Soweit die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zurückgewiesen wird, ist der Rekurrent als obsiegend zu betrachten (Antrag 1). Da die Rückweisung nicht im Sinn seiner Ausführungen (Durchsetzung des Strassengesetzes; bei der Kantonspolizei sei eine Verkehrsanordnung zu beantragen), sondern im Wesentlichen mit Blick auf die Verkehrssicherheit erfolgt, unterliegt er betreffend Antrag 2. Hierbei kann auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Antragstellung bei der Vorinstanz insofern aussichtslos war und von vornherein nicht hat gutgeheissen werden können, als diese aufgefordert worden war, bei der dafür nicht zustän-