnitt\nöstlich der Gäbrisstrasse eine Temporeduktion wünschenswert.\nZudem befänden sich an der St.Leonhard-Strasse und am Oberen\n\n2/23\nGraben auf dem Abschnitt Gäbrisstrasse bis Bahnhofstrasse mehrere\nParkfelder und Einmündungen, bei denen die Sichtweiten für die heute\nerlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht ausreichend seien.\nMit einer Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h (Tempo-\n30-Strecke) könne auch diesbezüglich die Verkehrssicherheit\nverbessert bzw. für alle Verkehrsteilnehmenden gewährleistet und\ngleichzeitig die Lärmbelastung reduziert werden. Das für die\nUmsetzung der abweichenden Höchstgeschwindigkeit 30 km/h\nerforderliche Gutachten vom 30. Juni 2022 (nachfolgend Gutachten)\nliege vor. Die im Jahr 1964 angeordneten Halteverbote an der St.Leon-\nhard-Strasse und am Oberen Graben, Abschnitt Kornhausstrasse bis\nPoststrasse, seien aufgrund der heute bestehenden, praktisch\ndurchgehenden Sicherheitslinien und ununterbrochenen Längslinien,\ndie ein freiwilliges Anhalten ohnehin untersagen würden, überflüssig\nund könnten daher aufgehoben werden.\n\nB.\nGegen diese Verfügung erhob die TCS Regionalgruppe St.Gallen &\nUmgebung, St.Gallen (Rekurrentin), vertreten durch lic.iur. HSG\nMarcel Aebischer, Rechtsanwalt, Gossau (Rechtsvertreter), mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement.\n\nEs werden folgende Anträge gestellt:\n\nDie Verkehrsanordnungen\n- St.Leonhard-Strasse / Oberer Graben, Abschnitt Gäbrisstrasse bis Bahnhofstrasse: Signal Nr. 2.30 «Höchstgeschwindigkeit 30 km/h»\n- St.Leonhard-Strasse / Oberer Graben, Abschnitt Kornhausstrasse bis Poststrasse: Aufhebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung; Signal Nr. 2.49 «Halten verboten»\ngemäss Beschluss der Rekursgegnerin (richtig: Vorinstanz)\nvom 22. September 2022 seien ersatzlos aufzuheben;\n\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\n"}