Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2022.68 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 25.11.2024 Entscheiddatum: 16.09.2024 SJD RDRM.2022.68 Verkehrsanordnung. Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV (Tempo-30-Strecke). Verfahrensrecht. Art. 45 VRP (Legitimation) und Art. 25a RPG (Koordinationsgrundsatz). Nachdem die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind, es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und fraglich ist, ob aufgrund deren Länge von rund 620 m von einem kurzen Strassenabschnitt im Sinn der (kontroversen) Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist die Rekursberechtigung des TCS im konkreten Fall zu bejahen. Das für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vorgeschriebene Gutachten liegt vor, enthält allerdings in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lückenhaft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrieben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der betroffenen Strassenstrecke als Hauptverkehrsachse sowie deren Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als notwendig und verhältnismässig begründen zu können. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «gesucht» und «konstruiert». Zudem liegt eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor und hätte die Verkehrsanordnung mit dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungsprojekt koordiniert werden müssen. Gutheissung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/24 Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement RDRM.2022.68 Entscheid vom 16. September 2024 Rekurrentin TCS Regionalgruppe St.Gallen & Umgebung, c/o Oskar Seger, Präsi- dent, Espentobelstrasse 5c, 9008 St.Gallen vertreten durch lic.iur. HSG Marcel Aebischer, Rechtsanwalt, Küng Rechtsanwälte, Haldenstrasse 10, 9200 Gossau SG gegen Vorinstanz Stadtrat St.Gallen, Poststr. 28, 9001 St.Gallen Beschluss Nr. 2086 vom 22. September 2022 (publiziert am 29. Septem- ber 2022) Betreff Verkehrsanordnung Stadt St.Gallen: St.Leonhard-Strasse / Oberer Graben, Abschnitt Gäbrisstrasse bis Bahn- hofstrasse: Signal Nr. 2.30 «Höchstgeschwindigkeit 30 km/h» sowie St.Leonhard-Strasse / Oberer Graben, Abschnitt Kornhausstrasse bis Poststrasse: Aufhebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung; Signal Nr. 2.49 «Halten verboten» Sachverhalt A. Mit Beschluss Nr. 2086 vom 22. September 2022 erliess der Stadtrat St.Gallen (Vorinstanz) folgende Verkehrsanordnung: St.Leonhard-Strasse / Oberer Graben, Abschnitt Gäbrisstrasse bis Bahnhofstrasse: Signal Nr. 2.30 «Höchstgeschwindigkeit 30 km/h» St.Leonhard-Strasse / Oberer Graben, Abschnitt Kornhaus- strasse bis Poststrasse: Aufhebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung; Signal Nr. 2.49 «Halten verboten» Die Verkehrsanordnungen wurden von der Stadtpolizei am 29. Sep- tember 2022 auf der Publikationsplattform veröffentlicht (Publikations- Nr. 00.079.214). Zur Begründung wird im erwähnten Beschluss zunächst darauf hingewiesen, dass mit der Einführung von Tempo 30 einerseits Sicherheitsdefiziten begegnet bzw. die Verkehrssicherheit für beson- ders schutzbedürftige Verkehrsteilnehmende verbessert und anderer- seits der übermässigen Umweltbelastung wie Lärm entgegengewirkt werden soll. Für die St.Leonhard-Strasse und den Oberen Graben, im Abschnitt St.Leonhard-Brücke bis Schibenertor, sei in den Jahren 2016/2017 ein umfassendes Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK) ausgearbeitet worden. Für die weitere Planung sei eine Unterteilung in die Abschnitte «West» (St.Leonhard-Strasse, Abschnitt Gelten- wilenstrasse bis Gäbrisstrasse), «Zentrum West» (St.Leonhard-Stras- se, Abschnitt Gäbrisstrasse bis Kornhausstrasse), «Zentrum Ost» (St.Leonhard-Strasse, Abschnitt Kornhausstrasse bis Oberer Graben [Broderbrunnen]) und «Ost» (Oberer Graben, Abschnitt St.Leonhard- Strasse [Broderbrunnen] bis Bahnhofstrasse [Schibenertor]) vorge- nommen worden. Während der Abschnitt «West» vom Stadtparlament genehmigt und in der zweiten Jahreshälfte 2019 realisiert worden sei, habe das Stadtparlament die Vorlage für das Projekt «Zentrum West» im März 2021 an die Vorinstanz zurückgewiesen mit dem Auftrag, dieses anzupassen, u.a. auf diesem Abschnitt Tempo 30 einzuführen und dieses Temporegime auch auf den östlich angrenzenden Abschnitten vorzusehen. Mit Inbetriebnahme des umgestalteten Bahnhofplatzes im Jahr 2017 hätten sich verkehrliche Veränderungen auf der St.Leonhard-Strasse und dem Oberen Graben ergeben. Zudem würden seit März 2022 die Linienbusse nicht mehr auf der St.Leonhard-Strasse und dem Oberen Graben, Abschnitt Kornhaus- strasse bis Poststrasse, verkehren. Aufgrund der anstehenden Stras- sensanierung seien seit längerer Zeit gesamtheitliche Überlegungen für die Neugestaltung dieser Achse vorgenommen worden. Zur Auf- wertung des Lebensraums, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit so- wie zur Reduktion der Lärmbelastung sei auf dem (ganzen) Abschnitt östlich der Gäbrisstrasse eine Temporeduktion wünschenswert. Zudem befänden sich an der St.Leonhard-Strasse und am Oberen 2/23 Graben auf dem Abschnitt Gäbrisstrasse bis Bahnhofstrasse mehrere Parkfelder und Einmündungen, bei denen die Sichtweiten für die heute erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht ausreichend seien. Mit einer Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h (Tempo- 30-Strecke) könne auch diesbezüglich die Verkehrssicherheit verbessert bzw. für alle Verkehrsteilnehmenden gewährleistet und gleichzeitig die Lärmbelastung reduziert werden. Das für die Umsetzung der abweichenden Höchstgeschwindigkeit 30 km/h erforderliche Gutachten vom 30. Juni 2022 (nachfolgend Gutachten) liege vor. Die im Jahr 1964 angeordneten Halteverbote an der St.Leon- hard-Strasse und am Oberen Graben, Abschnitt Kornhausstrasse bis Poststrasse, seien aufgrund der heute bestehenden, praktisch durchgehenden Sicherheitslinien und ununterbrochenen Längslinien, die ein freiwilliges Anhalten ohnehin untersagen würden, überflüssig und könnten daher aufgehoben werden. B. Gegen diese Verfügung erhob die TCS Regionalgruppe St.Gallen & Umgebung, St.Gallen (Rekurrentin), vertreten durch lic.iur. HSG Marcel Aebischer, Rechtsanwalt, Gossau (Rechtsvertreter), mit Ein- gabe vom 13. Oktober 2022 Rekurs beim Sicherheits- und Justizde- partement. Es werden folgende Anträge gestellt: Die Verkehrsanordnungen - St.Leonhard-Strasse / Oberer Graben, Abschnitt Gäbris- strasse bis Bahnhofstrasse: Signal Nr. 2.30 «Höchstge- schwindigkeit 30 km/h» - St.Leonhard-Strasse / Oberer Graben, Abschnitt Kornhaus- strasse bis Poststrasse: Aufhebung der bestehenden Ver- kehrsbeschränkung; Signal Nr. 2.49 «Halten verboten» gemäss Beschluss der Rekursgegnerin (richtig: Vorinstanz) vom 22. September 2022 seien ersatzlos aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Rekursberechtigung wird geltend gemacht, der Touring Club Schweiz (TCS) sei der grösste Mobilitätsclub der Schweiz und die Re- kurrentin deren Regionalgruppe. Als Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) sei sie daher zur egois- tischen Verbandsbeschwerde berechtigt. In formeller Hinsicht wird der Beizug der vollständigen Akten sowie die Durchführung eines Augenscheins beantragt. In der Rekursergänzung vom 16. Dezember 2022 wird mit unverän- derten Anträgen zunächst mit Hinweis auf die Statuten der Rekurrentin detaillierter begründet, dass sämtliche Voraussetzungen des Ver- bandsbeschwerderechts erfüllt seien. Darüber hinaus wird zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: 3/23 - Das verwaltungsinterne Gutachten vom 30. Juni 2022 qualifiziere die St.Leonhard-Strasse und den Oberen Graben im betroffenen Abschnitt Gäbrisstrasse bis Bahnhofstrasse als verkehrsorientierte, städtische Hauptverkehrsachsen. - Als anvisiertes Ziel der Einführung von Tempo 30 nenne das Gutachten ausdrücklich und ausschliesslich die Erhöhung der Verkehrssicherheit für die Verkehrsteilnehmenden, hingegen keine weiteren Ziele, d.h. insbeson- dere weder eine Verbesserung des Schutzes bestimmter Strassenbenüt- zer, noch eine Verbesserung des Verkehrsablaufs oder eine Verminde- rung der Umweltbelastung. - Tempo 30 habe auf verkehrsorientierten Strasse grundsätzlich – vorbe- hältlich hier nicht zutreffender Ausnahmefälle – nichts zu suchen. Wie selbst die Vorinstanz ausführe, gehöre die St.Leonhard-Strasse zu den städtischen Hauptverkehrsachsen und sei eine der wichtigsten und meist- befahrenen Strassen der Stadt, die eigentliche «Hauptschlagader» durch das Zentrum. - Auf verkehrsorientierten Strassen sei