Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2022.61 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 03.12.2024 Entscheiddatum: 12.07.2024 SJD RDRM.2022.61 Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 21 EV zum SVG, Art. 8 Abs. 3 StrG. Die Eigentümerschaft eines Grundstücks im Bereich einer unbefestigten, rund 2,5 m breiten Strasse über Wiesland hatte bei der Gemeinde beantragt, für diese rund einen Kilometer lange Gemeindestrasse 3. Klasse bei der Kantonspolizei ein allgemeines Fahrverbot, eventuell ein beschränktes Fahrverbot (Zulassung des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs) zu beantragen, was diese – in Übereinstimmung mit der Strassenkorporation – ablehnte. In Anbetracht des grossen Aufkommens von schwächeren Verkehrsteilnehmenden stellt die uneingeschränkte Zulassung des Motorfahrzeugverkehrs auf dieser Strasse eine erhebliche Gefährdung dar, weshalb der Motorfahrzeugverkehr einzuschränken ist. Die Zuständigkeit für die Verkehrsanordnung liegt beim Gemeinderat, der ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder zu erlassen und zu publizieren hat, was auch mit Blick auf den Rechtsmittelweg erforderlich ist. Ob und inwieweit davon Ausnahmen vorzusehen sind, fällt ins Ermessen der Vorinstanz. Teilweise Gutheissung und Rückweisung zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13 Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement RDRM.2022.61 Entscheid vom 12. Juli 2024 Rekurrent A.___, Willensvollstrecker im Nachlass B.___sel., vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Bischofszellerstrasse 53, 9200 Gossau gegen Vorinstanz Politische Gemeinde Z.___, Stadtrat, (Beschluss des Stadtrates N.___ vom 18. August 2022) Betreff Rekurs betreffend Verkehrsanordnung (Anpassung der Nutzungsmöglich- keiten auf der Y.___-strasse) Sachverhalt A. Die Y.___-strasse, eine Gemeindestrasse 3. Klasse, verläuft südlich der Stadt Z.___ von der X.___-strasse im Weiler W.___ zur V.___-strasse. Sie liegt in der Landwirtschaftszone, teilweise nahe am Siedlungsgebiet der Stadt. Die etwa 1'000 m lange Naturstrasse hat eine Breite von rund 2,5 m. Verkehrsanordnungen sind nicht bekannt und Verkehrssignale dementsprechend nicht vorhanden. Mit Schreiben vom 31. Juli 2021 gelangte A.___, Willensvollstrecker im Nachlass B.___sel., U.___, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Gossau, an die Stadt Z.___ und beantragte, für die Y.___-strasse sei bei der Kantonspolizei der Erlass eines allgemeinen Fahrverbots zu beantragen. Eventuell sei bei der Kantonspolizei für den Abschnitt W.___ bis T.___-weg der Erlass eines allgemeinen Fahrverbots und für die anderen Bereiche der Erlass eines beschränkten Fahrverbots (Land- und Forstwirtschaft gestattet) zu beantragen. Subeventuell sei für die Y.___-strasse bei der Kantonspolizei der Erlass eines beschränkten Fahrverbots (Land- und Forstwirtschaft gestattet) zu beantragen. B. Mit Beschluss vom 18. August 2022 wies der Stadtrat der politischen Gemeinde Z.___ das Gesuch vollumfänglich ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Strassenkorporationen Y.___ und S.___ würden eine Benutzungsbeschränkung ablehnen. Somit wären langwierige Rechtsprozesse zu erwarten, wenn Beschränkungen er- lassen würden. C. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, mit Schreiben vom 8. September 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement, welches die Eingabe am 13. September 2022 zuständigkeitshalber ans Sicherheits- und Justizdepartement weiter- leitete. Mit Rekursergänzung vom 3. Oktober 2022 werden folgende Anträge gestellt: 1. Der Beschluss des Stadtrates Z.