{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-61_2024-07-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=809&type=1563347022&cHash=61feb6b25dc199b83397d1a8a3212f57", "Checksum": "c74dccdcec4a54729f26d25278ea11a6"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:10:36", "Num": ["RDRM.2022.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 12.07.2024 RDRM.2022.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 21 EV zum SVG, Art. 8 Abs. 3 StrG. Die Eigentümerschaft eines Grundstücks im Bereich einer unbefestigten, rund 2,5 m breiten Strasse über Wiesland hatte bei der Gemeinde beantragt, für diese rund einen Kilometer lange Gemeindestrasse 3. Klasse bei der Kantonspolizei ein allgemeines Fahrverbot, eventuell ein beschränktes Fahrverbot (Zulassung des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs) zu beantragen, was diese – in Übereinstimmung mit der Strassenkorporation – ablehnte. In Anbetracht des grossen Aufkommens von schwächeren Verkehrsteilnehmenden stellt die uneingeschränkte Zulassung des Motorfahrzeugverkehrs auf dieser Strasse eine erhebliche Gefährdung dar, weshalb der Motorfahrzeugverkehr einzuschränken ist. Die Zuständigkeit für die Verkehrsanordnung liegt beim Gemeinderat, der ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder zu erlassen und zu publizieren hat, was auch mit Blick auf den Rechtsmittelweg erforderlich ist. Ob und inwieweit davon Ausnahmen vorzusehen sind, fällt ins Ermessen der Vorinstanz. Teilweise Gutheissung und Rückweisung zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:10:36", "Checksum": "6dc2c998a52b70b9d58ac0c83d88e39d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 12.07.2024 RDRM.2022.61\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 21 EV zum SVG, Art. 8 Abs. 3 StrG. Die Eigentümerschaft eines Grundstücks im Bereich einer unbefestigten, rund 2,5 m breiten Strasse über Wiesland hatte bei der Gemeinde beantragt, für diese rund einen Kilometer lange Gemeindestrasse 3. Klasse bei der Kantonspolizei ein allgemeines Fahrverbot, eventuell ein beschränktes Fahrverbot (Zulassung des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs) zu beantragen, was diese – in Übereinstimmung mit der Strassenkorporation – ablehnte. In Anbetracht des grossen Aufkommens von schwächeren Verkehrsteilnehmenden stellt die uneingeschränkte Zulassung des Motorfahrzeugverkehrs auf dieser Strasse eine erhebliche Gefährdung dar, weshalb der Motorfahrzeugverkehr einzuschränken ist. Die Zuständigkeit für die Verkehrsanordnung liegt beim Gemeinderat, der ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder zu erlassen und zu publizieren hat, was auch mit Blick auf den Rechtsmittelweg erforderlich ist. Ob und inwieweit davon Ausnahmen vorzusehen sind, fällt ins Ermessen der Vorinstanz. Teilweise Gutheissung und Rückweisung zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen.\n\nb) Der Rekurrent hat bei der Vorinstanz den Antrag gestellt, es sei\nbei der Kantonspolizei für die Y.___-strasse der Erlass eines allgemeinen Fahrverbots zu beantragen. Eventuell sei bei der Kantonspolizei\nfür die Y.___-strasse der Erlass eines allgemeinen Fahrverbots zu beantragen und seien – sinngemäss – abschnittweise, subeventuell\ndurchgehend, Fahrten der Land- und Forstwirtschaft davon auszunehmen. Ein allgemeines Fahrverbot würde insbesondere auch Fahrten\nmit Fahrrädern und Motorfahrrädern untersagen. Eine solche Massnahme stünde der vorinstanzlichen Beurteilung der Y.