die Interessenabwägung besonders sorgfältig vorzunehmen. Zu berücksichtigen sei, dass auch andere Ver- kehrsträger und Interessengruppen unter einer Temporeduktion leiden würden: Neben schnellen Elektrovelos (bis 45 km/h) seien dies insbeson- dere Fahrzeuge der Blaulichtorganisationen. Tempo 30 habe zudem einen Negativeffekt auf den öffentlichen Verkehr und trage zur Verschlechterung der Lieferbedingungen für die Geschäfte im Stadtzentrum bei. Letztlich führe die Einführung von Tempo 30 zu einer Verteuerung der Produkte und Dienstleistungen sowie zur Verlagerung von Geschäften an die Peri- pherie. - Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts sei bundesrechtlich auf 50 km/h festgesetzt worden. Eine Herabsetzung davon sei nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt SSV) zulässig, die vorliegend nicht erfüllt seien. - Die angefochtene Temporeduktion sei unverhältnismässig und rein poli- tisch motiviert: Wie im erwähnten Stadtratsbeschluss ausgeführt werde, habe das Stadtparlament die ursprünglich ausgearbeitete Vorlage für das (Teil-)Projekt «Zentrum West», in dem weiterhin Tempo 50 vorgesehen gewesen sei, im März 2021 an die Vorinstanz zurückgewiesen mit dem Auftrag, im entsprechenden Projektabschnitt Tempo 30 einzuführen und dieses Temporegime auch auf den östlich angrenzenden Abschnitten vor- zusehen. Der Quartierverein Tschudiwies-Centrum sei mit einer Tempore- duktion nicht einverstanden gewesen, weil es sich um eine der Haupttan- genten der Stadt handle. Der politische Auftrag sei mit einer hauchdünnen links-grünen Mehrheit im Stadtparlament zustande gekommen. Vor die- sem Hintergrund wirke die Begründung im Gutachten konstruiert. - Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Verkehrssicherheit erwähne die Vorinstanz zwar einerseits die Unfallstatistik und andererseits verschie- dene Gefahrensituationen. Was dazu im Gutachten ausgeführt werde, überzeuge allerdings nicht. - Dass bei einer tieferen Geschwindigkeit sowohl die Unfallschwere als auch die Anzahl der Unfälle tiefer sei, sei eine allgemein gültige, auf naturwis- senschaftlichen Erkenntnissen beruhende Feststellung und vermöge per se eine Temporeduktion nicht zu rechtfertigen. 4/23 - Bei konkreter Betrachtung hätten sich keine schweren Unfälle ereignet. Das gelegentliche Vorkommen von Unfällen sei logische Folge der äus- serst intensiv befahrenen Strasse, wobei die Unfälle auf dem Knoten Schi- benertor für den von der Verkehrsanordnung betroffenen Abschnitt unbe- achtlich seien. - In Bezug auf die einzelnen Gefahrenstellen bzw. die genannten mangeln- den Sichtweiten von privaten Parkplatzausfahrten sei einerseits nicht be- gründet bzw. nicht nachvollziehbar, inwiefern die Sicht nicht normgerecht sei. Allfällige Defizite seien andererseits nicht durch eine Temporeduktion auf der Strasse, sondern durch entsprechende bauliche Massnahmen bei den Ausfahrten, evtl. durch Aufhebung der Parkplätze, zu entschärfen. - Nachdem in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten offensichtlich kein Handlungsbedarf bestanden habe, um die erwähnten Gefahrenstellen zu beheben, wirke das Gefahrenpotenzial konstruiert, wenn zur Begründung der Temporeduktion nun plötzlich Schwachstellen aufgeführt würden, die bis anhin kein Thema gewesen seien. - Soweit die Vorinstanz sich zur Begründung der Temporeduktion auf das besondere Schutzbedürfnis von betagten Personen und Kinder berufe, sei einerseits darauf hinzuweisen, dass dieses – wie erwähnt – gar nicht Ziel der Verkehrsanordnung sei, und andererseits, dass sich rund um den ge- planten Tempo-30-Abschnitt verschiedene Fussgängerzonen befinden würden, die von den genannten schutzbedürftigen Personen als Alterna- tive benützt würden. Die Einführung von Tempo 30 auf dem genannten Abschnitt sei auch diesbezüglich unverhältnismässig. - Die Vorinstanz berufe sich zudem auf den Strassenlärm, obwohl auch Um- weltschutzüberlegungen gerade nicht Ziel der angefochtenen Verfügung sei. Nachdem die Liegenschaften im fraglichen Strassenabschnitt entwe- der der Kernzone oder der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zuge- ordnet seien, die Liegenschaften mithin nicht in erster Linie Wohnzwecken dienten, sei eine gewisse Lärmbelastung in Kauf zu nehmen. Nachdem die Immissionsgrenzwerte (IGW) lediglich bei fünf Liegenschaften über- schritten seien, sei die Temporeduktion auch in diesem Zusammenhang unverhältnismässig. - Wenn die Vorinstanz bei der «Prüfung alternativer Massnahmen» zum Schluss komme, dass weder eine zeitliche Beschränkung der Verkehrs- anordnung noch bauliche Massnahmen geeignet seien, um die Sicher- heitsdefizite zu beheben, verhalte sie sich einerseits insofern widersprüch- lich als das derzeit in der Vernehmlassung stehende «Konzept Tempore- gime der Stadt St.Gallen» flächendeckend Tempo 30 in der Nacht einfüh- ren wolle. Andererseits übersehe sie in Bezug auf die geltend gemachten Gefahrenstellen, dass diese durch die Aufhebung privater oder öffentlicher Parkplätze an exponierten Stellen entschärft werden könnten und andere bauliche Massnahmen gar nicht ernsthaft geprüft worden seien. C. Die Vorinstanz, vertreten durch die zuständige Direktion Soziales und Sicherheit (DSSI), reicht mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2023 die Vorakten, darunter das erwähnte Gutachten, ein und stellt folgende Anträge: 1. Der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5/23 2. Unter Kostenfolge. Einleitend hält sie fest, dass die Legitimation im Sinn der egoistischen Verbandsbeschwerde von Amtes wegen zu prüfen sei. Gegen die Durchführung eines Augenscheins sei nichts einzuwenden, sofern die Verhältnisse von der Rekursinstanz nicht als notorisch betrachtet wür- den. Soweit die Rekurrentin nicht auf die Aufhebung des signalisierten Halteverbots auf dem Abschnitt Kornhausstrasse bis Poststrasse ein- gehe, sei die Verkehrsanordnung diesbezüglich in Teilrechtskraft er- wachsen. In materieller Hinsicht führt die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen aus: - Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstge- schwindigkeit seien erfüllt, wobei vorliegend unter dem Aspekt der Ver- kehrssicherheit das Schutzbedürfnis einzelner Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer, darunter auch der Fussgängerinnen und Fussgän- ger, im Vordergrund stehe. Dazu nehme das Gutachten ausführlich Stel- lung. - Zudem äussere sich das Gutachten entgegen der Darstellung im Rekurs ebenfalls zur mit der Temporeduktion bezweckten Verminderung der über- mässigen Lärmbelastung. - Der anordnenden Behörde komme bei der Interessenabwägung von Ver- kehrsanordnungen ein erheblicher Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu. Die Gründe für die Einführung einer Tempo-30-Strecke auf der St.Le- onhard-Strasse und dem Oberen Graben im Abschnitt Gäbrisstrasse bis Bahnhofstrasse seien sowohl im erwähnten Stadtratsbeschluss als auch im Gutachten hinreichend aufgezeigt worden. - Die St.Leonhard-Strasse und der obere Graben seien verkehrsorientierte Strassen. Die stark frequentierten Fussgängerstreifen (FGS) und die Kno- ten seien mit Lichtsignalanlagen (LSA) gesteuert. Auf den Abschnitten zwi- schen den lichtsignalgesteuerten Knoten würden sich zahlreiche Zufahr- ten zu privaten und öffentlichen Parkplätzen sowie kleinere ungesteuerte Knoten (Einmündungen) befinden, die aufgrund der gebogenen Strassen- lage und der Gebäudeecken nicht immer die nach der VSS-Norm minimal vorgeschriebenen Sichtweiten für die heute erlaubte Höchstgeschwindig- keit von 50 km/h aufweisen würden. - Das rekurrentische Argument, wonach schnelle Elektrovelos benachteiligt würden, treffe nicht zu; im Gegenteil würden diese als schwächere Ver- kehrsteilnehmende an den unübersichtlichen Stellen mit ungenügenden Sichtweiten durch eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwin- digkeit geschützt. - Auch das Argument, wonach eine Temporeduktion die Effizienz der Not- dienste beeinträchtige, sei insofern unbehelflich, als die Überschreitung der geltenden Höchstgeschwindigkeit auf Notfallfahrten bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht strafbar sei. - Soweit die Rekurrentin in pauschaler Weise festhalte, dass Tempo 30 ne- gative Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr hätte, sei zu präzisieren, dass die Linienbusse nicht mehr auf dem gesamten Abschnitt der Tempo- 30-Strecke, sondern nur noch zwischen Bahnhofplatz/Höhe Gäbrisstrasse und Kornhausstrasse auf einer Länge von rund 160 m verkehren würden und der diesbezügliche Zeitverlust vernachlässigbar sei. 6/23 - Im Zusammenhang mit der