Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge dürften gemäss Rechtslage teilweise mit Überbreite verkehren. Solche Fahrzeuge würden sich auf dem fraglichen Strassenabschnitt eher langsam bewegen und kaum eine Gefährdung der Zufussgehenden und Velofahrenden bedeuten. Ein allgemeines Fahrverbot würde eine grosse Einschränkung darstellen und werde abgelehnt. Jedoch erachte sie ein Teilfahrverbot (Zulassung von Fahrrädern und Motorfahrrädern sowie von Zubringerdienst und land- und forstwirtschaftlichem Verkehr) als recht- und verhältnismässig.