___ vom 18. August 2022 (Nr. N.___) sei aufzuheben; 2. Die Angelegenheit sei im Sinn der nachfolgenden Ausfüh- rungen an den Stadtrat Z.___ zurückzuweisen zur Anord- nung der erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit, unter Einhaltung der Vorschriften von Art. 1 ff. des Strassengesetzes; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Nachlass B.___sel. sei Ei- gentümer der Parzelle Nr. R.___, Z.___, die an die Y.___-strasse grenze. Der Nachlass und die einzelnen Mitglieder der Erbengemein- 2/12 schaft seien mehr als die Allgemeinheit in eigenen rechtlichen wie tat- sächlichen Interessen davon betroffen, welche Fahrzeuge und Perso- nen die Strasse benutzen dürften. Der Willensvollstrecker sei von der Erblasserin eingesetzt und Mitglied der Erbengemeinschaft. Er handle im Namen des Nachlasses. Zudem sei er als Mitglied der Erbenge- meinschaft in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen. Die Y.___-strasse habe keine Ausweichstellen. Kreuzungsmöglichkei- ten bestünden nur bei Knoten mit anderen Strassen und Wegen. Ab- gesehen von einer Liegenschaft am Beginn der Strasse in W.___ sei kein einziges Gebäude zur Erschliessung für Motorfahrzeuge auf die Y.___-strasse angewiesen. Diese sei andererseits beliebt bei Spazier- gängern und Wanderern. Gemeindestrassen 3. Klasse würden nach Art. 8 Abs. 3 des Strassen- gesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) der übrigen Erschliessung so- wie der Land- und Forstwirtschaft dienen und stünden dem allgemei- nen Motorfahrzeugverkehr nicht offen. Bei der Y.___-strasse gebe es keinerlei Verkehrsbeschränkungen, weder hinsichtlich der persönli- chen Berechtigung, die Strasse zu benützen, noch bezüglich der Art der zulässigen Fahrzeuge. Dies sei rechtswidrig und anzupassen, wo- bei eine Zustimmung der Strassenkorporation nicht erforderlich sei. Die Strasse weise eine Breite von rund 2,5 m auf, was nicht einmal für den Begegnungsfall Motorfahrzeug / Fussgänger genüge. Da es keine Ausweichstellen gebe, könnten im Begegnungsfall längere Rückwärts- fahrten erforderlich sein. Bei der gegebenen Strassenbreite und der grossen Anzahl Fussgänger sei die Zulassung von Gegenverkehr rechtswidrig. In den letzten Jahren seien im Gebiet Y.___ und W.___ verschiedene Strassen erstellt oder ausgebaut worden. Sämtliche Lie- genschaften könnten heute über Strassen erreicht werden, die die An- forderungen an die Verkehrssicherheit und den Schutz der anderen Verkehrsteilnehmenden berücksichtigen würden. Die Y.___-strasse sei für die Erschliessung mit Motorfahrzeugen nicht mehr erforderlich und deshalb ein allgemeines Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu erlas- sen. Aufgrund der Beschaffenheit, der örtlichen Verhältnisse und der ande- ren, besseren und höher klassierten Strassen sei klar, dass auf der Y.___-strasse jeder Motorfahrzeugverkehr zu untersagen sei. Das öf- fentliche Interesse an einer sicheren Fussgängerverbindung auf dem vielbegangenen Weg gehe den Privatinteressen von wenigen Einzel- personen, die die schlecht ausgebaute Y.___-strasse befahren woll- ten, vor. Für die Forstwirtschaft sei keine generelle Fahrmöglichkeit erforderlich, weil es an Wald fehle, und auch der Landwirtschaft stün- den bessere Zufahrtsmöglichkeiten zur Verfügung, sofern sie über- haupt auf Strassen angewiesen sei. Zubringerdienst müsse nicht ge- stattet werden, weil für die wenigen Einzelbauten heute bessere Er- schliessungsmöglichkeiten bestünden. Gesamthaft sei der Beschluss des Stadtrates aufzuheben und die Angelegenheit an diesen zurück- zuweisen mit der Anweisung, die nach Art. 8 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 2 Bst. a, b, c, e und k StrG erforderlichen Verkehrseinschränkungen für 3/12 die Y.