Messung der Verkehrsmengen und Geschwin- digkeiten auf dem Oberen Graben sei festgestellt worden, dass die bei 85 Prozent der Verkehrsteilnehmenden nicht überschrittene Geschwindig- keit (V85) aktuell 42 km/h betrage. Der Zeitverlust im Vergleich zu Tempo 30 betrage auf der rund 620 langen strittigen Strecke demnach nur rund 22 Sekunden. Im Vergleich zu der bei 50 Prozent der Verkehrsteil- nehmenden nicht überschrittenen Geschwindigkeit (V50) von rund 33 km/h erhöhe sich die Fahrzeit im Vergleich zu Tempo 30 sogar um lediglich 7 Sekunden. - Diese äusserst geringe Fahrzeitverlängerung sei sowohl für Lieferfahrten wie für alle anderen Fahrzeuglenkenden vernachlässigbar. - In Bezug auf die Unfallzahlen verkenne die Rekurrentin, dass die Feststel- lung eines Sicherheitsdefizits als Grund für die Herabsetzung der allge- meinen Höchstgeschwindigkeit nicht voraussetze, dass sich in der Ver- gangenheit polizeilich registrierte Unfälle ereignet hätten. - Die im Gutachten aufgeführten Gefahrenstellen würden zeigen, dass zahl- reiche unübersichtliche Stellen bestehen, weil sie insbesondere die nach der VSS-Norm minimalnotwendigen Sichtweiten nicht aufweisen würden. - Die Behebung der einzelnen Gefahrenstellen Nrn. 1–11 durch bauliche Massnahmen oder durch die Aufhebung einzelner Parkplätze sei entwe- der nicht möglich, mit langwierigen juristischen Verfahren oder mit unver- hältnismässigen Kosten verbunden. - Die Einführung der Tempo-30-Strecke sei geeignet, erforderlich und zu- mutbar. Die erwähnten Gefahrenstellen aufgrund der eingeschränkten Sichtweiten könnten durch die Herabsetzung der allgemeinen Höchstge- schwindigkeit kostengünstig, rasch und wirksam entschärft werden. D. In der Replik vom 17. Mai 2023 verweist die Rekurrentin grund- sätzlich auf ihre bisherigen Ausführungen bzw. bringt punktuell u.a. folgende Ergänzungen an: - Als anvisiertes Ziel der Einführung von Tempo 30 nenne das Gutachten ausdrücklich und ausschliesslich die Erhöhung der Verkehrssicherheit für die Verkehrsteilnehmenden. Es sei nicht zulässig, erst in der Vernehmlas- sung, quasi über die «Hintertür», weitere Gründe für die Temporeduktion, nämlich den Schutz bestimmter Strassenbenutzenden und die Reduktion der übermässigen Lärmbelastung, einzuführen. - In Bezug auf die Notfalldienste gehe es nicht um eine allfällige Berechti- gung zur Überschreitung der Geschwindigkeit, sondern dass die Herab- setzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit eine allgemeine Verlang- samung des Strassenverkehrs auf dem ganzen Stadtgebiet zur Folge habe, was unnötigerweise Leben kosten könne. - Die Argumentation der Vorinstanz mit dem nicht relevanten, vernachläs- sigbaren Zeitverlust im Fall einer Temporeduktion bzw. die Vorgehens- weise, Geschwindigkeitsherabsetzungen etappenweise auf kurzen Stre- cken einzuführen, sei äusserst perfid. Mit Blick auf das mehrfach genannte Ziel einer flächendeckenden Einführung von Tempo 30 auf dem ganzen Stadtgebiet müsste korrekterweise auch der Zeitverlust gesamthaft ge- rechnet werden. Bei richtiger Betrachtungsweise erweise sich dieser als immens. 7/23 - Die betroffene Strassenstrecke existiere seit Jahrzehnten, ohne dass un- ter Aspekten der Verkehrssicherheit je Tempo 30 als notwendig erachtet worden sei. Dass nun plötzlich zahlreiche Unfallschwerpunkte und Gefah- renstellen vorliegen würden, lasse diese als konstruiert erscheinen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 verzichtet die Vorinstanz auf eine Duplik, wobei sie an die bisherigen Ausführungen und Rechtsbe- gehren festhält. Erwägungen 1. a) Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen sind bezüglich Zuständigkeit sowie Frist- und Formerfordernisse erfüllt (Art. 43bis, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). b) aa) Allgemein ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 VRP) bzw. durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [SR 173.110]; Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021]). Dabei obliegt es grund- sätzlich einer Rekurrentin oder einem Rekurrenten, darzulegen, wo- raus sich ihre bzw. seine Legitimation ergibt. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens darf die Beschwerdeberechtigung im gesam- ten kantonalen Verfahren nicht enger gefasst sein als vor Bundesge- richt (Geisser/Zogg, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar [nachfolgend PK-VRP], Zürich/St.Gallen 2020, N 3 f. zu Art. 45). Demnach ist rekursberechtigt, wer stärker als jedermann betroffen ist und deshalb in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Neben dieser spezifischen Beziehungsnähe, d.h. einer grösseren Betroffenheit als die Allgemeinheit, setzt die Re- kursberechtigung ein – aktuelles und praktisches – schutzwürdiges In- teresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfü- gung voraus. Als schutzwürdig gelten Interessen sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur. Das schutzwürdige Interesse liegt im «praktischen Nutzen» bzw. in handfesten Belangen, den ein erfolg- reich geführtes Rechtsmittel der betroffenen Person in ihrer rechtli- chen oder tatsächlichen Situation einträgt, bzw. in der Abwendung ma- terieller, ideeller oder sonstiger Nachteile, die ein Bestand der ange- fochtenen Verfügung oder des Entscheids mit sich bringen würde. Die betroffene Person muss das eigene schutzwürdige Interesse dartun. Die Behauptung allein, von den Folgen einer Anordnung betroffen zu 8/23 sein, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Viel- mehr müssen aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen (Geisser/Zogg, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 45; VerwGE B 2022/114 vom 21. November 2022 Erw. 2.2, u.a. mit Hinweis auf Cavelti/Vögeli, Ver- waltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 387 ff.; BGE 141 II 14 Erw. 4.4). Zur Beschwerde gegen funktionelle Verkehrsbeschränkungen (Allge- meinverfügungen) wie der vorliegenden ist nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung befugt, wer die betroffene Strasse mehr oder weniger regelmässig benützt, wie das bei Anwohnenden sowie Pend- lerinnen und Pendlern der Fall ist; dagegen genügt das bloss gelegent- liche Befahren der Strasse nicht. Doch auch regelmässige Benützerin- nen und Benützer einer von einem Projekt betroffenen Strasse sind nur zu dessen Anfechtung legitimiert, wenn dieses für sie Beeinträch- tigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat. Die Legitimati- onsanforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verlangt zunächst, dass die das Rechtsmittel ergrei- fende Person die mit einer Verkehrsanordnung belegte oder eine von einer solchen durch Ausweich- oder Verlagerungsverkehr betroffene Strasse mehr oder weniger regelmässig benützt. Dabei obliegt es ihr zu belegen, dass sie die Strasse auch tatsächlich im geforderten Um- fang (mit einer gewissen Regelmässigkeit) benützt, wobei an diesen Nachweis keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Immerhin muss sie ihre Betroffenheit glaubhaft machen, beispiels- weise aufgrund des Zwecks der Fahrten oder der Art der angefochte- nen Verkehrsbeschränkung. Aus der regelmässigen Benützung einer Strasse allein kann noch keine Legitimation zur Anfechtung einer Ver- kehrsanordnung abgeleitet werden. Vielmehr muss die anfechtende Person darüber hinaus auch hier in speziell fassbaren Interessen deut- lich wahrnehmbar beeinträchtigt sein. Die Herabsetzung der zulässi- gen Höchstgeschwindigkeit auf einer kürzeren Strecke vermag noch kein schutzwürdiges Interesse zu begründen (VerwGE B 2022/114 vom 21. November 2022 Erw. 2.3; u.a. mit Hinweisen auf die Urteile des Bundesgerichtes [BGer] 1C_497/2017 vom 23. Februar 2018 Erw. 2.1, 1C_11/2017 vom 2. März 2018 Erw. 1.1 und 1C_478/2020 vom 19. August 2021 Erw. 3.3 sowie VerwGE B 2019/58 und VerwGE B 2019/88, beide vom 29. Juni 2019, jeweils Erw. 2.1; Urteil des BGer 1C_392/2020, 1C_393/2020 vom 20. Mai 2021 Erw. 5.2). Die sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde bzw. der Rekurs eines Vereins ist dann zulässig, wenn der Verband bzw. der Verein als juristische Person organisiert ist, wenn nach den statutarischen Auf- gaben die Interessenwahrung der Mitglieder bezweckt ist, wenn ein enger Zusammenhang zwischen Vereinszweck und dem Streitgegen- stand besteht und wenn eine Mehrheit oder grosse Zahl von Mitglie- dern betroffen ist, die zudem selber legitimiert wären, einen entspre- 9/23 chenden Rekurs einzureichen. Der Anteil an betroffenen Vereinsmit- gliedern und deren Legitimation sind – sofern die Legitimationsvoraus- setzungen nicht offensichtlich erfüllt sind – substantiiert darzulegen (Geisser/Zogg, a.a.O., N 31 zu Art. 45; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz 435; VerwGE 2018/190 vom 9. März 2019 Erw. 1.1). