{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-61_2024-07-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=809&type=1563347022&cHash=61feb6b25dc199b83397d1a8a3212f57", "Checksum": "c74dccdcec4a54729f26d25278ea11a6"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:10:36", "Num": ["RDRM.2022.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 12.07.2024 RDRM.2022.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 21 EV zum SVG, Art. 8 Abs. 3 StrG. Die Eigentümerschaft eines Grundstücks im Bereich einer unbefestigten, rund 2,5 m breiten Strasse über Wiesland hatte bei der Gemeinde beantragt, für diese rund einen Kilometer lange Gemeindestrasse 3. Klasse bei der Kantonspolizei ein allgemeines Fahrverbot, eventuell ein beschränktes Fahrverbot (Zulassung des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs) zu beantragen, was diese – in Übereinstimmung mit der Strassenkorporation – ablehnte. In Anbetracht des grossen Aufkommens von schwächeren Verkehrsteilnehmenden stellt die uneingeschränkte Zulassung des Motorfahrzeugverkehrs auf dieser Strasse eine erhebliche Gefährdung dar, weshalb der Motorfahrzeugverkehr einzuschränken ist. Die Zuständigkeit für die Verkehrsanordnung liegt beim Gemeinderat, der ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder zu erlassen und zu publizieren hat, was auch mit Blick auf den Rechtsmittelweg erforderlich ist. Ob und inwieweit davon Ausnahmen vorzusehen sind, fällt ins Ermessen der Vorinstanz. 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In Anbetracht des grossen Aufkommens von schwächeren Verkehrsteilnehmenden stellt die uneingeschränkte Zulassung des Motorfahrzeugverkehrs auf dieser Strasse eine erhebliche Gefährdung dar, weshalb der Motorfahrzeugverkehr einzuschränken ist. Die Zuständigkeit für die Verkehrsanordnung liegt beim Gemeinderat, der ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder zu erlassen und zu publizieren hat, was auch mit Blick auf den Rechtsmittelweg erforderlich ist. Ob und inwieweit davon Ausnahmen vorzusehen sind, fällt ins Ermessen der Vorinstanz. Teilweise Gutheissung und Rückweisung zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen.\n\nWie der Rekurrent selbst ausführe, diene die Strasse kaum Erschliessungszwecken. Sie sei nicht stark befahren und Unfälle seien nicht\nbekannt. Die Befürchtung, dass aufgrund der vielen Fussgänger eine\nGefährdung der Verkehrssicherheit vorliege, wenn die Strasse auch\nvon Motorfahrzeugen befahren werde, sei durch keinen Vorfall belegt.\nDie Rekursinstanz habe in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt,\ndass weder ein vermeintlich geschehener Verkehrsvorfall noch die\nVermeidung einer Sanierungsbedürftigkeit ein hinreichendes öffentliches Interesse für ein Fahrverbot zu begründen vermöge. Zwar würden grundsätzlich keine öffentlichen Interessen gegen eine Verkehrsanordnung sprechen. Dies genüge jedoch gerade nicht für den Erlass\neines Fahrverbots. Vielmehr müssten öffentliche Interessen eine Verkehrsanordnung verlangen, was hier nicht der Fall sei. Aufgrund des\ngeringen Verkehrsaufkommens sei kein Grund nach Art. 3 Abs. 4 SVG\ngegeben, der den Erlass einer Verkehrsanordnung ermöglichen\nwürde. Auch die Berücksichtigung der Interessen der Strasseneigentümer, die ein Fahrverbot ablehnen würden, um die direkte Durchfahrt\nnach P.___ nicht zu verlieren, spreche gegen ein Fahrverbot.\n\nMit Vernehmlassung vom 8. November 2022 führt die Kantonspolizei aus, dass bei Verkehrsanordnungen im Hinblick auf die erforderliche Verhältnismässigkeit stets diejenige Massnahme zu wählen\nsei, welche für das Erreichen des Zwecks die geringsten Einschränkungen erfordere. Für die Y.___-strasse werde ein Teilfahrverbot für\nPersonenwagen und Schwerverkehr begrüsst, um die Benutzung als\nUmfahrung oder Schleichweg zu unterbinden. Anwohnern und Grundstückbesitzern müsse zur Bewirtschaftung eine Zufahrt ermöglicht\nwerden. Aus diesem Grund seien der Zubringerdienst sowie land- und\nforstwirtschaftlicher Verkehr vom Teilfahrverbot auszunehmen. Ein\nFahrverbot für Fahrräder und Motorfahrräder sei unverhältnismässig.\n\nMit Replik vom 27. Dezember 2022 hält der Rekurrent an seinen Anträgen fest und lässt ausführen, dass die Vorinstanz zwar einen\nErmessensspielraum habe. Sie stütze sich aber auf eine falsche\nGrundlage, weil es nicht primär um die Aufstellung einer Verkehrstafel\ngemäss SVG gehe, sondern um die Frage, ob das StrG eingehalten\n\n4/12\nsei. Die Y.___-strasse sei als Gemeindestrasse 3. Klasse klassiert.\nSomit müsse sie den Anforderungen von Art. 1 ff. StrG genügen. Es\nsei gerichtsnotorisch, dass öffentliche Strassen hinsichtlich\nAusbaugrad und Benützung den Vorschriften des StrG und\ninsbesondere jenen über die Verkehrssicherheit genügen müssten.\nDie Y.___-strasse entspreche in der Kombination Ausbaustandard /\nNutzungsmöglichkeit / Gegenverkehr nicht den Anforderungen an die\nVerkehrssicherheit. Der rechtswidrige Zustand könne durch einen\nAusbau der Strasse, eine Beschränkung der Nutzung oder eine\nKombination dieser beiden Massnahmen behoben werden. Das SVG\nkomme nur insoweit zur Anwendung, als für die aufgrund des\nStrassenzustands / Strassengesetzes erforderlichen Beschränkungen\nder Nutzungsmöglichkeiten nur Verkehrstafeln gemäss SVG\nverwendet werden dürften. Ein Ausbau komme vorliegend nicht in\nFrage, zumal die Y.___-strasse für Motorfahrzeuge schlicht nicht\nerforderlich sei. Es stehe eine Beschränkung der Nutzung im\nVordergrund. Dabei seien zwingend die gesetzlichen Vorschriften von\nArt. 1 ff. StrG zu beachten und umzusetzen. Welche Verkehrstafel\ngemäss SVG aufgestellt werde, sei lediglich die Folge der\nstrassenrechtlichen Beurteilung.\n\nDie Vernehmlassung der Kantonspolizei beschränke sich auf die Auslegung des SVG. Für eine verkehrstechnische Beurteilung sei das\nStrasseninspektorat zuständig, weshalb erneut beantragt werde, dass\ndort ein Amtsbericht eingeholt werde. In der Folge werde die Kantonspolizei die Sache nochmals beurteilen müssen. Soweit sie von «Anwohnern» spreche, sei festzuhalten, dass es keine «Anwohner» gebe,\ndie auf die Benutzung der Y.___-strasse angewiesen wären. Sodann\nsei darauf hinzuweisen, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge explizit\nderart gebaut würden, dass sie über Wiesen fahren könnten. Die Notwendigkeit landwirtschaftlicher Zufahrten sei deshalb sehr beschränkt.\nIm Übrigen dürften solche nicht zu Lasten der Sicherheit von Fussgängern gehen, weshalb überbreite Fahrzeuge nicht zuzulassen seien\nund eine Maximalbreite zu verfügen wäre.\n\n"}