5. Demnach wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Nachdem dies nicht vollumfänglich dem Antrag des Rekurrenten entspricht (vgl. Antrag 2), ist der Rekurs teilweise gutzuheissen.