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde aus- schliessen (Urteil des BGer 1C_17/2010 vom 8. September 2010 Erw. 1.1). Die Frage der Legitimation des Automobil Clubs der Schweiz und/oder des Touring-Clubs der Schweiz (TCS) oder sonsti- ger als Vereine organisierter Interessengruppe im Zusammenhang mit Verkehrsanordnungen wird in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung teilweise ohne Weiteres bejaht (Urteile des BGer 1C_17/2010 vom 8. September 2010 Erw. 1.1, 1C_121/2017 vom 18. Juli 2017 Erw. 1.1.2, 1C_11/2017 vom 2. März 2018 Erw. 1.1 und 1C_558/2019 vom 8. Juli 2020 Erw. 1.1 f) oder auch offengelassen (Urteile des BGer 1C_117/2017,1C_118/2017 vom 20. März 2018 Erw. 2.2 und 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023 Erw. 1.3). bb) Die Rekurrentin hält dafür, dass sie als Regionalgruppe des grössten Mobilitätsclubs der Schweiz sämtliche Voraussetzungen der sog. egoistischen Verbandsbeschwerde erfülle und verweist dazu auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Die Rekurrentin ist eine Regionalgruppe der Sektion St.Gallen–Appen- zell Innerhoden (nachfolgend Sektion) des im Handelsregister einge- tragenen Vereins TCS und ebenfalls als Verein konstituiert. Die Statu- ten der Rekurrentin 1 verweisen einerseits auf Art. 2 der Statuten der Sektion, wonach sie deren Vereinszweck (u.a. Wahrung der Rechte und Interessen ihrer Mitglieder im Strassenverkehr und in allen ver- kehrspolitischen, wirtschaftlichen und mit der Mobilität zusammenhän- genden Bereichen wie u.a. Verkehrspolitik etc.) zu verwirklichen be- zweckt, und andererseits bezweckt sie ebenfalls ausdrücklich die Wahrung der Interessen der Mitglieder in lokalen und regionalen Fra- gen des Strassenverkehrs (Art. 2 Bst. a und b). Die Rekurrentin 1 um- fasst das Gebiet der st.gallischen Gemeinden Andwil, Berg, Eg- gersriet, Gaiserwald, Gossau, Häggenschwil, Mörschwil, Muolen, St.Gallen, Waldkirch und Wittenbach. Auch wenn sie keine Liste der einzelnen Vereinsmitglieder eingereicht hat, erscheint es aufgrund des Vereinszwecks als glaubhaft, dass eine erhebliche Anzahl ihrer Mit- glieder die mit der umstrittenen Temporeduktion belegte Strecke St.Leonhard-Strasse / Oberer Graben mehr oder weniger regelmässig benutzt, zumal es sich dabei unbestrittenermassen um eine der ver- kehrsorientierten, städtischen Hauptverkehrsachsen West–Ost bzw. umgekehrt handelt. Darüber hinaus hat insbesondere der Abschnitt von der Bahnhofstrasse/Schibenertor bis zur Kornhausstrasse eine wichtige Verbindungs- und Durchleitungsfunktion in Fahrtrichtung Nord–Süd, d.h. vom Knoten Blumenbergplatz via Schibenertor, Obe- rer Graben, St.Leonhard-Strasse, Kornhausstrasse zur Teufenerstras- se, bzw. in umgekehrter Richtung Süd–Nord, d.h. vom Oberen Graben (nördlich Broderbrunnen) bis Bahnhofstrasse/ Schibenertor und weiter zum Blumenbergplatz oder zum Unteren Graben, und dient damit ebenfalls nicht nur dem innerstädtischen, sondern auch dem über- regionalen Verkehr. 10/23 cc) Vor dem Hintergrund, dass die Frage der Rekurslegitimation im Zusammenhang mit Temporeduktionen auf kurzen Strassenabschnit- ten und entsprechend geringen Zeitverlusten sowohl in der Rechtspre- chung als auch der Lehre kontrovers beurteilt wird, vorliegend auf- grund der betroffenen Strecke von rund 620 m fraglich ist, ob über- haupt noch von einer kurzen Strecke ausgegangen werden kann, es sich bei der von der Verkehrsanordnung betroffenen Strecke darüber hinaus um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen handelt und die Rekurrentin für sich beanspruchen kann, eine Vielzahl von Mitgliedern zu vertreten, die den betreffenden Strassenabschnitt regelmässig be- fahren, ist die Rekursberechtigung zu bejahen und – vorbehältlich nachstehend Ziff. 2 – auf den Rekurs einzutreten. 2. a) Anfechtungsgegenstand des Rekursverfahrens ist die am 22. September 2022 publizierte Verkehrsanordnung, nämlich einer- seits die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf der St.Leonhard-Strasse und dem Oberen Graben, im Ab- schnitt zwischen Gäbrisstrasse und Bahnhofstrasse, sowie anderer- seits die Aufhebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung «Halten verboten» auf der St.Leonhard-Strasse und dem Oberen Graben, im Abschnitt zwischen Kornhausstrasse und Poststrasse. Fragen, die nicht Gegenstand dieser Verfügung sind, können im Rechtsmittelver- fahren nicht Streitgegenstand werden. Die anfechtbare Verfügung bil- det somit die objektive Voraussetzung und die sachliche Begrenzung des Rechtsmittelverfahrens (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 579). b) Der Rekurs muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten. Er ist zu unterzeichnen (Art. 48 Abs. 1 VRP). Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhaltes, Begründung oder Unterschrift, so fordert die Rekursinstanz oder ein von ihr beauftragtes Organ die Rekurrentin unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen. Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht einge- treten werde (Art. 48 Abs. 3 VRP). Aus dem Antrag soll sich ergeben, inwiefern die angefochtene Verfü- gung aufzuheben oder abzuändern ist; gegebenenfalls ist sein Inhalt durch Auslegung zu ermitteln (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 915 f.). Der Antrag bestimmt auch den Streitgegenstand (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 916 und 919; Staub/Günthardt, in: PK-VRP, N 6 zu Art. 48). Auch die Begründung ist Gültigkeitserfordernis, wobei an ihre Qualität und Ausgestaltung keine grossen Anforderungen gestellt werden, insbe- sondere wenn sie von Laien stammt (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 914 und 921). Rein appellatorische Kritik ist nicht zulässig. Aus der Be- gründung muss zumindest hervorgehen, in welchen Punkten und wes- halb der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 921; Staub/Günthardt, a.a.O. N 7 zu Art. 48). Fehlen die Sachverhaltsdarstellung oder die Begründung oder ist aufgrund der Eingabe unklar, ob eine genügende Begründung vorliegt, ist Frist zur Ergänzung anzusetzen mit der Androhung, dass auf den Rekurs nicht eingetreten bzw. aufgrund der Akten entschieden wird (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 922 f. und 927; Staub/Günthard, a.a.O., N 9 und 14 zu Art. 48). 11/23 c) Wie erwähnt ist Anfechtungsgegenstand die publizierte Ver- kehrsanordnung bzw. Verfügung, die aus zwei unterschiedlichen An- ordnungen besteht, nämlich der Signalisation der abweichenden Höchstgeschwindigkeit auf einem bestimmten Strassenabschnitt so- wie der Aufhebung der bestehenden Halteverbote auf einem anderen Strassenabschnitt, und bestimmt sich der Umfang des Streitgegen- stands nach den Rechtsbegehren. Die Rekurrentin hat die Verkehrs- anordnung bzw. die entsprechende Verfügung gesamthaft angefoch- ten, indem sie sowohl in der Rekurserklärung vom 13. Oktober 2022 als auch in der Rekursergänzung vom 16. Dezember 2022 explizit die Aufhebung beider Anordnungen (sowohl die Reduktion der Höchstge- schwindigkeit auf 30 km/h als auch die Aufhebung der Verkehrsbe- schränkungen «Halten verboten») beantragt hat. Die Rekursergän- zung enthält indessen lediglich eine Begründung, weshalb sie mit Tempo 30 nicht einverstanden ist. Hingegen hat sie trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 48 Abs. 3 VRP – und obwohl die Vor- instanz in der Vernehmlassung geltend machte, dass die im zweiten Teil der Verkehrsanordnung verfügte Aufhebung des signalisierten Halteverbots auf dem Abschnitt Kornhausstrasse bis Poststrasse mangels rechtsgenügender Begründung in Teilrechtskraft erwachsen sei – bis heute nicht ausgeführt, aus welchen Gründen sie gegen die Aufhebung der bestehenden Halteverbote im betreffenden Strassen- abschnitt ist. Mangels diesbezüglicher Begründung lässt sich daher auch nicht auslegungsweise ermitteln, inwiefern und weshalb die Re- kurrentin mit diesem Teil der angefochtenen Verfügung nicht einver- standen ist bzw. was sie daran konkret bemängelt. Soweit sich der Rekurs daher gegen die Verkehrsanordnung «Aufhebung der beste- henden Verkehrsbeschränkung "Halten verboten"» auf dem Abschnitt Kornhausstrasse bis Poststrasse richtet, ist darauf nicht einzutreten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedeutet das Fehlen der Be- gründung bzw. das Nichteintreten auf den Rekurs mangels Begrün- dung jedoch nicht, dass die entsprechende (Teil-)Anordnung damit auch bereits teilrechtskräftig ist. Die Rechtskraft der Verkehrsanord- nung tritt vielmehr erst mit Rechtskraft des Rekursentscheids ein. 3. Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen u.a. durch Befragen von Betei- ligten, Beizug von Amtsberichten, durch Augenschein oder auf andere geeignete Weise. Ein Augenschein dient der Feststellung sowie dem besseren Verständnis des Sachverhalts durch die unmittelbare sinnli- che Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Er- messen der urteilenden Instanz (B. Märkli, in: PK-VRP, N 50 zu Art. 12–13; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 966). Unbestrittene Tatsachen oder solche, die sich zweifelsfrei aus den Akten ergeben, brauchen nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden, sofern eine Nach- prüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten ist (VerwGE B 2016/86, B 2016/ 87, B 2016/89-92 vom 17. März 2018 Erw. 2.2; VerwGE B 2017/184 vom 13. Dezember 2018 Erw. 4.2.3; VerwGE B 2018/52 vom 27. Februar 2019 Erw. 3). 12/23 Die Verhältnisse vor Ort sind allen Beteiligten hinlänglich bekannt und ergeben sich auch ohne weiteres aus den Akten (Gutachten, inkl. Fo- tos und Signalisations- und Markierungsplan) sowie dem Geoportal. Auf einen Augenschein ist daher zu verzichten. 4. a) Verkehrsanordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Men- schen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes [SR 741.01; abgekürzt SVG]). b) Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ort- schaften wurde vom Bundesrat auf 50 km/h festgelegt (Art. 4a Abs. 1 Bst. a der eidgenössischen Verkehrsregelnverordnung [SR 741.11] i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG). Sie darf nicht allgemein, sondern nur für bestimmte Strassenstrecken zur Vermeidung oder Verminderung be- sonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermäs- sigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 SSV). Die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ist nach Art. 108 Abs. 2 SSV zulässig, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist (Bst. a), wenn bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu errei- chenden Schutzes bedürfen (Bst. b), wenn auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsfluss verbessert werden kann (Bst. c) oder wenn dadurch eine im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert wer- den kann (Bst. d). Innerorts können tiefere Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Strassenstrecken in Abstufungen von je 10 km/h (Art. 108 Abs. 5 Bst. d SSV) oder mit Zonensignalisation (Tempo-30- Zone oder Begegnungszone) angeordnet werden (Art. 108 Abs. 5 Bst. e SSV i.V.m. Art. 22a und 22b SSV). c) Verkehrsanordnungen müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]). Sie müssen zur Erreichung des angestrebten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und insofern erforderlich sein, als sich das gleiche Ziel nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen erreichen lässt (Art. 107 Abs. 5 SSV). Zudem müssen der angestrebte Zweck bzw. die mit den fraglichen Massnahmen erzielten Vorteile in einem ver- nünftigen Verhältnis zu den damit verbundenen Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, N 514 ff.). d) Die Anordnung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten ist nur gestützt auf ein vorgängig zu erstellendes Gutachten zulässig. Dieses hat aufzuzeigen, dass die Massnahme nötig, zweck- und ver- hältnismässig ist und keine anderen Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 Satz 1 SSV; Urteil 13/23 des BGer 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023 Erw. 3.1). In welcher Form ein solches Gutachten zu erstellen ist, wird nicht festgelegt. Inhalt und Umfang des Gutachtens hängen vom Zweck der Geschwindigkeitsbe- schränkung und den örtlichen Gegebenheiten ab. Dabei sind die An- forderungen an das Gutachten (und die Verhältnismässigkeitsprüfung) bei einer Temporeduktion auf einer Hauptstrasse strenger als bei einer solchen auf Nebenstrassen oder in Wohnquartieren. Im Ergebnis ent- scheidend ist, dass die zuständige Behörde über die nötigen Informa- tionen verfügt, um zu beurteilen, ob mindestens eine der Vorausset- zungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die vorgesehene Massnahme mit Blick auf das betreffende Ziel nötig, zweck- und ver- hältnismässig ist (Urteile des BGer 1C_117/2017, 1C_118/2017 vom 20. März 2018 Erw. 5 und 1C_186/2019 vom 19. Dezember 2019 Erw. 3.1). e) Verkehrsanordnungen wie die vorliegende sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Die Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen muss in Würdigung der konkre- ten Situation erfolgen, wobei die Gewichtung der einzelnen Kriterien ins pflichtgemässe Ermessen der zuständigen Behörde fällt. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die Behörde nie den Ansprüchen aller Betroffenen gerecht werden kann. Die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Massnahmen liegt zwar in ers- ter Linie bei der verfügenden Behörde, welche die örtlichen Verhält- nisse am besten kennt (Urteile des BGer 1C_44/2017 vom 19. Juli 2017 Erw. 3.1, 1C_117/2017, 1C_118/2017 vom 20. März 2018 Erw. 3.3, 1C_618/2018 vom 20. Mai 2019 Erw. 2.2 und 1C_186/2019 vom 19. Dezember 2019 Erw. 4.3). Diese hat einen erheblichen Ge- staltungsspielraum, ist allerdings gehalten, ihr Ermessen nach sachli- chen Kriterien auszuüben. Ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz ist gerechtfertigt, wenn die verfügende Behörde von unhaltbaren tatsäch- lichen Annahmen ausgeht, bundesrechtswidrige Zielsetzungen ver- folgt, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Diffe- renzierungen vornimmt oder notwendige Differenzierungen unterlässt oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lässt (VerwGE B 2020/11 vom 19. August 2020 Erw. 2.2 und VerwGE B 2008/115 und 121 vom 19. Februar 2009 Erw. 2). 5. Laut dem erwähnten Stadtratsbeschluss bezweckt die Vorinstanz mit der Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h eine Verbesserung der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteil- nehmenden (nicht zuletzt angesichts vorhandener Sicherheitsdefizite aufgrund mangelnder Sichtweiten) sowie eine Reduktion der Lärmbe- lastung, wobei sie auf die Ergebnisse des (verwaltungsintern erstell- ten) Gutachtens verweist. Diese Zielsetzungen liegen grundsätzlich im öffentlichen Interesse und sind durch Art. 3 Abs. 4 SVG wie auch durch Art. 108 Abs. 2 SSV, nämlich Bst. a (Gefahrenabwehr), Bst. b (Schutz bestimmter Strassenbenützer) und Bst. c (Umweltschutz) ge- deckt. 6. a) Die St.Leonhard-Strasse und der Obere Graben im von der Verkehrsanordnung betroffenen Perimeter sind als Gemeindestrassen erster Klasse nach Art. 8 Abs. 1 des Strassengesetzes (sGS 732.1; 14/23 abgekürzt StrG) eingeteilt. Dem Zweck und der Funktion nach handelt es sich bei der betreffenden Strassenstrecke um eine der städtischen Hauptverkehrsachsen, sowohl in Richtung West–Ost als auch in um- gekehrter Richtung. Darüber hinaus hat der Abschnitt von der Bahn- hofstrasse/Schibenertor bis zur Kornhausstrasse eine wichtige Verbin- dungs- und Durchleitungsfunktion in Fahrtrichtung Nord–Süd, d.h. vom Knoten Blumenbergplatz via Schibenertor, Oberer Graben, St.Le- onhard-Strasse, Kornhausstrasse zur Teufenerstrasse, bzw. in umge- kehrter Richtung Süd–Nord, d.h. vom Oberen Graben (nördlich Bro- derbrunnen) bis Bahnhofstrasse/ Schibenertor und weiter zum Blu- menbergplatz oder zum Unteren Graben, und dient damit ebenfalls nicht nur dem innerstädtischen, sondern auch dem überregionalen Verkehr. Es handelt sich demnach eindeutig um eine verkehrsorien- tierte Strasse mit erheblicher örtlicher und überörtlicher Bedeutung. Die Strecke ist rund 620 m lang, weist eine Fahrbahnbreite zwischen 9.5 m und 13 m (St.Leonhard-Strasse) bzw. zwischen 10.4 m und 25 m (Oberer Graben) auf und verläuft mehrheitlich geradlinig (Gut- achten, S. 12), ausser bei der Einmündung der Schützengasse, im Be- reich des Broderbrunnens (bei der Einmündung des Oberer Grabens) sowie nach der Einmündung der Poststrasse in den Oberen Graben), wo die Linienführung gekrümmt ist. Insgesamt ist die als Hauptstrasse signalisierte Strecke als sehr übersichtlich zu bezeichnen. Für die Mo- torfahrzeuge ist in beide Richtungen mindestens eine Fahrspur mar- kiert; vor bzw. nach einzelnen lichtsignalgesteuerten Knoten jeweils mit den zusätzlich erforderlichen Fahrspuren zum Abbiegen. Die ehe- malige Busspur in westliche Richtung, Schibenertor – Oberer Graben – St.Leonhard-Strasse – Gäbrisstrasse wurde aufgehoben und ist nun