{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-61_2024-07-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=809&type=1563347022&cHash=61feb6b25dc199b83397d1a8a3212f57", "Checksum": "c74dccdcec4a54729f26d25278ea11a6"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:10:36", "Num": ["RDRM.2022.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 12.07.2024 RDRM.2022.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 21 EV zum SVG, Art. 8 Abs. 3 StrG. Die Eigentümerschaft eines Grundstücks im Bereich einer unbefestigten, rund 2,5 m breiten Strasse über Wiesland hatte bei der Gemeinde beantragt, für diese rund einen Kilometer lange Gemeindestrasse 3. Klasse bei der Kantonspolizei ein allgemeines Fahrverbot, eventuell ein beschränktes Fahrverbot (Zulassung des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs) zu beantragen, was diese – in Übereinstimmung mit der Strassenkorporation – ablehnte. In Anbetracht des grossen Aufkommens von schwächeren Verkehrsteilnehmenden stellt die uneingeschränkte Zulassung des Motorfahrzeugverkehrs auf dieser Strasse eine erhebliche Gefährdung dar, weshalb der Motorfahrzeugverkehr einzuschränken ist. Die Zuständigkeit für die Verkehrsanordnung liegt beim Gemeinderat, der ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder zu erlassen und zu publizieren hat, was auch mit Blick auf den Rechtsmittelweg erforderlich ist. Ob und inwieweit davon Ausnahmen vorzusehen sind, fällt ins Ermessen der Vorinstanz. 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In Anbetracht des grossen Aufkommens von schwächeren Verkehrsteilnehmenden stellt die uneingeschränkte Zulassung des Motorfahrzeugverkehrs auf dieser Strasse eine erhebliche Gefährdung dar, weshalb der Motorfahrzeugverkehr einzuschränken ist. Die Zuständigkeit für die Verkehrsanordnung liegt beim Gemeinderat, der ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder zu erlassen und zu publizieren hat, was auch mit Blick auf den Rechtsmittelweg erforderlich ist. Ob und inwieweit davon Ausnahmen vorzusehen sind, fällt ins Ermessen der Vorinstanz. Teilweise Gutheissung und Rückweisung zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen.\n\n3.\na) Die streitgegenständliche Y.___-strasse ist eine unbefestigte,\nrund 2,5 m breite Strasse über Wiesland. Sie liegt in unmittelbarer\nNähe zum Stadtgebiet und ist aufgrund ihrer Beschaffenheit und Lage\n(Nähe, Aussicht) besonders geeignet als Spazierweg für die Stadtbewohner. Sie ist unstrittig sehr beliebt bei Fussgängerinnen und Fussgängern und wird auch von Joggern, Fahrradfahrenden und mit Pferden benutzt. Die Vorinstanz stuft sie für den Langsamverkehr als wichtig ein (vgl. act. 9 der Vorakten [Rekursaktorum 11]).\n\nb) Die Vorinstanz sieht wegen des geringen Verkehrsaufkommens keine Gefährdung der Sicherheit der schwächeren Verkehrsteilnehmenden. Aus demselben Grund seien auch die weiteren in Art. 3\nAbs. 4 SVG genannten Zwecke von Verkehrsbeschränkungen nicht\nanwendbar und fehle es an einem öffentlichen Interesse an einer Verkehrsanordnung.\n\nc) Dem kann nicht zugestimmt werden. Zwar sind im Bereich der\nwenigen vorhandenen Verzweigungen grössere Verkehrsflächen vorhanden, wo sich schwächere Verkehrsteilnehmende und Personenwagen oder andere grössere Fahrzeuge grundsätzlich gefahrlos begegnen können. Aufgrund der Strassenbreite von lediglich rund 2,5 m\nsind auf der Y.___-strasse aber mancherorts konfliktfreie Begegnungen zwischen Personenwagen und Zufussgehenden nicht möglich.\nDies gilt umso mehr bei Begegnungen von Personenwagen mit Fahrradfahrenden und Zufussgehenden mit Kinderwagen, von Lastwagen\nund Traktoren mit Zufussgehenden und Fahrradfahrenden oder von\nzwei zweispurigen Motorfahrzeugen (vgl. zu den Mindestbreiten gemäss VSS-Normen: Fussverkehr Schweiz, Faktenblatt 02/2017, Begegnungsfälle und Fahrbahnbreiten). Gefährdungen ergeben sich aus\nden geringen Abständen der Verkehrsteilnehmenden. Zudem sind das\nAusweichen der schwächeren Verkehrsteilnehmenden auf das angrenzende Wiesland, je nach Terrainverhältnissen, und Rückwärtsfahrten auf der schmalen, vielbegangenen Strasse mit weiteren Gefahren verbunden.\n\nd) Die Y.___-strasse ist für die Erschliessung der an ihr gelegenen Liegenschaften nur teilweise (eine Liegenschaft in W.___ auf kurzer Strecke) notwendig. Sie wird aber für Zufahrten (innerhalb der\nY.___-strasse) und auch Fahrten zur anschliessenden X.___-strasse\nverwendet. Als kürzeste Verbindung zwischen dem Gebiet\n\n7/12\nY.___/S.___ und der V.___-strasse wird sie insbesondere aus dem\nGebiet der Y.___-strasse und der X.___-strasse als direkte Durchfahrt\nnach P.___ benutzt (vgl. angefochtene Verfügung, I.4). Nach der\nStrassenkorporation S.___ und der Kantonspolizei dient sie zudem bei\nStockungen auf den Strassen im Zentrum von Z.___ ab der V.___-\nstrasse zur Umfahrung, etwa bei Fahrten Richtung O.___, und überhaupt als «Schleichweg» (vgl. act. 4 der Vorakten, Rekursaktorum 10).\n\ne) In Anbetracht der Anzahl Fussgängerinnen und Fussgänger\nsowie Fahrradfahrenden auf der Y.___-strasse kann der vorhandene\nMotorfahrzeugverkehr und damit die Gefahr nicht als vernachlässigbar\nbetrachtet werden. Dem steht nicht entgegen, dass bisher keine Unfälle bekannt sind, da die Feststellung eines Sicherheitsdefizits nicht\ndavon abhängt, ob sich auf den betroffenen Strassenabschnitten bereits Verkehrsunfälle ereignet haben oder nicht (Urteil des Bundesgerichtes 1C_618/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Bei der\ngegebenen Strassenbreite stellt jede einzelne Fahrt von zweispurigen\nFahrzeugen eine Gefahr für anwesende schwächere Verkehrsteilnehmende dar. Bei dieser Sachlage bedeutet bereits ein geringes Motorfahrzeugaufkommen eine ernsthafte Gefährdung, die nach verhältnismässigen Massnahmen verlangt.\n\nf) Aufgrund unhaltbarer tatsächlicher Annahmen der Vorinstanz\nist ein Eingreifen der Rekursinstanz gerechtfertigt (vgl. E. 2.c).\n\n4.\na) Mit der beantragten Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten\nauf der Y.___-strasse soll die Sicherheit der schwächeren Verkehrsteilnehmenden verbessert werden. Diese Zielsetzung ist als öffentliches Interesse durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Keinen Grund nach\ndieser Bestimmung stellt demgegenüber die vorgeblich geforderte\nrichtige Anwendung des Strassengesetzes dar. Sodann ist eine Einschränkung des zugelassenen Motorfahrzeugverkehrs auf der schmalen Strasse geeignet, die Sicherheitslage zu verbessern.\n\n"}