{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-61_2024-07-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=809&type=1563347022&cHash=61feb6b25dc199b83397d1a8a3212f57", "Checksum": "c74dccdcec4a54729f26d25278ea11a6"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:10:36", "Num": ["RDRM.2022.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 12.07.2024 RDRM.2022.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 21 EV zum SVG, Art. 8 Abs. 3 StrG. Die Eigentümerschaft eines Grundstücks im Bereich einer unbefestigten, rund 2,5 m breiten Strasse über Wiesland hatte bei der Gemeinde beantragt, für diese rund einen Kilometer lange Gemeindestrasse 3. Klasse bei der Kantonspolizei ein allgemeines Fahrverbot, eventuell ein beschränktes Fahrverbot (Zulassung des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs) zu beantragen, was diese – in Übereinstimmung mit der Strassenkorporation – ablehnte. In Anbetracht des grossen Aufkommens von schwächeren Verkehrsteilnehmenden stellt die uneingeschränkte Zulassung des Motorfahrzeugverkehrs auf dieser Strasse eine erhebliche Gefährdung dar, weshalb der Motorfahrzeugverkehr einzuschränken ist. Die Zuständigkeit für die Verkehrsanordnung liegt beim Gemeinderat, der ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder zu erlassen und zu publizieren hat, was auch mit Blick auf den Rechtsmittelweg erforderlich ist. Ob und inwieweit davon Ausnahmen vorzusehen sind, fällt ins Ermessen der Vorinstanz. 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In Anbetracht des grossen Aufkommens von schwächeren Verkehrsteilnehmenden stellt die uneingeschränkte Zulassung des Motorfahrzeugverkehrs auf dieser Strasse eine erhebliche Gefährdung dar, weshalb der Motorfahrzeugverkehr einzuschränken ist. Die Zuständigkeit für die Verkehrsanordnung liegt beim Gemeinderat, der ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder zu erlassen und zu publizieren hat, was auch mit Blick auf den Rechtsmittelweg erforderlich ist. Ob und inwieweit davon Ausnahmen vorzusehen sind, fällt ins Ermessen der Vorinstanz. Teilweise Gutheissung und Rückweisung zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen.\n\n In ihrer Eingabe vom 9. Februar 2023 führt die Kantonspolizei\naus, dass Grundstücke zu deren Bewirtschaftung über Wege und\nStrassen erreicht werden können sollten. Es könne auch nicht davon\nausgegangen werden, dass Besitzer von Landwirtschaftsland jederzeit landwirtschaftliche Fahrten von Dritten auf ihren Wiesen und Feldern erlauben würden. Zudem wäre eine Befahrung wegen der Vegetationsstände nicht ganzjährig möglich. Land- und forstwirtschaftliche\nMotorfahrzeuge dürften gemäss Rechtslage teilweise mit Überbreite\nverkehren. Solche Fahrzeuge würden sich auf dem fraglichen Strassenabschnitt eher langsam bewegen und kaum eine Gefährdung der\nZufussgehenden und Velofahrenden bedeuten. Ein allgemeines Fahrverbot würde eine grosse Einschränkung darstellen und werde abgelehnt. Jedoch erachte sie ein Teilfahrverbot (Zulassung von Fahrrädern und Motorfahrrädern sowie von Zubringerdienst und land- und\nforstwirtschaftlichem Verkehr) als recht- und verhältnismässig.\n\n5/12\nMit Eingabe vom 2. April 2023 liess der Rekurrent nach dem\nVerfahrensstand fragen und forderte, da die Rechtslage klar sei und\nder Frühling vor der Tür stehe, einen baldigen Rekursentscheid oder,\nsofern die Aktenlage noch nicht ausreiche für einen vollständigen oder\nteilweisen Schutz des Rekurses, zumindest innert Wochenfrist die\nFestlegung eines Augenscheintermins.\n\nIn der Folge verzichteten die Strassenkorporationen Y.___ und\nS.___ stillschweigend auf eine Beteiligung am Verfahren. Auf die\nweiteren Eingaben wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\nDie von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und\nder Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt\nVRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\na) Nach Art. 3 Abs. 4 SVG können Beschränkungen oder Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder\ngleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen,\ndie Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der\nSchutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Dieser «Motivkatalog» für Verkehrsbeschränkungen und –anordnungen wird praxisgemäss weit verstanden\n(C.J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 56 und 75 – 77).\n\nb) Zu prüfen ist im Wesentlichen, ob an der Verkehrsmassnahme\nein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse\nbesteht und die Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der\nBundesverfassung [SR 0.101] und Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung [SR 741.21; abgekürzt SSV]). Signale und Markierungen\ndürfen nicht unnötigerweise angebracht werden. Sie dürfen aber auch\nnicht fehlen, wo sie unerlässlich sind (Art. 101 Abs. 3 SSV). Sind auf\nbestimmten Strassenstrecken Verkehrsanordnungen nötig, wird die\nMassnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 SSV).\n\nc) Verkehrsanordnungen sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache\nliegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Die\n\n6/12\nzuständigen Organe besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz ist daher erst gerechtfertigt, wenn die verfügende Behörde von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgeht, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgt, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornimmt oder notwendige Differenzierungen unterlässt\noder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen\nleiten lässt (Urteil des Bundesgerichtes 1C_44/2017 vom 19. Juli 2017\nE. 3.1).\n\n"}