durchgehend als Velospur markiert; ausgenommen ist die Strecke Kornhausstrasse bis Gäbrisstrasse, wo Velos und Busse sich die ent- sprechende Spur teilen. Zwischen Gäbrisstrasse und Bahnhofstrasse/Schibenertor befinden sich auf der St.Leonhard-Strasse und dem Oberen Graben zehn FGS, die laut Gutachten (S. 7) stark frequentiert sind. Sämtliche FGS und die dortigen Knoten sind durch LSA gesteuert. Auf den Abschnitten zwischen den lichtsignalgesteuerten FGS und Knoten befinden sich Zufahrten zu privaten und öffentlichen Parkplätzen sowie kleinere un- gesteuerte Knoten (Einmündungen), die «infolge der gebogenen Strassenlage und der Gebäudeecken nicht immer die nach Norm mi- nimalnotwendigen Sichtweiten» aufweisen (Gutachten, S. 7). b) Im Gutachten wird nach einleitenden Ausführungen zur Aus- gangslage und den (rechtlichen) Grundlagen für die Anordnung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten in allgemeiner Weise das Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Verkehrssicherheit hinsicht- lich Überlebenswahrscheinlichkeit bzw. Anhaltestrecke schematisch aufgezeigt (Ziff. 1–3, S. 3–5). Sodann folgen eine Analyse und Be- schreibung der Schutzbedürfnisse, des Unfallgeschehens sowie der Sicherheitsdefizite auf der betroffenen Strecke der St.Leonhard- Strasse bzw. des Oberen Grabens (Ziff. 4.1.1, S. 6–9, Gefahrenstellen Nrn. 1–11), um daraus das Bedürfnis für eine Reduktion der Höchst- geschwindigkeit aus Sicherheitsgründen abzuleiten bzw. die Zweck- mässigkeit der Tempo-30-Strecke auf der verkehrsorientierten Strasse 15/23 zu begründen (Ziff. 4.1.2, S. 9 f.). Unter dem Titel «Prüfung alternati- ver Massnahmen» werden anschliessend die verschiedenen Tief- tempo-Regimes (Begegnungszone, Tempo-30-Zone und Tempo-30- Strecke) dargelegt und verglichen, eine zeitliche Beschränkung der Verkehrsanordnung diskutiert und Ausführungen zur Realisierbarkeit von baulichen Massnahmen gemacht (Ziff. 4.1.3, S. 10 f.). Schliesslich beschreibt das Gutachten die Gebietsabgrenzung und Nutzungszonen (Ziff. 4.2, S. 11 f.), enthält Ausführungen u.a. zum Verkehrsaufkom- men, der Verkehrszusammensetzung und zum vorhandenen Ge- schwindigkeitsniveau (V50 und V85; Ziff. 4.3, S. 13), zum Lärm, zum öf- fentlichen Verkehr (ÖV), den Kosten sowie zu möglichen Auswirkun- gen auf das umliegende Strassennetz (Ziff. 4.4–4.7, S. 14) und schliesst daraus, dass mit Einführung der Tempo-30-Strecke die Ver- kehrssicherheit (insbesondere der Zufussgehenden und Velofahren- den, aber auch aller anderen Verkehrsteilnehmenden) verbessert und damit die Sicherheitsdefizite als Folge der geringen Sichtweiten redu- ziert bzw. behoben werden könnten (Ziff. 4.8 und 5, S. 14 f.). aa) Laut Gutachten befinden sich im Bereich der von der Verkehrs- anordnung betroffenen Strassenstrecke weder Schulhäuser und Kin- dergärten noch Altersheime. Angesichts der beidseitig vorhandenen Trottoirs (ausser im Bereich des Grabenpärklis, wo sich auf der östli- chen Strassenseite des Oberen Grabens ein Trottoir befindet und der Gehweg auf der westlichen Seite der Strasse innerhalb des Parks ver- läuft) sowie der zehn FGS, die alle lichtsignalgesteuert sind, erschei- nen die Ausführungen zum Schutzbedürfnis bzw. der Überforderung und erhöhter Gefährdung von Betagten und Kindern (Ziff. 4.1.1, S. 6) weitgehend bloss allgemein-abstrakter Natur. Eine besondere Schutz- bedürftigkeit der Zufussgehenden ergibt sich daraus nicht. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der Geschwindigkeitsherabsetzung ist vorliegend zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der betroffenen Strassenstrecke um eine der Hauptverkehrsachsen der Stadt und nicht um eine Flaniermeile handelt – zumal parallel zur betroffenen Strecke St.Leonhard-Strasse und Oberer Graben sowohl die nördlich davon verlaufende Achse Poststrasse als auch die südlich verlaufende Achse Vadianstrasse fussgängerfreundlich ausgestaltet sind. Das Gutachten erwähnt zwar, dass sämtliche FGS im betroffenen Ab- schnitt stark frequentiert würden. Allerdings enthält es weder Angaben über das tatsächliche querende Fussgängeraufkommen noch ob und wie hoch dieses bei den einzelnen FGS ist oder ob überhaupt entspre- chende Erhebungen vorgenommen worden sind. Diesbezüglich ist es lückenhaft; es ist davon auszugehen, dass die Fussgängerfrequenz auf den verschiedenen FGS unterschiedlich hoch ist, je nach Lage bzw. Distanz zum Bahnhof oder zur Altstadt. Laut Unfallstatistik (Beilage 4 zum Gutachten) sind zwischen Januar 2017 und Ende Dezember 2021 32 Unfälle ausgewiesen. Zwar ist bei vier Unfällen eine Beteiligung von Zufussgehenden erwähnt. Aller- dings erfolgte davon eine Kollision (Nr. 1; St.Leonhard-Strasse [Gäbrisstrasse – Oberer Graben]) zwischen linksabbiegendem Linienbus und querendem Fussgänger ausserhalb des betroffenen Perimeters und ist bei einer weiteren Kollision (Nr. 7; Oberer Graben [St.Leonhard- Strasse – Schibenertor]) zwischen linksabbiegendem Personenwagen 16/23 und querendem Fussgänger aufgrund des Unfallorts nicht auszu- schliessen, dass sie auf dessen Fehlverhalten (Queren der Strasse ausserhalb des FGS) zurückzuführen ist. Eine der beiden «Kollisionen mit anderem Verkehrsteilnehmer (inkl. Fussgänger)» erfolgte zwi- schen zwei Personenwagen (Nr. 5; bei den öffentlichen Parkplätzen im Ab- schnitt zwischen Bahnhofstrasse und Poststrasse bei der mittigen Baumreihe) und die andere ebenfalls ausserhalb des Perimeters (Nr. 14; bei den Parkplätzen beim Grabenpärkli). Aus diesen Unfällen lässt sich daher ebenfalls kein besonderes Gefährdungspotenzial bzw. kein besonde- res Schutzbedürfnis der Zufussgehenden ableiten. Auch aufgrund der weiteren Verkehrsunfälle lässt sich mit Blick auf die allgemeine Verkehrssicherheit die Notwendigkeit einer Herabsetzung der Geschwindigkeit nicht zwingend herleiten: Verzeichnet sind sechs Aufprälle auf ein stehendes bzw. ein Aufprall auf ein fahrendes Fahr- zeug (Nrn. 3, 7, 8, 9 und 11 [St.Leonhard-Strasse, zwischen Gäbrisstrasse und Oberer Graben]; Nrn. 1 und 12 [Oberer Graben zwischen St.Leonhard-Strasse und Schibenertor], wobei Nr. 1 ausserhalb des Perimeters erfolgte), drei Par- kierunfälle mit Nichtgenügen der Meldepflicht (Nrn. 3, 6 und 13; wobei sich die beiden letztgenannten ebenfalls ausserhalb des Perimeters bei den Parkplät- zen beim Grabenpärkli ereigneten) sowie insgesamt 16 Kollisionen, sei dies beim Spurenwechsel (Nrn. 5 und 10 [St.Leonhard-Strasse, zwischen Gäbrisstrasse und Oberer Graben]; Nrn. 4, 8 und 10 [Oberer Graben, zwischen St.Leonhard-Strasse und Schibenertor]), beim Vorbeifahren (Nr. 11 [Oberer Graben, zwischen St.Leonhard-Strasse und Schibenertor]), mit einem Hinder- nis ausserhalb der Fahrbahn (Nr. 6 [Höhe St.Leonhard-Strasse 40, vor den dortigen öffentlichen Parkplätzen]) oder beim Linksabbiegen mit bzw. vor Gegenverkehr oder vor links bzw. rechts kommendem Fahrzeug (Nr. 4 [St.Leonhard-Strasse, zwischen Gäbrisstrasse und Oberer Graben]; Nr. 9 [Oberer Graben, zwischen St.Leonhard-Strasse und Schibenertor]); Nrn. 1–7 [Schibener- tor, wobei dieser Ort ebenfalls ausserhalb des Perimeters liegt]). Es handelt sich demnach einerseits um typische Unfälle zufolge Verkehrsregel- verletzungen und Unaufmerksamkeit, die sich auch bei tieferer Ge- schwindigkeit nicht vermeiden lassen dürften, selbst wenn ein längerer Reaktionsweg einberechnet wird. Andererseits haben sich etliche der erfassten Unfälle ausserhalb des von der Verkehrsanordnung betroffe- nen Perimeters ereignet. bb) Laut Gutachten (Ziff. 4.4, S. 14) ist bei fünf Liegenschaften entlang der geplanten Tempo-30-Strecke der IGW nach der eidge- nössischen Lärmschutzverordnung (SR 814.41) in der Nacht und bei einer Liegenschaft am Tag überschritten. Es sei zu erwarten, dass mit einer Reduktion der signalisierten Geschwindigkeit auf 30 km/h die Lärmbelastung am Tag um rund 0.4 dB und in der Nacht um rund 1.7 dB abnehme und bei zwei der fünf Liegenschaften unter den IGW gesenkt werden könne. Um welche Liegenschaften es sich handelt und um wieviel dB der IGW überschritten ist, wird indessen nicht ausgeführt. Es handelt sich vielmehr um allgemeingültige abstrakte Ausführungen bzw. eine Vermutung. Im Gutachten (S. 12) wird zwar erklärt, dass die Gebiete entlang der St.Leonhard-Strasse der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie den Kernzonen K3 und K5 zugeteilt sind und sich die Gebiete entlang des Oberen Grabens westseitig in den Kernzonen K3 und K5 sowie der Grünzone Erholung (Grabenpärkli) und ostseitig in der Grünzone Freihaltung (Grünflächen vor den Liegenschaften) sowie der Kernzone Altstadt befinden. Ausführungen zu den zulässigen IGW in den jeweiligen Zonen fehlen 17/23 indessen. Die erwartete Wirkung einer Reduktion der Geschwindigkeit auf 30 km/h bei lediglich zwei von fünf der überhaupt betroffenen Liegenschaften in der Nacht erscheint zudem derart gering, dass sich damit eine dauerhafte Herabsetzung der allgemeinen Höchst- geschwindigkeit nicht rechtfertigen lässt. cc) Wie erwähnt listet das Gutachten insgesamt elf Gefahrenstel- len mit Fotos auf, an denen keine normgerechte Sicht bestehe. Die entsprechenden Ausführungen im Gutachten sind äusserst rudimen- tär; es fehlt nicht nur die Nennung der massgeblichen Norm, sondern auch die Berechnung bzw. Angabe, um wieviele Meter die Sichtweiten unterschritten sind und wie sich dieser Mangel konkret auswirkt. Zwar macht die Vorinstanz diesbezüglich in der Vernehmlassung zusätzli- che Ausführungen. