digen Kantonspolizei den Erlass einer Verkehrsanordnung zu beantragen. Insgesamt scheint es gerechtfertigt, den Rekurrenten als zu zwei Dritteln obsiegend zu betrachten. Die volle Entscheidgebühr wird in Anwendung von Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Dem Rekurrenten ist ein Drittel, d.h. Fr. 500.–, aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– ist daran anzurechnen und der Restbetrag in Höhe von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten. Die anteilige Entscheidgebühr von zwei Dritteln wird der Vorinstanz auferlegt; auf deren Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).