In Betracht kann ferner etwa fallen, dass mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen bei Bedarf vielerorts auf das angrenzende Wiesland ausgewichen werden kann, wobei solche gelegentlichen Manöver nicht vergleichbar sind mit der vom Rekurrenten geforderten Abwicklung des landwirtschaftlichen Verkehrs über Wiesen und Felder, und die strassenverkehrsrechtliche Grundregel (Art. 26 SVG) Gefährdungen verhindern sollte, was die Zulassung des landwirtschaftlichen Verkehrs als gerechtfertigt und die Festlegung einer Höchstbreite als unverhältnismässig erscheinen lassen könnte.