Wie der Rekurrent selbst ausführe, diene die Strasse kaum Erschliessungszwecken. Sie sei nicht stark befahren und Unfälle seien nicht bekannt. Die Befürchtung, dass aufgrund der vielen Fussgänger eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliege, wenn die Strasse auch von Motorfahrzeugen befahren werde, sei durch keinen Vorfall belegt. Die Rekursinstanz habe in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt, dass weder ein vermeintlich geschehener Verkehrsvorfall noch die Vermeidung einer Sanierungsbedürftigkeit ein hinreichendes öffentliches Interesse für ein Fahrverbot zu begründen vermöge. Zwar würden grundsätzlich keine öffentlichen Interessen gegen eine Verkehrsanordnung sprechen.