e) In Anbetracht der Anzahl Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Fahrradfahrenden auf der Y.___-strasse kann der vorhandene Motorfahrzeugverkehr und damit die Gefahr nicht als vernachlässigbar betrachtet werden. Dem steht nicht entgegen, dass bisher keine Unfälle bekannt sind, da die Feststellung eines Sicherheitsdefizits nicht davon abhängt, ob sich auf den betroffenen Strassenabschnitten bereits Verkehrsunfälle ereignet haben oder nicht (Urteil des Bundesgerichtes 1C_618/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Bei der gegebenen Strassenbreite stellt jede einzelne Fahrt von zweispurigen Fahrzeugen eine Gefahr für anwesende schwächere Verkehrsteilnehmende dar.