Mit Vernehmlassung vom 8. November 2022 führt die Kantonspolizei aus, dass bei Verkehrsanordnungen im Hinblick auf die erforderliche Verhältnismässigkeit stets diejenige Massnahme zu wählen sei, welche für das Erreichen des Zwecks die geringsten Einschränkungen erfordere. Für die Y.___-strasse werde ein Teilfahrverbot für Personenwagen und Schwerverkehr begrüsst, um die Benutzung als Umfahrung oder Schleichweg zu unterbinden. Anwohnern und Grundstückbesitzern müsse zur Bewirtschaftung eine Zufahrt ermöglicht werden. Aus diesem Grund seien der Zubringerdienst sowie land- und forstwirtschaftlicher Verkehr vom Teilfahrverbot auszunehmen.