21 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a der Einführungsverordnung zum SVG, sGS 711.1) und hätte die Vorinstanz den rekurrentischen Begehren, bei der Kantonspolizei die erwähnten allgemeinen Fahrverbote, eventuell mit Ausnahmen, zu beantragen, auch aus diesem Grund keine Folge geben können. c) Wie vom kommunalen Tiefbauamt im Rahmen von Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung (vgl. act. 9 der Vorakten) und – sinngemäss – der sachverständigen Kantonspolizei (Rekursakten 10 und 17) vorgeschlagen, ist ein Fahrverbot für Motorwagen und – im Hinblick insbesondere auf geländegängige Modelle – Motorräder erforderlich.