Bei der Prüfung, ob und wie weit Ausnahmen vorzusehen sind, hat sie ein erhebliches Ermessen. Dabei wird sie insbesondere abwägen müssen, ob Zufahrten zu den Anwohnern, falls diese anderweitig verkehrsmässig erschlossen sind, noch möglich sein sollen, etwa um die Zufahrten zu sichern oder den Unterhaltspflichtigen (der Y.___-strasse) die Benutzung ihrer Strasse zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Zubringerdienst lediglich Fahrten mit bestimmten Zwecken und mit Ziel oder Start innerhalb der Y.___-strasse umfassen würde (vgl. Art. 17 Abs. 3 SSV).