Die Strasse weise eine Breite von rund 2,5 m auf, was nicht einmal für den Begegnungsfall Motorfahrzeug / Fussgänger genüge. Da es keine Ausweichstellen gebe, könnten im Begegnungsfall längere Rückwärtsfahrten erforderlich sein. Bei der gegebenen Strassenbreite und der grossen Anzahl Fussgänger sei die Zulassung von Gegenverkehr rechtswidrig. In den letzten Jahren seien im Gebiet Y.___ und W.___ verschiedene Strassen erstellt oder ausgebaut worden. Sämtliche Liegenschaften könnten heute über Strassen erreicht werden, die die Anforderungen an die Verkehrssicherheit und den Schutz der anderen Verkehrsteilnehmenden berücksichtigen würden.