___-strasse zu beschliessen und der Kantonspolizei den Erlass der entsprechenden Anordnungen gemäss dem Strassenverkehrsge- setz (SR 741.01; abgekürzt SVG) zu beantragen. D. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2022 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begrün- dung wird geltend gemacht, dass Verkehrsanordnungen regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden seien, wobei die Gewichtung der einzelnen Kriterien ins pflichtgemässe Ermessen der zuständigen Behörde falle. Die Verantwortung für die Zweckmässig- keit und Wirksamkeit der Massnahmen liege in erster Linie bei der ver- fügenden Behörde. Ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz sei nur sehr eingeschränkt gerechtfertigt. Wie der Rekurrent selbst ausführe, diene die Strasse kaum Erschlies- sungszwecken. Sie sei nicht stark befahren und Unfälle seien nicht bekannt. Die Befürchtung, dass aufgrund der vielen Fussgänger eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliege, wenn die Strasse auch von Motorfahrzeugen befahren werde, sei durch keinen Vorfall belegt. Die Rekursinstanz habe in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt, dass weder ein vermeintlich geschehener Verkehrsvorfall noch die Vermeidung einer Sanierungsbedürftigkeit ein hinreichendes öffentli- ches Interesse für ein Fahrverbot zu begründen vermöge. Zwar wür- den grundsätzlich keine öffentlichen Interessen gegen eine Verkehrs- anordnung sprechen. Dies genüge jedoch gerade nicht für den Erlass eines Fahrverbots. Vielmehr müssten öffentliche Interessen eine Ver- kehrsanordnung verlangen, was hier nicht der Fall sei. Aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens sei kein Grund nach Art. 3 Abs. 4 SVG gegeben, der den Erlass einer Verkehrsanordnung ermöglichen würde. Auch die Berücksichtigung der Interessen der Strasseneigen- tümer, die ein Fahrverbot ablehnen würden, um die direkte Durchfahrt nach P.___ nicht zu verlieren, spreche gegen ein Fahrverbot. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2022 führt die Kantons- polizei aus, dass bei Verkehrsanordnungen im Hinblick auf die erfor- derliche Verhältnismässigkeit stets diejenige Massnahme zu wählen sei, welche für das Erreichen des Zwecks die geringsten Einschrän- kungen erfordere. Für die Y.___-strasse werde ein Teilfahrverbot für Personenwagen und Schwerverkehr begrüsst, um die Benutzung als Umfahrung oder Schleichweg zu unterbinden. Anwohnern und Grund- stückbesitzern müsse zur Bewirtschaftung eine Zufahrt ermöglicht werden. Aus diesem Grund seien der Zubringerdienst sowie land- und forstwirtschaftlicher Verkehr vom Teilfahrverbot auszunehmen. Ein Fahrverbot für Fahrräder und Motorfahrräder sei unverhältnismässig. Mit Replik vom 27. Dezember 2022 hält der Rekurrent an sei- nen Anträgen fest und lässt ausführen, dass die Vorinstanz zwar einen Ermessensspielraum habe. Sie stütze sich aber auf eine falsche Grundlage, weil es nicht primär um die Aufstellung einer Verkehrstafel gemäss SVG gehe, sondern um die Frage, ob das StrG eingehalten 4/12 sei. Die Y.___-strasse sei als Gemeindestrasse 3. Klasse klassiert. Somit müsse sie den Anforderungen von Art. 1 ff. StrG genügen. Es sei gerichtsnotorisch, dass öffentliche Strassen hinsichtlich Ausbaugrad und Benützung den Vorschriften des StrG und insbesondere jenen über die Verkehrssicherheit genügen müssten. Die Y.