4/12 sei. Die Y.___-strasse sei als Gemeindestrasse 3. Klasse klassiert. Somit müsse sie den Anforderungen von Art. 1 ff. StrG genügen. Es sei gerichtsnotorisch, dass öffentliche Strassen hinsichtlich Ausbaugrad und Benützung den Vorschriften des StrG und insbesondere jenen über die Verkehrssicherheit genügen müssten. Die Y.___-strasse entspreche in der Kombination Ausbaustandard / Nutzungsmöglichkeit / Gegenverkehr nicht den Anforderungen an die Verkehrssicherheit.