D. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2022 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass Verkehrsanordnungen regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden seien, wobei die Gewichtung der einzelnen Kriterien ins pflichtgemässe Ermessen der zuständigen Behörde falle. Die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Massnahmen liege in erster Linie bei der verfügenden Behörde. Ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz sei nur sehr eingeschränkt gerechtfertigt.