___-strasse entspreche in der Kombination Ausbaustandard / Nutzungsmöglichkeit / Gegenverkehr nicht den Anforderungen an die Verkehrssicherheit. Der rechtswidrige Zustand könne durch einen Ausbau der Strasse, eine Beschränkung der Nutzung oder eine Kombination dieser beiden Massnahmen behoben werden. Das SVG komme nur insoweit zur Anwendung, als für die aufgrund des Strassenzustands / Strassengesetzes erforderlichen Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten nur Verkehrstafeln gemäss SVG verwendet werden dürften. Ein Ausbau komme vorliegend nicht in Frage, zumal die Y.___-strasse für Motorfahrzeuge schlicht nicht erforderlich sei. Es stehe eine Beschränkung der Nutzung im Vordergrund. Dabei seien zwingend die gesetzlichen Vorschriften von Art. 1 ff. StrG zu beachten und umzusetzen. Welche Verkehrstafel gemäss SVG aufgestellt werde, sei lediglich die Folge der strassenrechtlichen Beurteilung. Die Vernehmlassung der Kantonspolizei beschränke sich auf die Aus- legung des SVG. Für eine verkehrstechnische Beurteilung sei das Strasseninspektorat zuständig, weshalb erneut beantragt werde, dass dort ein Amtsbericht eingeholt werde. In der Folge werde die Kantons- polizei die Sache nochmals beurteilen müssen. Soweit sie von «An- wohnern» spreche, sei festzuhalten, dass es keine «Anwohner» gebe, die auf die Benutzung der Y.___-strasse angewiesen wären. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge explizit derart gebaut würden, dass sie über Wiesen fahren könnten. Die Not- wendigkeit landwirtschaftlicher Zufahrten sei deshalb sehr beschränkt. Im Übrigen dürften solche nicht zu Lasten der Sicherheit von Fussgän- gern gehen, weshalb überbreite Fahrzeuge nicht zuzulassen seien und eine Maximalbreite zu verfügen wäre. In ihrer Eingabe vom 9. Februar 2023 führt die Kantonspolizei aus, dass Grundstücke zu deren Bewirtschaftung über Wege und Strassen erreicht werden können sollten. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass Besitzer von Landwirtschaftsland jeder- zeit landwirtschaftliche Fahrten von Dritten auf ihren Wiesen und Fel- dern erlauben würden. Zudem wäre eine Befahrung wegen der Vege- tationsstände nicht ganzjährig möglich. Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge dürften gemäss Rechtslage teilweise mit Überbreite verkehren. Solche Fahrzeuge würden sich auf dem fraglichen Stras- senabschnitt eher langsam bewegen und kaum eine Gefährdung der Zufussgehenden und Velofahrenden bedeuten. Ein allgemeines Fahr- verbot würde eine grosse Einschränkung darstellen und werde abge- lehnt. Jedoch erachte sie ein Teilfahrverbot (Zulassung von Fahrrä- dern und Motorfahrrädern sowie von Zubringerdienst und land- und forstwirtschaftlichem Verkehr) als recht- und verhältnismässig. 5/12 Mit Eingabe vom 2. April 2023 liess der Rekurrent nach dem Verfahrensstand fragen und forderte, da die Rechtslage klar sei und der Frühling vor der Tür stehe, einen baldigen Rekursentscheid oder, sofern die Aktenlage noch nicht ausreiche für einen vollständigen oder teilweisen Schutz des Rekurses, zumindest innert Wochenfrist die Festlegung eines Augenscheintermins. In der Folge verzichteten die Strassenkorporationen Y.___ und S.___ stillschweigend auf eine Beteiligung am Verfahren. Auf die weiteren Eingaben wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge- gangen. