{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-61_2024-07-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=809&type=1563347022&cHash=61feb6b25dc199b83397d1a8a3212f57", "Checksum": "c74dccdcec4a54729f26d25278ea11a6"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:10:36", "Num": ["RDRM.2022.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 12.07.2024 RDRM.2022.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 21 EV zum SVG, Art. 8 Abs. 3 StrG. Die Eigentümerschaft eines Grundstücks im Bereich einer unbefestigten, rund 2,5 m breiten Strasse über Wiesland hatte bei der Gemeinde beantragt, für diese rund einen Kilometer lange Gemeindestrasse 3. Klasse bei der Kantonspolizei ein allgemeines Fahrverbot, eventuell ein beschränktes Fahrverbot (Zulassung des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs) zu beantragen, was diese – in Übereinstimmung mit der Strassenkorporation – ablehnte. In Anbetracht des grossen Aufkommens von schwächeren Verkehrsteilnehmenden stellt die uneingeschränkte Zulassung des Motorfahrzeugverkehrs auf dieser Strasse eine erhebliche Gefährdung dar, weshalb der Motorfahrzeugverkehr einzuschränken ist. Die Zuständigkeit für die Verkehrsanordnung liegt beim Gemeinderat, der ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder zu erlassen und zu publizieren hat, was auch mit Blick auf den Rechtsmittelweg erforderlich ist. Ob und inwieweit davon Ausnahmen vorzusehen sind, fällt ins Ermessen der Vorinstanz. Teilweise Gutheissung und Rückweisung zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:10:36", "Checksum": "6dc2c998a52b70b9d58ac0c83d88e39d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 12.07.2024 RDRM.2022.61\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 21 EV zum SVG, Art. 8 Abs. 3 StrG. Die Eigentümerschaft eines Grundstücks im Bereich einer unbefestigten, rund 2,5 m breiten Strasse über Wiesland hatte bei der Gemeinde beantragt, für diese rund einen Kilometer lange Gemeindestrasse 3. Klasse bei der Kantonspolizei ein allgemeines Fahrverbot, eventuell ein beschränktes Fahrverbot (Zulassung des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs) zu beantragen, was diese – in Übereinstimmung mit der Strassenkorporation – ablehnte. In Anbetracht des grossen Aufkommens von schwächeren Verkehrsteilnehmenden stellt die uneingeschränkte Zulassung des Motorfahrzeugverkehrs auf dieser Strasse eine erhebliche Gefährdung dar, weshalb der Motorfahrzeugverkehr einzuschränken ist. Die Zuständigkeit für die Verkehrsanordnung liegt beim Gemeinderat, der ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder zu erlassen und zu publizieren hat, was auch mit Blick auf den Rechtsmittelweg erforderlich ist. Ob und inwieweit davon Ausnahmen vorzusehen sind, fällt ins Ermessen der Vorinstanz. Teilweise Gutheissung und Rückweisung zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, der Nachlass B.___sel. sei Eigentümer der Parzelle Nr. R.___, Z.___, die an die Y.___-strasse\ngrenze. Der Nachlass und die einzelnen Mitglieder der Erbengemein-\n\n2/12\nschaft seien mehr als die Allgemeinheit in eigenen rechtlichen wie tatsächlichen Interessen davon betroffen, welche Fahrzeuge und Personen die Strasse benutzen dürften. Der Willensvollstrecker sei von der\nErblasserin eingesetzt und Mitglied der Erbengemeinschaft. Er handle\nim Namen des Nachlasses. Zudem sei er als Mitglied der Erbengemeinschaft in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen.\n\nDie Y.___-strasse habe keine Ausweichstellen. Kreuzungsmöglichkeiten bestünden nur bei Knoten mit anderen Strassen und Wegen. Abgesehen von einer Liegenschaft am Beginn der Strasse in W.___ sei\nkein einziges Gebäude zur Erschliessung für Motorfahrzeuge auf die\nY.___-strasse angewiesen. Diese sei andererseits beliebt bei Spaziergängern und Wanderern.\n\nGemeindestrassen 3. Klasse würden nach Art. 8 Abs. 3 des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) der übrigen Erschliessung sowie der Land- und Forstwirtschaft dienen und stünden dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen. Bei der Y.___-strasse gebe es\nkeinerlei Verkehrsbeschränkungen, weder hinsichtlich der persönlichen Berechtigung, die Strasse zu benützen, noch bezüglich der Art\nder zulässigen Fahrzeuge. Dies sei rechtswidrig und anzupassen, wobei eine Zustimmung der Strassenkorporation nicht erforderlich sei.\nDie Strasse weise eine Breite von rund 2,5 m auf, was nicht einmal für\nden Begegnungsfall Motorfahrzeug / Fussgänger genüge. Da es keine\nAusweichstellen gebe, könnten im Begegnungsfall längere Rückwärtsfahrten erforderlich sein. Bei der gegebenen Strassenbreite und der\ngrossen Anzahl Fussgänger sei die Zulassung von Gegenverkehr\nrechtswidrig. In den letzten Jahren seien im Gebiet Y.___ und W.___\nverschiedene Strassen erstellt oder ausgebaut worden. Sämtliche Liegenschaften könnten heute über Strassen erreicht werden, die die Anforderungen an die Verkehrssicherheit und den Schutz der anderen\nVerkehrsteilnehmenden berücksichtigen würden. Die Y.___-strasse\nsei für die Erschliessung mit Motorfahrzeugen nicht mehr erforderlich\nund deshalb ein allgemeines Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu erlassen.\n\nAufgrund der Beschaffenheit, der örtlichen Verhältnisse und der anderen, besseren und höher klassierten Strassen sei klar, dass auf der\nY.___-strasse jeder Motorfahrzeugverkehr zu untersagen sei. Das öffentliche Interesse an einer sicheren Fussgängerverbindung auf dem\nvielbegangenen Weg gehe den Privatinteressen von wenigen Einzelpersonen, die die schlecht ausgebaute Y.___-strasse befahren wollten, vor. Für die Forstwirtschaft sei keine generelle Fahrmöglichkeit\nerforderlich, weil es an Wald fehle, und auch der Landwirtschaft stünden bessere Zufahrtsmöglichkeiten zur Verfügung, sofern sie überhaupt auf Strassen angewiesen sei. Zubringerdienst müsse nicht gestattet werden, weil für die wenigen Einzelbauten heute bessere Erschliessungsmöglichkeiten bestünden. Gesamthaft sei der Beschluss\ndes Stadtrates aufzuheben und die Angelegenheit an diesen zurückzuweisen mit der Anweisung, die nach Art. 8 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 2\nBst. a, b, c, e und k StrG erforderlichen Verkehrseinschränkungen für\n\n3/12\ndie Y.___-strasse zu beschliessen und der Kantonspolizei den Erlass\nder entsprechenden Anordnungen gemäss dem Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01; abgekürzt SVG) zu beantragen.\n\nD.\nMit Vernehmlassung vom 24. November 2022 beantragt die\nVorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass Verkehrsanordnungen regelmässig\nmit komplexen Interessenabwägungen verbunden seien, wobei die\nGewichtung der einzelnen Kriterien ins pflichtgemässe Ermessen der\nzuständigen Behörde falle. Die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Massnahmen liege in erster Linie bei der verfügenden Behörde. Ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz sei nur sehr\neingeschränkt gerechtfertigt.\n\n"}