In ihrer Eingabe vom 9. Februar 2023 führt die Kantonspolizei aus, dass Grundstücke zu deren Bewirtschaftung über Wege und Strassen erreicht werden können sollten. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass Besitzer von Landwirtschaftsland jederzeit landwirtschaftliche Fahrten von Dritten auf ihren Wiesen und Feldern erlauben würden. Zudem wäre eine Befahrung wegen der Vegetationsstände nicht ganzjährig möglich. Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge dürften gemäss Rechtslage teilweise mit Überbreite verkehren.