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvorausset- zungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Former- fordernisse gegeben sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. a) Nach Art. 3 Abs. 4 SVG können Beschränkungen oder Anord- nungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Be- seitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen lie- gende Gründe dies erfordern. Dieser «Motivkatalog» für Verkehrsbe- schränkungen und –anordnungen wird praxisgemäss weit verstanden (C.J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnun- gen, Diss. Zürich 2012, S. 56 und 75 – 77). b) Zu prüfen ist im Wesentlichen, ob an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 0.101] und Art. 107 Abs. 5 der Signalisations- verordnung [SR 741.21; abgekürzt SSV]). Signale und Markierungen dürfen nicht unnötigerweise angebracht werden. Sie dürfen aber auch nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind (Art. 101 Abs. 3 SSV). Sind auf bestimmten Strassenstrecken Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschrän- kungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 SSV). c) Verkehrsanordnungen sind regelmässig mit komplexen Inte- ressenabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit sol- cher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Die 6/12 zuständigen Organe besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungs- spielraum. Ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz ist daher erst ge- rechtfertigt, wenn die verfügende Behörde von unhaltbaren tatsächli- chen Annahmen ausgeht, bundesrechtswidrige Zielsetzungen ver- folgt, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Diffe- renzierungen vornimmt oder notwendige Differenzierungen unterlässt oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lässt (Urteil des Bundesgerichtes 1C_44/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.1). 3. a) Die streitgegenständliche Y.___-strasse ist eine unbefestigte, rund 2,5 m breite Strasse über Wiesland. Sie liegt in unmittelbarer Nähe zum Stadtgebiet und ist aufgrund ihrer Beschaffenheit und Lage (Nähe, Aussicht) besonders geeignet als Spazierweg für die Stadtbe- wohner. Sie ist unstrittig sehr beliebt bei Fussgängerinnen und Fuss- gängern und wird auch von Joggern, Fahrradfahrenden und mit Pfer- den benutzt. Die Vorinstanz stuft sie für den Langsamverkehr als wich- tig ein (vgl. act. 9 der Vorakten [Rekursaktorum 11]). b) Die Vorinstanz sieht wegen des geringen Verkehrsaufkom- mens keine Gefährdung der Sicherheit der schwächeren Verkehrsteil- nehmenden. Aus demselben Grund seien auch die weiteren in Art. 3 Abs. 4 SVG genannten Zwecke von Verkehrsbeschränkungen nicht anwendbar und fehle es an einem öffentlichen Interesse an einer Ver- kehrsanordnung. c) Dem kann nicht zugestimmt werden. Zwar sind im Bereich der wenigen vorhandenen Verzweigungen grössere Verkehrsflächen vor- handen, wo sich schwächere Verkehrsteilnehmende und Personen- wagen oder andere grössere Fahrzeuge grundsätzlich gefahrlos be- gegnen können. Aufgrund der Strassenbreite von lediglich rund 2,5 m sind auf der Y.___-strasse aber mancherorts konfliktfreie Begegnun- gen zwischen Personenwagen und Zufussgehenden nicht möglich. Dies gilt umso mehr bei Begegnungen von Personenwagen mit Fahr- radfahrenden und Zufussgehenden mit Kinderwagen, von Lastwagen und Traktoren mit Zufussgehenden und Fahrradfahrenden oder von zwei zweispurigen Motorfahrzeugen (vgl. zu den Mindestbreiten ge- mäss VSS-Normen: Fussverkehr Schweiz, Faktenblatt 02/2017, Be- gegnungsfälle und Fahrbahnbreiten). Gefährdungen ergeben sich aus den geringen Abständen der Verkehrsteilnehmenden. Zudem sind das Ausweichen der schwächeren Verkehrsteilnehmenden auf das an- grenzende Wiesland, je nach Terrainverhältnissen, und Rückwärts- fahrten auf der schmalen, vielbegangenen Strasse mit weiteren Ge- fahren verbunden. d) Die Y.___-strasse ist für die Erschliessung der an ihr gelege- nen Liegenschaften nur teilweise (eine Liegenschaft in W.___ auf kur- zer Strecke) notwendig. Sie wird aber für Zufahrten (innerhalb der Y.___-strasse) und auch Fahrten zur anschliessenden X.___-strasse verwendet. Als kürzeste Verbindung zwischen dem Gebiet 7/12 Y.___/S.___ und der V.___-strasse wird sie insbesondere aus dem Gebiet der Y.___-strasse und der X.___-strasse als direkte Durchfahrt nach P.___ benutzt (vgl. angefochtene Verfügung, I.4). Nach der Strassenkorporation S.___ und der Kantonspolizei dient sie zudem bei Stockungen auf den Strassen im Zentrum von Z.___ ab der V.___- strasse zur Umfahrung, etwa bei Fahrten Richtung O.___, und über- haupt als «Schleichweg» (vgl. act. 4 der Vorakten, Rekursaktorum 10). e) In Anbetracht der Anzahl Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Fahrradfahrenden auf der Y.___-strasse kann der vorhandene Motorfahrzeugverkehr und damit die Gefahr nicht als vernachlässigbar betrachtet werden. Dem steht nicht entgegen, dass bisher keine Un- fälle bekannt sind, da die Feststellung eines Sicherheitsdefizits nicht davon abhängt, ob sich auf den betroffenen Strassenabschnitten be- reits Verkehrsunfälle ereignet haben oder nicht (Urteil des Bundesge- richtes 1C_618/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Bei der gegebenen Strassenbreite stellt jede einzelne Fahrt von zweispurigen Fahrzeugen eine Gefahr für anwesende schwächere Verkehrsteilneh- mende dar. Bei dieser Sachlage bedeutet bereits ein geringes Motor- fahrzeugaufkommen eine ernsthafte Gefährdung, die nach verhältnis- mässigen Massnahmen verlangt. f) Aufgrund unhaltbarer tatsächlicher Annahmen der Vorinstanz ist ein Eingreifen der Rekursinstanz gerechtfertigt (vgl. E. 2.c). 4. a) Mit der beantragten Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten auf der Y.___-strasse soll die Sicherheit der schwächeren Verkehrs- teilnehmenden verbessert werden. Diese Zielsetzung ist als öffentli- ches Interesse durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Keinen Grund nach dieser Bestimmung stellt demgegenüber die vorgeblich geforderte richtige Anwendung des Strassengesetzes dar. Sodann ist eine Ein- schränkung des zugelassenen Motorfahrzeugverkehrs auf der schma- len Strasse geeignet, die Sicherheitslage zu verbessern. b) Der Rekurrent hat bei der Vorinstanz den Antrag gestellt, es sei bei der Kantonspolizei für die Y.___-strasse der Erlass eines allgemei- nen Fahrverbots zu beantragen. Eventuell sei bei der Kantonspolizei für die Y.___-strasse der Erlass eines allgemeinen Fahrverbots zu be- antragen und seien – sinngemäss – abschnittweise, subeventuell durchgehend, Fahrten der Land- und Forstwirtschaft davon auszuneh- men. Ein allgemeines Fahrverbot würde insbesondere auch Fahrten mit Fahrrädern und Motorfahrrädern untersagen. Eine solche Mass- nahme stünde der vorinstanzlichen Beurteilung der Y.___-strasse als wichtig für den Langsamverkehr entgegen. Fahrräder und Motorfahr- räder stellen bei der gegebenen Strassenbreite und den Abmessun- gen der Fahrzeuge grundsätzlich keine namhafte Gefahr für schwä- chere Verkehrsteilnehmer dar. In diesem Zusammenhang ist auch ein gewisses Bedürfnis von Schülerinnen, Schülern und Lernenden ein- zubeziehen, die mit der Benutzung der Y.