4. a) Mit der beantragten Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten auf der Y.___-strasse soll die Sicherheit der schwächeren Verkehrsteilnehmenden verbessert werden. Diese Zielsetzung ist als öffentliches Interesse durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Keinen Grund nach dieser Bestimmung stellt demgegenüber die vorgeblich geforderte richtige Anwendung des Strassengesetzes dar. Sodann ist eine Einschränkung des zugelassenen Motorfahrzeugverkehrs auf der schmalen Strasse geeignet, die Sicherheitslage zu verbessern.