Auch im Hinblick auf die strassenrechtliche Regelung (Art. 8 Abs. 3 StrG) kann ein Zusatz angemessen sein. Soweit der Rekurrent ausführt, dass landwirtschaftlicher Verkehr zu verbieten sei, zumal dieser nicht auf Strassen angewiesen sei, eventuell eine Maximalbreite zu verfügen sei, weil die oft überbreiten Fahrzeuge gefährlich seien, wird in Betracht fallen, dass wegen des Vegetationsstands nicht ganzjährig auf Wiesen und Feldern gefahren werden kann und zeitweise Witterungsverhältnisse ein Befahren verunmöglichen können. Auch können die betroffenen Wiesen verschiedene Besitzer haben und kann nicht davon ausgegangen werden, dass Landwirte auf ihren Wiesen und