Bei der gegebenen Strassenbreite stellt jede einzelne Fahrt von zweispurigen Fahrzeugen eine Gefahr für anwesende schwächere Verkehrsteilnehmende dar. Bei dieser Sachlage bedeutet bereits ein geringes Motorfahrzeugaufkommen eine ernsthafte Gefährdung, die nach verhältnismässigen Massnahmen verlangt. f) Aufgrund unhaltbarer tatsächlicher Annahmen der Vorinstanz ist ein Eingreifen der Rekursinstanz gerechtfertigt (vgl. E. 2.c).