b) Die Vorinstanz sieht wegen des geringen Verkehrsaufkommens keine Gefährdung der Sicherheit der schwächeren Verkehrsteilnehmenden. Aus demselben Grund seien auch die weiteren in Art. 3 Abs. 4 SVG genannten Zwecke von Verkehrsbeschränkungen nicht anwendbar und fehle es an einem öffentlichen Interesse an einer Verkehrsanordnung.