2/12 schaft seien mehr als die Allgemeinheit in eigenen rechtlichen wie tatsächlichen Interessen davon betroffen, welche Fahrzeuge und Personen die Strasse benutzen dürften. Der Willensvollstrecker sei von der Erblasserin eingesetzt und Mitglied der Erbengemeinschaft. Er handle im Namen des Nachlasses. Zudem sei er als Mitglied der Erbengemeinschaft in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen.