{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-61_2024-07-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=809&type=1563347022&cHash=61feb6b25dc199b83397d1a8a3212f57", "Checksum": "c74dccdcec4a54729f26d25278ea11a6"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:10:36", "Num": ["RDRM.2022.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 12.07.2024 RDRM.2022.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 21 EV zum SVG, Art. 8 Abs. 3 StrG. Die Eigentümerschaft eines Grundstücks im Bereich einer unbefestigten, rund 2,5 m breiten Strasse über Wiesland hatte bei der Gemeinde beantragt, für diese rund einen Kilometer lange Gemeindestrasse 3. Klasse bei der Kantonspolizei ein allgemeines Fahrverbot, eventuell ein beschränktes Fahrverbot (Zulassung des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs) zu beantragen, was diese – in Übereinstimmung mit der Strassenkorporation – ablehnte. In Anbetracht des grossen Aufkommens von schwächeren Verkehrsteilnehmenden stellt die uneingeschränkte Zulassung des Motorfahrzeugverkehrs auf dieser Strasse eine erhebliche Gefährdung dar, weshalb der Motorfahrzeugverkehr einzuschränken ist. Die Zuständigkeit für die Verkehrsanordnung liegt beim Gemeinderat, der ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder zu erlassen und zu publizieren hat, was auch mit Blick auf den Rechtsmittelweg erforderlich ist. Ob und inwieweit davon Ausnahmen vorzusehen sind, fällt ins Ermessen der Vorinstanz. Teilweise Gutheissung und Rückweisung zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:10:36", "Checksum": "6dc2c998a52b70b9d58ac0c83d88e39d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 12.07.2024 RDRM.2022.61\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 21 EV zum SVG, Art. 8 Abs. 3 StrG. Die Eigentümerschaft eines Grundstücks im Bereich einer unbefestigten, rund 2,5 m breiten Strasse über Wiesland hatte bei der Gemeinde beantragt, für diese rund einen Kilometer lange Gemeindestrasse 3. Klasse bei der Kantonspolizei ein allgemeines Fahrverbot, eventuell ein beschränktes Fahrverbot (Zulassung des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs) zu beantragen, was diese – in Übereinstimmung mit der Strassenkorporation – ablehnte. In Anbetracht des grossen Aufkommens von schwächeren Verkehrsteilnehmenden stellt die uneingeschränkte Zulassung des Motorfahrzeugverkehrs auf dieser Strasse eine erhebliche Gefährdung dar, weshalb der Motorfahrzeugverkehr einzuschränken ist. Die Zuständigkeit für die Verkehrsanordnung liegt beim Gemeinderat, der ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder zu erlassen und zu publizieren hat, was auch mit Blick auf den Rechtsmittelweg erforderlich ist. Ob und inwieweit davon Ausnahmen vorzusehen sind, fällt ins Ermessen der Vorinstanz. Teilweise Gutheissung und Rückweisung zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2022.61\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 03.12.2024\nEntscheiddatum: 12.07.2024\n\nSJD RDRM.2022.61\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 21 EV zum SVG, Art. 8 Abs. 3\nStrG. Die Eigentümerschaft eines Grundstücks im Bereich einer\nunbefestigten, rund 2,5 m breiten Strasse über Wiesland hatte bei der\nGemeinde beantragt, für diese rund einen Kilometer lange Gemeindestrasse\n3. Klasse bei der Kantonspolizei ein allgemeines Fahrverbot, eventuell ein\nbeschränktes Fahrverbot (Zulassung des land- und forstwirtschaftlichen\nVerkehrs) zu beantragen, was diese – in Übereinstimmung mit der\nStrassenkorporation – ablehnte. In Anbetracht des grossen Aufkommens\nvon schwächeren Verkehrsteilnehmenden stellt die uneingeschränkte\nZulassung des Motorfahrzeugverkehrs auf dieser Strasse eine erhebliche\nGefährdung dar, weshalb der Motorfahrzeugverkehr einzuschränken ist. Die\nZuständigkeit für die Verkehrsanordnung liegt beim Gemeinderat, der ein\nFahrverbot für Motorwagen und Motorräder zu erlassen und zu publizieren\nhat, was auch mit Blick auf den Rechtsmittelweg erforderlich ist. Ob und\ninwieweit davon Ausnahmen vorzusehen sind, fällt ins Ermessen der\nVorinstanz. Teilweise Gutheissung und Rückweisung zu neuem Entscheid im\nSinn der Erwägungen.\n\nDen Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nRDRM.2022.61\n\nEntscheid vom 12. Juli 2024\n\nRekurrent A.___, Willensvollstrecker im Nachlass B.___sel.,\nvertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Bischofszellerstrasse 53,\n9200 Gossau\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde Z.___, Stadtrat, (Beschluss des Stadtrates N.___\nvom 18. August 2022)\n\nBetreff Rekurs betreffend Verkehrsanordnung (Anpassung der Nutzungsmöglichkeiten auf der Y.___-strasse)\nSachverhalt\n\nA.\nDie Y.___-strasse, eine Gemeindestrasse 3. Klasse, verläuft\nsüdlich der Stadt Z.___ von der X.___-strasse im Weiler W.___ zur\nV.___-strasse. Sie liegt in der Landwirtschaftszone, teilweise nahe am\nSiedlungsgebiet der Stadt. Die etwa 1'000 m lange Naturstrasse hat\neine Breite von rund 2,5 m. Verkehrsanordnungen sind nicht bekannt\nund Verkehrssignale dementsprechend nicht vorhanden.\n\nMit Schreiben vom 31. Juli 2021 gelangte A.___,\nWillensvollstrecker im Nachlass B.___sel., U.___, vertreten durch\nlic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Gossau, an die Stadt Z.___ und\nbeantragte, für die Y.___-strasse sei bei der Kantonspolizei der Erlass\neines allgemeinen Fahrverbots zu beantragen. Eventuell sei bei der\nKantonspolizei für den Abschnitt W.___ bis T.___-weg der Erlass\neines allgemeinen Fahrverbots und für die anderen Bereiche der\nErlass eines beschränkten Fahrverbots (Land- und Forstwirtschaft\ngestattet) zu beantragen. Subeventuell sei für die Y.___-strasse bei\nder Kantonspolizei der Erlass eines beschränkten Fahrverbots (Landund Forstwirtschaft gestattet) zu beantragen.\n\nB.\nMit Beschluss vom 18. August 2022 wies der Stadtrat der politischen\nGemeinde Z.___ das Gesuch vollumfänglich ab. Zur Begründung\nführte er im Wesentlichen aus, die Strassenkorporationen Y.___ und\nS.___ würden eine Benutzungsbeschränkung ablehnen. Somit wären\nlangwierige Rechtsprozesse zu erwarten, wenn Beschränkungen erlassen würden.\n\nC.\nGegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch lic.iur. Urs\nPfister, mit Schreiben vom 8. September 2022 Rekurs beim Bau- und\nUmweltdepartement, welches die Eingabe am 13. September 2022\nzuständigkeitshalber ans Sicherheits- und Justizdepartement weiterleitete. Mit Rekursergänzung vom 3. Oktober 2022 werden folgende\nAnträge gestellt:\n\n1. Der Beschluss des Stadtrates Z.___ vom 18. August 2022\n(Nr. N.___) sei aufzuheben;\n2. Die Angelegenheit sei im Sinn der nachfolgenden Ausführungen an den Stadtrat Z.___ zurückzuweisen zur Anordnung der erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung\nder Verkehrssicherheit, unter Einhaltung der Vorschriften\nvon Art. 1 ff. des Strassengesetzes;\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\n"}