___-strasse als\nwichtig für den Langsamverkehr entgegen. Fahrräder und Motorfahrräder stellen bei der gegebenen Strassenbreite und den Abmessungen der Fahrzeuge grundsätzlich keine namhafte Gefahr für schwächere Verkehrsteilnehmer dar. In diesem Zusammenhang ist auch ein\ngewisses Bedürfnis von Schülerinnen, Schülern und Lernenden einzubeziehen, die mit der Benutzung der Y.___-strasse gefährlichere\n\n8/12\nVerkehrswege vermeiden können (vgl. act. 4 der Vorakten). Der angestrebte Zweck macht es nicht erforderlich, das Befahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern zu verbieten. Die Anträge des Rekurrenten,\nein allgemeines Fahrverbot, eventuell ein allgemeines Fahrverbot mit\nAusnahmen zu erlassen, schiessen deshalb übers Ziel hinaus. Im Übrigen ist die Kantonspolizei weder für den Erlass eines allgemeinen\nFahrverbots auf Gemeindestrassen noch eines beschränkten Fahrverbots auf Gemeindestrassen dritter Klasse zuständig (vgl. Art. 21\nAbs. 1 und Abs. 2 Bst. a der Einführungsverordnung zum SVG, sGS\n711.1) und hätte die Vorinstanz den rekurrentischen Begehren, bei der\nKantonspolizei die erwähnten allgemeinen Fahrverbote, eventuell mit\nAusnahmen, zu beantragen, auch aus diesem Grund keine Folge geben können.\n\nc) Wie vom kommunalen Tiefbauamt im Rahmen von Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung (vgl. act. 9 der Vorakten) und –\nsinngemäss – der sachverständigen Kantonspolizei (Rekursakten 10\nund 17) vorgeschlagen, ist ein Fahrverbot für Motorwagen und – im\nHinblick insbesondere auf geländegängige Modelle – Motorräder erforderlich.\n\nNach der kantonalen Praxis drängt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung auf, wenn dieser bei ihrem Entscheid ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt oder\ndie Beurteilung spezifische Sachkenntnis oder die Kenntnis örtlicher\nVerhältnisse verlangt (T. Kamber, in: Rizvi·Schindler·Cavelti, a.a.O.,\nN 18 zu Art. 56). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vorinstanz kennt die\nörtlichen Verhältnisse und hat eine Praxis bei Verkehrsanordnungen\nauf Gemeindestrassen. Bei der Prüfung, ob und wie weit Ausnahmen\nvorzusehen sind, hat sie ein erhebliches Ermessen. Dabei wird sie insbesondere abwägen müssen, ob Zufahrten zu den Anwohnern, falls\ndiese anderweitig verkehrsmässig erschlossen sind, noch möglich\nsein sollen, etwa um die Zufahrten zu sichern oder den Unterhaltspflichtigen (der Y.___-strasse) die Benutzung ihrer Strasse zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Zubringerdienst lediglich Fahrten mit bestimmten Zwecken und mit Ziel\noder Start innerhalb der Y.___-strasse umfassen würde (vgl. Art. 17\nAbs. 3 SSV). Namentlich Durchfahrten von der V.___-strasse zur\nX.___-strasse (und umgekehrt) würden keinen Zubringerdienst darstellen.\n\nAuch im Hinblick auf die strassenrechtliche Regelung (Art. 8 Abs. 3\nStrG) kann ein Zusatz angemessen sein. Soweit der Rekurrent ausführt, dass landwirtschaftlicher Verkehr zu verbieten sei, zumal dieser\nnicht auf Strassen angewiesen sei, eventuell eine Maximalbreite zu\nverfügen sei, weil die oft überbreiten Fahrzeuge gefährlich seien, wird\nin Betracht fallen, dass wegen des Vegetationsstands nicht ganzjährig\nauf Wiesen und Feldern gefahren werden kann und zeitweise Witterungsverhältnisse ein Befahren verunmöglichen können. Auch können\ndie betroffenen Wiesen verschiedene Besitzer haben und kann nicht\ndavon ausgegangen werden, dass Landwirte auf ihren Wiesen und\n\n"}