___-strasse gefährlichere 8/12 Verkehrswege vermeiden können (vgl. act. 4 der Vorakten). Der ange- strebte Zweck macht es nicht erforderlich, das Befahren mit Fahrrä- dern und Motorfahrrädern zu verbieten. Die Anträge des Rekurrenten, ein allgemeines Fahrverbot, eventuell ein allgemeines Fahrverbot mit Ausnahmen zu erlassen, schiessen deshalb übers Ziel hinaus. Im Üb- rigen ist die Kantonspolizei weder für den Erlass eines allgemeinen Fahrverbots auf Gemeindestrassen noch eines beschränkten Fahrver- bots auf Gemeindestrassen dritter Klasse zuständig (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a der Einführungsverordnung zum SVG, sGS 711.1) und hätte die Vorinstanz den rekurrentischen Begehren, bei der Kantonspolizei die erwähnten allgemeinen Fahrverbote, eventuell mit Ausnahmen, zu beantragen, auch aus diesem Grund keine Folge ge- ben können. c) Wie vom kommunalen Tiefbauamt im Rahmen von Bemühun- gen um eine einvernehmliche Lösung (vgl. act. 9 der Vorakten) und – sinngemäss – der sachverständigen Kantonspolizei (Rekursakten 10 und 17) vorgeschlagen, ist ein Fahrverbot für Motorwagen und – im Hinblick insbesondere auf geländegängige Modelle – Motorräder er- forderlich. Nach der kantonalen Praxis drängt sich eine Rückweisung an die Vo- rinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung auf, wenn dieser bei ih- rem Entscheid ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt oder die Beurteilung spezifische Sachkenntnis oder die Kenntnis örtlicher Verhältnisse verlangt (T. Kamber, in: Rizvi·Schindler·Cavelti, a.a.O., N 18 zu Art. 56). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vorinstanz kennt die örtlichen Verhältnisse und hat eine Praxis bei Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen. Bei der Prüfung, ob und wie weit Ausnahmen vorzusehen sind, hat sie ein erhebliches Ermessen. Dabei wird sie ins- besondere abwägen müssen, ob Zufahrten zu den Anwohnern, falls diese anderweitig verkehrsmässig erschlossen sind, noch möglich sein sollen, etwa um die Zufahrten zu sichern oder den Unterhalts- pflichtigen (der Y.___-strasse) die Benutzung ihrer Strasse zu ermög- lichen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Zu- bringerdienst lediglich Fahrten mit bestimmten Zwecken und mit Ziel oder Start innerhalb der Y.___-strasse umfassen würde (vgl. Art. 17 Abs. 3 SSV). Namentlich Durchfahrten von der V.___-strasse zur X.___-strasse (und umgekehrt) würden keinen Zubringerdienst dar- stellen. Auch im Hinblick auf die strassenrechtliche Regelung (Art. 8 Abs. 3 StrG) kann ein Zusatz angemessen sein. Soweit der Rekurrent aus- führt, dass landwirtschaftlicher Verkehr zu verbieten sei, zumal dieser nicht auf Strassen angewiesen sei, eventuell eine Maximalbreite zu verfügen sei, weil die oft überbreiten Fahrzeuge gefährlich seien, wird in Betracht fallen, dass wegen des Vegetationsstands nicht ganzjährig auf Wiesen und Feldern gefahren werden kann und zeitweise Witte- rungsverhältnisse ein Befahren verunmöglichen können. Auch können die betroffenen Wiesen verschiedene Besitzer haben und kann nicht davon ausgegangen werden, dass Landwirte auf ihren Wiesen und 9/12 Feldern landwirtschaftliche Fahrten von Dritten dulden würden. In Be- tracht kann ferner etwa fallen, dass mit landwirtschaftlichen Fahrzeu- gen bei Bedarf vielerorts auf das angrenzende Wiesland ausgewichen werden kann, wobei solche gelegentlichen Manöver nicht vergleichbar sind mit der vom Rekurrenten geforderten Abwicklung des landwirt- schaftlichen Verkehrs über Wiesen und Felder, und die strassenver- kehrsrechtliche Grundregel (Art. 26 SVG) Gefährdungen verhindern sollte, was die Zulassung des landwirtschaftlichen Verkehrs als ge- rechtfertigt und die Festlegung einer Höchstbreite als unverhältnis- mässig erscheinen lassen könnte. d) Insgesamt stellt in Anbetracht der Strassenbreite und des gros- sen Aufkommens schwächerer Verkehrsteilnehmer die uneinge- schränkte Zulassung des Motorfahrzeugverkehrs auf der Y.___- strasse eine erhebliche Gefährdung dar. Der Motorfahrzeugverkehr ist deshalb einzuschränken. