Zwar würden grundsätzlich keine öffentlichen Interessen gegen eine Verkehrsanordnung sprechen. Dies genüge jedoch gerade nicht für den Erlass eines Fahrverbots. Vielmehr müssten öffentliche Interessen eine Verkehrsanordnung verlangen, was hier nicht der Fall sei. Aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens sei kein Grund nach Art. 3 Abs. 4 SVG gegeben, der den Erlass einer Verkehrsanordnung ermöglichen würde. Auch die Berücksichtigung der Interessen der Strasseneigentümer, die ein Fahrverbot ablehnen würden, um die direkte Durchfahrt nach P.___ nicht zu verlieren, spreche gegen ein Fahrverbot.