Gemeindestrassen 3. Klasse würden nach Art. 8 Abs. 3 des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) der übrigen Erschliessung sowie der Land- und Forstwirtschaft dienen und stünden dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen. Bei der Y.___-strasse gebe es keinerlei Verkehrsbeschränkungen, weder hinsichtlich der persönlichen Berechtigung, die Strasse zu benützen, noch bezüglich der Art der zulässigen Fahrzeuge. Dies sei rechtswidrig und anzupassen, wobei eine Zustimmung der Strassenkorporation nicht erforderlich sei. Die Strasse weise eine Breite von rund 2,5 m auf, was nicht einmal für den Begegnungsfall Motorfahrzeug / Fussgänger genüge.