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Gemein- derat, der ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder zu erlassen und zu publizieren hat, was auch mit Blick auf den Rechtsmittelweg erforderlich ist. Ob davon Ausnahmen vorzusehen sind, fällt ins Er- messen der Vorinstanz. Ein allfälliger Zusatz zum zweiteiligen Fahr- verbot ist gegebenenfalls gleichzeitig zu verfügen und zu publizieren. 5. Demnach wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Nachdem dies nicht vollumfänglich dem Antrag des Rekurrenten entspricht (vgl. Antrag 2), ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. 6. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Soweit die angefochtene Verfü- gung aufgehoben und die Sache zurückgewiesen wird, ist der Rekur- rent als obsiegend zu betrachten (Antrag 1). Da die Rückweisung nicht im Sinn seiner Ausführungen (Durchsetzung des Strassengesetzes; bei der Kantonspolizei sei eine Verkehrsanordnung zu beantragen), sondern im Wesentlichen mit Blick auf die Verkehrssicherheit erfolgt, unterliegt er betreffend Antrag 2. Hierbei kann auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Antragstellung bei der Vorinstanz insofern aussichtslos war und von vornherein nicht hat gutgeheissen werden können, als diese aufgefordert worden war, bei der dafür nicht zustän- digen Kantonspolizei den Erlass einer Verkehrsanordnung zu beantra- gen. Insgesamt scheint es gerechtfertigt, den Rekurrenten als zu zwei Dritteln obsiegend zu betrachten. Die volle Entscheidgebühr wird in Anwendung von Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Dem Rekurrenten ist ein Drittel, d.h. Fr. 500.–, aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– ist daran anzurechnen und der Restbetrag in Höhe von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten. Die an- teilige Entscheidgebühr von zwei Dritteln wird der Vorinstanz auferlegt; auf deren Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). 10/12 b) Die ausseramtlichen Kosten werden den Beteiligten nach Ob- siegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Wie ausgeführt, ist der Rekurrent als zu zwei Dritteln obsiegend zu betrachten, was zur Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von einem Drittel zu- lasten der Vorinstanz führt (vgl. GVP 1983 Nr. 56; Cavelti/Vögeli, Ver- waltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 832; A. Linder, in: Rizvi·Schindler·Cavelti, [Hrsg.], Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 16 zu Art. 98bis). Die eingereichte Kostennote (Fr. 2'750.– zuzüglich 4 % Barauslagen und 7,7 % MWST) ist angemessen. Die Vorinstanz hat den Rekurrenten demnach insgesamt mit Fr. 1'024.30– (Fr. 917.– + Fr. 36.70 + Fr. 70.60) zu entschädigen. Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___, Willensvollstrecker im Nachlass B.___sel., U.___, wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. b) Die Verfügung der politischen Gemeinde Z.___ vom 18. August 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Politische Gemeinde Z.___ zurückgewiesen. 2. a) Die Entscheidgebühr wird zu einem Drittel A.___ und zu zwei Dritteln der politischen Gemeinde Z.___ auferlegt. b) Die anteilige Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und der Restbetrag von Fr. 1'000.– zurückerstattet. c) Auf die Erhebung der anteiligen Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.– von der politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet. 3. a) Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt A.___ ausseramt- lich mit Fr. 1'024.30 (inklusive Barauslagen und MWST). b) Darüber hinausgehend wird das Begehren von A.___ um Er- satz der ausseramtlichen Kosten abgewiesen. 11/12 Der Vorsteher: Christof Hartmann Regierungsrat 12/12