Aus diesem Grund seien der Zubringerdienst sowie land- und forstwirtschaftlicher Verkehr vom Teilfahrverbot auszunehmen. Ein Fahrverbot für Fahrräder und Motorfahrräder sei unverhältnismässig. Mit Replik vom 27. Dezember 2022 hält der Rekurrent an seinen Anträgen fest und lässt ausführen, dass die Vorinstanz zwar einen Ermessensspielraum habe. Sie stütze sich aber auf eine falsche Grundlage, weil es nicht primär um die Aufstellung einer Verkehrstafel gemäss SVG gehe, sondern um die Frage, ob das StrG eingehalten