Für die Forstwirtschaft sei keine generelle Fahrmöglichkeit erforderlich, weil es an Wald fehle, und auch der Landwirtschaft stünden bessere Zufahrtsmöglichkeiten zur Verfügung, sofern sie überhaupt auf Strassen angewiesen sei. Zubringerdienst müsse nicht gestattet werden, weil für die wenigen Einzelbauten heute bessere Erschliessungsmöglichkeiten bestünden. Gesamthaft sei der Beschluss des Stadtrates aufzuheben und die Angelegenheit an diesen zurückzuweisen mit der Anweisung, die nach Art. 8 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 2 Bst. a, b, c, e und k StrG erforderlichen Verkehrseinschränkungen für