6. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Soweit die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zurückgewiesen wird, ist der Rekurrent als obsiegend zu betrachten (Antrag 1).