{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-61_2024-07-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=809&type=1563347022&cHash=61feb6b25dc199b83397d1a8a3212f57", "Checksum": "c74dccdcec4a54729f26d25278ea11a6"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:10:36", "Num": ["RDRM.2022.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 12.07.2024 RDRM.2022.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 21 EV zum SVG, Art. 8 Abs. 3 StrG. Die Eigentümerschaft eines Grundstücks im Bereich einer unbefestigten, rund 2,5 m breiten Strasse über Wiesland hatte bei der Gemeinde beantragt, für diese rund einen Kilometer lange Gemeindestrasse 3. Klasse bei der Kantonspolizei ein allgemeines Fahrverbot, eventuell ein beschränktes Fahrverbot (Zulassung des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs) zu beantragen, was diese – in Übereinstimmung mit der Strassenkorporation – ablehnte. In Anbetracht des grossen Aufkommens von schwächeren Verkehrsteilnehmenden stellt die uneingeschränkte Zulassung des Motorfahrzeugverkehrs auf dieser Strasse eine erhebliche Gefährdung dar, weshalb der Motorfahrzeugverkehr einzuschränken ist. Die Zuständigkeit für die Verkehrsanordnung liegt beim Gemeinderat, der ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder zu erlassen und zu publizieren hat, was auch mit Blick auf den Rechtsmittelweg erforderlich ist. Ob und inwieweit davon Ausnahmen vorzusehen sind, fällt ins Ermessen der Vorinstanz. Teilweise Gutheissung und Rückweisung zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:10:36", "Checksum": "6dc2c998a52b70b9d58ac0c83d88e39d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 12.07.2024 RDRM.2022.61\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 21 EV zum SVG, Art. 8 Abs. 3 StrG. Die Eigentümerschaft eines Grundstücks im Bereich einer unbefestigten, rund 2,5 m breiten Strasse über Wiesland hatte bei der Gemeinde beantragt, für diese rund einen Kilometer lange Gemeindestrasse 3. Klasse bei der Kantonspolizei ein allgemeines Fahrverbot, eventuell ein beschränktes Fahrverbot (Zulassung des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs) zu beantragen, was diese – in Übereinstimmung mit der Strassenkorporation – ablehnte. In Anbetracht des grossen Aufkommens von schwächeren Verkehrsteilnehmenden stellt die uneingeschränkte Zulassung des Motorfahrzeugverkehrs auf dieser Strasse eine erhebliche Gefährdung dar, weshalb der Motorfahrzeugverkehr einzuschränken ist. Die Zuständigkeit für die Verkehrsanordnung liegt beim Gemeinderat, der ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder zu erlassen und zu publizieren hat, was auch mit Blick auf den Rechtsmittelweg erforderlich ist. Ob und inwieweit davon Ausnahmen vorzusehen sind, fällt ins Ermessen der Vorinstanz. Teilweise Gutheissung und Rückweisung zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen.\n\n 9/12\nFeldern landwirtschaftliche Fahrten von Dritten dulden würden. In Betracht kann ferner etwa fallen, dass mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen bei Bedarf vielerorts auf das angrenzende Wiesland ausgewichen\nwerden kann, wobei solche gelegentlichen Manöver nicht vergleichbar\nsind mit der vom Rekurrenten geforderten Abwicklung des landwirtschaftlichen Verkehrs über Wiesen und Felder, und die strassenverkehrsrechtliche Grundregel (Art. 26 SVG) Gefährdungen verhindern\nsollte, was die Zulassung des landwirtschaftlichen Verkehrs als gerechtfertigt und die Festlegung einer Höchstbreite als unverhältnismässig erscheinen lassen könnte.\n\nd) Insgesamt stellt in Anbetracht der Strassenbreite und des grossen Aufkommens schwächerer Verkehrsteilnehmer die uneingeschränkte Zulassung des Motorfahrzeugverkehrs auf der Y.___-\nstrasse eine erhebliche Gefährdung dar. Der Motorfahrzeugverkehr ist\ndeshalb einzuschränken. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Gemeinderat, der ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder zu erlassen\nund zu publizieren hat, was auch mit Blick auf den Rechtsmittelweg\nerforderlich ist. Ob davon Ausnahmen vorzusehen sind, fällt ins Ermessen der Vorinstanz. Ein allfälliger Zusatz zum zweiteiligen Fahrverbot ist gegebenenfalls gleichzeitig zu verfügen und zu publizieren.\n\n5. Demnach wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und\ndie Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an\ndie Vorinstanz zurückgewiesen. Nachdem dies nicht vollumfänglich\ndem Antrag des Rekurrenten entspricht (vgl. Antrag 2), ist der Rekurs\nteilweise gutzuheissen.\n\n6.\na) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener\nBeteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz\noder teilweise abgewiesen werden. Soweit die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zurückgewiesen wird, ist der Rekurrent als obsiegend zu betrachten (Antrag 1). Da die Rückweisung nicht\nim Sinn seiner Ausführungen (Durchsetzung des Strassengesetzes;\nbei der Kantonspolizei sei eine Verkehrsanordnung zu beantragen),\nsondern im Wesentlichen mit Blick auf die Verkehrssicherheit erfolgt,\nunterliegt er betreffend Antrag 2. Hierbei kann auch nicht ausser Acht\ngelassen werden, dass die Antragstellung bei der Vorinstanz insofern\naussichtslos war und von vornherein nicht hat gutgeheissen werden\nkönnen, als diese aufgefordert worden war, bei der dafür nicht zuständigen Kantonspolizei den Erlass einer Verkehrsanordnung zu beantragen. Insgesamt scheint es gerechtfertigt, den Rekurrenten als zu zwei\nDritteln obsiegend zu betrachten. Die volle Entscheidgebühr wird in\nAnwendung von Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und\nGemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Dem\nRekurrenten ist ein Drittel, d.h. Fr. 500.–, aufzuerlegen. Der geleistete\nKostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– ist daran anzurechnen\nund der Restbetrag in Höhe von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten. Die anteilige Entscheidgebühr von zwei Dritteln wird der Vorinstanz auferlegt;\nauf deren Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n10/12\nb) Die ausseramtlichen Kosten werden den Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Wie ausgeführt, ist\nder Rekurrent als zu zwei Dritteln obsiegend zu betrachten, was zur\nZusprechung einer Entschädigung in der Höhe von einem Drittel zulasten der Vorinstanz führt (vgl. GVP 1983 Nr. 56; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 832;\nA. Linder, in: Rizvi·Schindler·Cavelti, [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020,\nN 16 zu Art. 98bis). Die eingereichte Kostennote (Fr. 2'750.– zuzüglich\n4 % Barauslagen und 7,7 % MWST) ist angemessen. Die Vorinstanz\nhat den Rekurrenten demnach insgesamt mit Fr. 1'024.30– (Fr. 917.–\n+ Fr. 36.70 + Fr. 70.60) zu entschädigen.\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs von A.___, Willensvollstrecker im Nachlass\nB.___sel., U.___, wird im Sinn der Erwägungen teilweise\ngutgeheissen.\n\nb) Die Verfügung der politischen Gemeinde Z.___ vom\n18. August 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem\nEntscheid im Sinn der Erwägungen an die Politische Gemeinde Z.___\nzurückgewiesen.\n\n2.\na) Die Entscheidgebühr wird zu einem Drittel A.___ und zu zwei\nDritteln der politischen Gemeinde Z.___ auferlegt.\n\n"}