Nach der kantonalen Praxis drängt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung auf, wenn dieser bei ihrem Entscheid ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt oder die Beurteilung spezifische Sachkenntnis oder die Kenntnis örtlicher Verhältnisse verlangt (T. Kamber, in: Rizvi·Schindler·Cavelti, a.a.O., N 18 zu Art. 56). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vorinstanz kennt die örtlichen Verhältnisse und hat eine Praxis bei Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen. Bei der Prüfung, ob und wie weit Ausnahmen vorzusehen sind, hat sie ein erhebliches Ermessen.