{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-68_2024-09-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=789&type=1563347022&cHash=55fd006104ca21108fa1be82ab162677", "Checksum": "fcab75a8831b9f9452c0f911e16b7346"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:36", "Num": ["RDRM.2022.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:36", "Checksum": "b2534f586313843bee749480715bfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.09.2024 RDRM.2022.68\nRegeste:\nVerkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke).\r\nVerfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz).\r\n\r\nNachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. \r\n\r\nGutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2022.68\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 25.11.2024\nEntscheiddatum: 16.09.2024\n\nSJD RDRM.2022.68\nVerkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2\nSSV (Tempo-30-Strecke). Verfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und\nArt. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz). Nachdem die Voraussetzungen der\negoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen\nStrassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und\nfraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen\nStrassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung\ngesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten\nFall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender\nHöchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält\nallerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen.\nTeilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer\nTemporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen\nausser Acht gelassen werden. 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September 2024\n\nRekurrentin TCS Regionalgruppe St.Gallen & Umgebung, c/o Oskar Seger, Präsident, Espentobelstrasse 5c, 9008 St.Gallen\n\nvertreten durch lic.iur. HSG Marcel Aebischer, Rechtsanwalt, Küng\nRechtsanwälte, Haldenstrasse 10, 9200 Gossau SG\n\ngegen\n\nVorinstanz Stadtrat St.Gallen, Poststr. 28, 9001 St.Gallen\nBeschluss Nr. 2086 vom 22. September 2022 (publiziert am 29. September 2022)\n\nBetreff Verkehrsanordnung Stadt St.Gallen:\n\nSt.Leonhard-Strasse / Oberer Graben, Abschnitt Gäbrisstrasse bis Bahnhofstrasse:\nSignal Nr. 2.30 «Höchstgeschwindigkeit 30 km/h»\n\nsowie\n\nSt.Leonhard-Strasse / Oberer Graben, Abschnitt Kornhausstrasse bis\nPoststrasse:\nAufhebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung; Signal Nr. 2.49\n«Halten verboten»\nSachverhalt\n\nA.\nMit Beschluss Nr. 2086 vom 22. September 2022 erliess der Stadtrat\nSt.Gallen (Vorinstanz) folgende Verkehrsanordnung:\n\nSt.Leonhard-Strasse / Oberer Graben, Abschnitt Gäbrisstrasse\nbis Bahnhofstrasse:\nSignal Nr. 2.30 «Höchstgeschwindigkeit 30 km/h»\n\nSt.Leonhard-Strasse / Oberer Graben, Abschnitt Kornhausstrasse bis Poststrasse:\nAufhebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung; Signal\nNr. 2.49 «Halten verboten»\n\nDie Verkehrsanordnungen wurden von der Stadtpolizei am 29. September 2022 auf der Publikationsplattform veröffentlicht (Publikations-\nNr. 00.079.214).\n\n"}