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um Par- teibehauptungen. Dazu kommt, dass die Ausführungen im Gutachten teilweise wenig überzeugend sind, etwa in Bezug auf die Gefahren- stellen Nr. 2 (drei längs angeordnete Parkplätze St.Leonhard-Strasse 31) «ver- deckte Sicht durch Zufussgehende», Nr. 3 (Einfahrt Durchgang zur Mer- kurstrasse bzw. zu Hintereingängen zwischen den Liegenschaften St.Leonhard- Strasse 20/Merkurstrasse 1 und Schützengasse 1) «erhöhte Gefahr für Auf- fahrunfälle durch enge Einfahrt» oder Nr. 5 «Veloeinfahrt Waisenhaus- strasse». Bei den Gefahrenstellen Nr. 4 (Ein- und Ausfahrt Neugasse-Durch- bruch), Nr. 5 (Veloeinfahrt Waisenhausstrasse) und Nr. 10 (Ein- und Ausfahrt Kanzleigasse) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich um öffentlich gewidmete Strassen (Gemeindestrassen zweiter Klasse im Sinn von Art. 8 Abs. 2 StrG) handelt, die jeweils kurz vor oder nach einem lichtsignalgesteuerten FGS und Knoten zwar «ungesteuert» in die St.Leonhard-Strasse bzw. in den Oberen Graben einmünden. Auf- grund der LSA bzw. deren Rot- und Grünphasen ergeben sich aller- dings regelmässig Lücken, um gefahrlos in die Strasse einmünden zu können. Zu beachten ist ebenfalls, dass die Ein- bzw. Ausfahrten (mit Ausnahme der Kanzleigasse, wo allerdings «kein Vortritt» signalisiert ist) über das Trottoir führen, weshalb sie vortrittsbelastet sind. In Be- zug auf die Gefahrenstelle Nr. 10 (Kanzleigasse) liesse sich das Ge- fahrenpotenzial im Sinn einer milderen Massnahme bereits dadurch entschärfen, dass das Linksabbiegen untersagt würde. Der in der Ver- nehmlassung erhobene Einwand der Vorinstanz, wonach sich dadurch Umwegfahrten ergäben, ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprü- fung angesichts der Funktion der St.Leonhard-Strasse als Hauptver- kehrsachse von untergeordnetem Gewicht. Innerhalb des betroffenen Perimeters befinden sich elf öffentliche Parkplätze auf der nördlichen Strassenseite der St.Leonhard-Strasse entlang der Hauptpost, die allerdings nicht als Gefahrenstelle ausge- wiesen sind, sowie zwölf weitere öffentliche Parkplätze auf der westli- chen Strassenseite des Oberen Grabens (zwischen Schibenertor und Poststrasse; Höhe Haus-Nrn. 2 bis 6 [Gefahrenstelle Nr. 11]). Aus dem Gutachten (S. 10) geht hervor, dass diese Parkplätze im Zusam- menhang mit der Realisierung der Erweiterung der Parkgarage UG 25 aufgehoben werden sollen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Ge- schwindigkeitsherabsetzung auf 30 km/h nicht als notwendig. 18/23 Ebenso befinden sich im von der Verkehrsanordnung betroffenen Be- reich verschiedene private Parkfelder (drei längs angeordnete Parkplätze auf dem Trottoir St.Leonhard-Strasse 31 [Gefahrenstelle Nr. 2]), eine Ausfahrt von privaten Parkplätzen (Hofein- bzw. -ausfahrt zwischen McDonald's und Tibits [Gefahrenstelle Nr. 1]), Privatparkplätze vor Liegenschaften (Oberer Graben 15 [Gefahrenstelle Nr. 7], Oberer Graben 11/Grabenhof-Durchgang/Neu- gasse 40 [Gefahrenstelle Nr. 9] und Oberer Graben 16 [Gefahrenstelle Nr. 6]) so- wie ein Anlieferungsplatz und Zugang zum Autolift (Oberer Graben 15 [Gefahrenstelle Nr. 8]). Es ist anzunehmen, dass die Vorinstanz diese Parkplätze im entsprechenden baurechtlichen Verfahren sowie in Kenntnis der mangelhaften Sichtweiten bewilligt hat, d.h. die Sicher- heitsdefizite damals akzeptiert worden sind. Eine Aufhebung dieser Parkplätze im Sinn von alternativen Massnahme erscheint mit Blick auf die zu erwartenden juristischen Auseinandersetzungen und ent- sprechend hohen Kosten als unverhältnismässig. Auch wenn der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass die Feststellung eines Sicherheits- defizits nicht voraussetzt, dass sich in der Vergangenheit bereits Ver- kehrsunfälle ereignet haben, ergibt sich bei einem Vergleich zwischen den aufgezeigten Gefahrenstellen und der Unfallstatistik kein entspre- chender Zusammenhang. Die Ausfahrten aus den Privatparkplätzen führen jeweils über das Trottoir, weshalb kein Vortrittsrecht besteht. Ebenso ist das Gefahrenpotenzial auch insofern zu relativieren, als die Parkplatzausfahrten zwischen den lichtsignalgesteuerten FGS und Knoten liegen, und sich dadurch – wie bereits erwähnt – regelmässig Lücken im Verkehr ergeben, um problemlos auf die Strasse gelangen zu können. Selbst wenn aufgrund der in einzelnen Fällen nicht normgerechten Sichtweiten von gewissen Sicherheitsdefiziten ausgegangen werden muss, sind diese mit Blick auf die Funktion der St.Leonhard-Strasse und des Oberen Grabens als Hauptverkehrsachse, der vorhandenen Strassenbreite und der Übersichtlichkeit gesamthaft nicht ausrei- chend, um eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit zu rechtfertigen. Die aufgezeigten Gefahrenstellen sind im Übrigen verteilt zwischen St.Leonhard-Strasse 32/30 (zwischen McDonald's und Tibits) und Oberer Graben 4/6. Für die Strecke Gäbrisstrasse bis zum FGS auf Höhe Gutenbergstrasse lässt sich somit eine Reduktion auf Tempo 30 mit den genannten Sicherheitsdefiziten nicht begrün- den. dd) Das Gutachten ist auch insofern wenig aussagekräftig, als bei- spielsweise die Geschwindigkeit und das Verkehrsaufkommen ledig- lich während sieben Tagen und nur an einer einzigen Stelle erhoben wurden (Oberer Graben 11; Höhe Grabenpärkli; Ziff. 4.3, S.13; Bei- lage 3). Wie diese Daten in den Abschnitten Gäbrisstrasse bis Korn- hausstrasse, Kornhausstrasse bis Broderbrunnen oder Poststrasse bis Bahnhofstrasse ausfallen würden und ob sie vergleichbar wären, geht aus dem Gutachten nicht hervor. Entgegen der Beschreibung im Gutachten kann die betroffene Strecke – St.Leonhard-Strasse / Obe- rer Graben, Gäbrisstrasse bis Bahnhofstrasse/Schibenertor – nämlich nicht einfach unbesehen als «einheitlich» charakterisiert werden. Das geht nicht zuletzt aus dem eingangs erwähnten Beschluss der Vorinstanz hervor, wonach für die St.Leonhard-Strasse und den Obe- ren Graben in den Jahren 2016/2017 ein umfassendes Strassenpro- jekt ausgearbeitet und dabei die ganze Strecke für die Planung in vier 19/23 Abschnitte «West», «Zentrum West», «Zentrum Ost» und «Ost» un- terteilt worden ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb – nachdem der Abschnitt «West» (St.Leonhard-Strasse, Abschnitt Geltenwilenstrasse bis Gäbrisstrasse) bereits realisiert ist, wobei dort nach wie vor die all- gemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt – die verbleibenden Abschnitte in eine einzige Tempo-30-Strecke zusammengefasst wur- den, ohne auf die unterschiedlichen Gegebenheiten verkehrlicher und städtebaulicher Natur der einzelnen Abschnitte «Zentrum West» (St.Leonhard-Strasse, Abschnitt Gäbrisstrasse bis Kornhausstrasse), «Zentrum Ost» (St.Leonhard-Strasse, Abschnitt Kornhausstrasse bis Oberer Graben [Broderbrunnen]) und «Ost» (Oberer Graben, Abschnitt St.Leonhard-Strasse [Broderbrunnen] bis Bahnhofstrasse [Schibenertor]) einzugehen. Mangels Messungen zum Geschwindig- keitsniveau und zum Verkehrsaufkommen in den Abschnitten Gäbrisstrasse bis Kornhausstrasse, Kornhausstrasse bis Broderbrun- nen und Poststrasse bis Bahnhofstrasse fehlen aber weitere ent- scheidrelevante Verkehrsdaten, um beurteilen zu können, ob für die ganze vorgesehene Tempo-30-Strecke östlich der Gäbrisstrasse eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erforderlich ist. c) Zusammenfassend enthält das Gutachten in weiten Teilen nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen. Teilweise ist es lücken- haft, indem nur einseitig die Vorteile einer Temporeduktion beschrie- ben, aber allfällige gegenläufige Konsequenzen ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf die Funktion der St.Leonhard-Strasse und des Oberen Grabens als Hauptverkehrsachse und den Ausbaustandard ist das Gutachten in