8/12 Verkehrswege vermeiden können (vgl. act. 4 der Vorakten). Der angestrebte Zweck macht es nicht erforderlich, das Befahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern zu verbieten. Die Anträge des Rekurrenten, ein allgemeines Fahrverbot, eventuell ein allgemeines Fahrverbot mit Ausnahmen zu erlassen, schiessen deshalb übers Ziel hinaus. Im Übrigen ist die Kantonspolizei weder für den Erlass eines allgemeinen Fahrverbots auf Gemeindestrassen noch eines beschränkten Fahrverbots auf Gemeindestrassen dritter Klasse zuständig (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 Bst.