Bezug auf die beschriebenen Sicherheitsdefizite zu wenig differenziert und daher letztlich nicht aussagekräftig genug, um die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf dem ganzen Abschnitt östlich der Gäbrisstrasse als notwendig und verhält- nismässig begründen zu können. Es reicht nicht, dass die Tempore- duktion «wünschenswert« ist, wie die Vorinstanz in ihrem Beschluss ausführt. Die Darstellung des Gefahrenpotenzials wirkt zum Teil «ge- sucht» und «konstruiert». Das Gutachten erweckt insgesamt den An- schein, es sei von Anfang an ergebnisorientiert erstellt worden, um in Nachachtung des politischen Auftrags Argumente für die Einführung einer Tempo-30-Strecke zu finden. Eine streckenbezogene Geschwin- digkeitsherabsetzung setzt aber voraus, dass die Notwendigkeit für je- den einzelnen Strassenabschnitt separat ausgewiesen ist. 7. Nach dem Koordinationsgrundsatz von Art. 25a des Raumplanungs- gesetzes (SR 700) dürfen Verfügungen verschiedener Behörden oder verschiedene Bewilligungen einer Behörde nicht widersprüchlich sein. Die Koordinationspflicht setzt voraus, dass zwischen den anzuwen- denden Vorschriften ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, womit diese nicht getrennt und unabhängig voneinander beurteilt wer- den dürfen, ansonsten die gesonderte Behandlung sachlich zu unhalt- baren Ergebnissen führen könnte. Vorausgesetzt wird für eine Koordi- nation zwischen einem Strassen- bzw. Sanierungsprojekt und Ver- kehrsanordnungen, dass die verkehrspolizeilichen Massnahmen nicht bloss Folge des Projekts sind, sondern dieses präjudizieren (VerwGE B 2013/232, B 2013/267 vom 16. April 2014 Erw. 2.2 und 2.6; 20/23 B 2018/80, B 2018/82 vom 23. Mai 2019 Erw. 6.1 ff. sowie B 2021/129, B 2021/130 vom 20. Juni 2022 Erw. 2.2.1). Im Beschluss der Vorinstanz, welcher der Verkehrsanordnung zu- grunde liegt, wird wie erwähnt darauf hingewiesen, dass ursprünglich für die St.Leonhard-Strasse und den Oberen Graben, für die ganze Strecke Geltenwilenstrasse/St.Leonhard-Brücke bis Bahnhofstrasse/ Schibenertor, ein Gesamtprojekt erstellt und die Strecke dabei in vier Abschnitte unterteilt worden sei. Während der Abschnitt «West» (St.Leonhard-Strasse, Abschnitt Geltenwilenstrasse bis Gäbris- strasse) seit Ende 2019 realisiert und mit der allgemeinen Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h umgesetzt worden sei (Gutachten, S. 3), sei das Projekt «Zentrum West» (St.Leonhard-Strasse, Abschnitt Gäbrisstrasse bis Kornhausstrasse) im März 2021 vom Parlament zu- rückgewiesen worden, u.a. mit dem Auftrag, auf diesem Abschnitt Tempo 30 einzuführen und dieses Temporegime auch auf den östlich angrenzenden Abschnitten («Zentrum Ost» [St.Leonhard-Strasse, Abschnitt Kornhausstrasse bis Oberer Graben/Broderbrunnen] und «Ost» [Oberer Graben, Abschnitt St.Leonhard-Strasse/Broderbrunnen bis Bahnhofstrasse/Schibenertor]) vorzusehen. Aufgrund der anste- henden Strassensanierung seien gesamtheitliche Überlegungen für eine Neugestaltung der Achse St.Leonhard-Strasse und Oberer Gra- ben, Abschnitt Gäbrisstrasse bis Bahnhofstrasse, vorgenommen wor- den. Während im Beschluss der Vorinstanz von einer «anstehenden» Strassensanierung gesprochen wird, ist im Gutachten mehrfach die Rede von einer «mittelfristig» geplanten Neugestaltung des ganzen Abschnitts Gäbrisstrasse bis Bahnhofstrasse (S. 3, 11 und 15). Dem Tagblatt Online vom 27. November 2023 bzw. der gedruckten Aus- gabe vom 28. November 2023 ist zu entnehmen, dass ein Varianten- studium für ein neues Strassenprojekt durchgeführt worden ist, sich dieses in der abschliessenden Phase befinde und in der ersten Jah- reshälfte 2025 dem Parlament vorgelegt werden soll. Das Gutachten geht zwar davon aus, dass die Tempo-30-Strecke un- abhängig von der Neugestaltung bzw. Sanierung der Strasse mög- lichst zeitnah eingeführt werden könne (S. 11). Gleichwohl soll gleich- zeitig als unterstützende Massnahme zur besseren Einhaltung der tie- feren Höchstgeschwindigkeit das «temporäre Anbringen eines Dis- plays zur Anzeige der gefahrenen Geschwindigkeit Bereich Oberer Graben 11 (Grabenpärkli)» realisiert werden (S. 15). Sollten die gefah- renen Geschwindigkeiten für eine Tempo-30-Strecke weiterhin zu hoch sein, seien weitere Massnahmen zu treffen, wobei davon auszu- gehen sei, dass «mit mittelfristig geplanten baulichen Veränderungen im Rahmen der Neugestaltung der St.Leonhard-Strasse und des Obe- ren Grabens (…) das Geschwindigkeitsniveau auf ein für eine Tempo- 30-Strecke akzeptables Niveau sinken» werde (S. 15). Aufgrund dieser Ausführungen sowohl im Beschluss der Vorinstanz als auch im Gutachten steht fest, dass die Neugestaltung bzw. Sanie- rung der St.Leonhard-Strasse und des Oberen Grabens, die im Zu- sammenhang mit der Realisierung der Erweiterung der Parkgarage UG 25 vorgesehene Aufhebung der Parkplätze auf der westlichen Strassenseite des Oberen Grabens (zwischen Schibenertor und Post- strasse) und das angefochtene Temporegime eng zusammenhängen 21/23 und sich sogar gegenseitig bedingen. Damit besteht ein Koordinati- onsbedarf zwischen dem anstehenden Strassen- bzw. Sanierungspro- jekt und den entsprechenden Verkehrsanordnungen. Die verkehrspo- lizeilichen Massnahmen und das Strassenprojekt müssen gleichzeitig bzw. koordiniert überprüft werden können. Die Herabsetzung der all- gemeinen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h kann daher nicht losge- löst vom anstehenden Sanierungsprojekt beurteilt werden. Die Vor- instanz hat daher mit dem Erlass der Verkehrsanordnung auch die Ko- ordinationspflicht verletzt. 8. Zusammenfassend lassen sich gestützt auf das Gutachten die Not- wendigkeit und Verhältnismässigkeit einer Herabsetzung der allgemei- nen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h für die St.Leonhard-Strasse und den Oberen Graben, Abschnitt Gäbrisstrasse bis Bahnhofstrasse, nicht begründen. Die gutachterliche Grundlage ist diesbezüglich zu wenig differenziert. Zudem sind die Verkehrsanordnungen mit der vor- gesehenen Sanierung der Strasse zu koordinieren. Der Rekurs ist da- her gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. vorstehend Erw. 2.c). 9. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Soweit die angefochtene Verfü- gung in Bezug auf die Anordnung «Höchstgeschwindigkeit Tempo 30» aufgehoben wird, ist die Rekurrentin als obsiegend zu betrachten. So- weit in Bezug auf die Anordnung «Aufhebung der bestehenden Ver- kehrsbeschränkung "Halten verboten"» mangels Begründung nicht auf den Rekurs eingetreten wird, unterliegt sie jedoch. Die Entscheidge- bühr, die in Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'500.– fest- zusetzen ist, wird daher je hälftig der Rekurrentin und der Vorinstanz auferlegt. Der von der Rekurrentin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– wird verrechnet und im Restbetrag von Fr. 750.– zu- rückerstattet. Auf die Erhebung des Kostenanteils von Fr. 750.– bei der Vorinstanz wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). b) Die ausseramtlichen Kosten werden den Beteiligten nach Ob- siegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Wie ausgeführt, ob- siegt die Rekurrentin mit dem Antrag auf Aufhebung der Anordnung «Höchstgeschwindigkeit Tempo 30» und unterliegt zufolge Nichtein- tretens auf den Antrag auf Aufhebung der Anordnung «Aufhebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung "Halten verboten"». Aufgrund des hälftigen Obsiegens/Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf Er- satz der ausseramtlichen Kosten (vgl. GVP 1983 Nr. 56; Cavelti/Vö- geli, a.a.O., Rz. 832; A. Linder, in: PK-VRP, N 16 zu Art. 98bis). 22/23 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid 1. a) Der Rekurs der TCS Regionalgruppe St.Gallen & Umgebung, St.Gallen, wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. b) Die Verfügung des Stadtrates St.Gallen (Beschluss Nr. 2086 vom 22. September 2022, publiziert am 29. September 2022) wird in Bezug auf die Signalisation «Höchstgeschwindigkeit 30 km/h» (Signal Nr. 2.30) auf der St.Leonhard-Strasse / Oberer Graben, Abschnitt Gäbrisstrasse bis Bahnhofstrasse aufgehoben. 2. a) Die TCS Regionalgruppe St.Gallen & Umgebung bezahlt eine hälftige Entscheidgebühr von Fr. 750.–. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– verrechnet und der Rest- betrag von Fr. 750.– zurückerstattet. b) Auf die Erhebung der hälftigen Entscheidgebühr von Fr. 750.– bei der Vorinstanz wird verzichtet. 3. Das Begehren von TCS Regionalgruppe St.Gallen & Umgebung um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen. Der Vorsteher: Christof Hartmann Regierungsrat 23/23