d) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls abzuweisen (Art. 98bis VRP). Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid 1. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.___ wird nicht eingetreten. 2. A.___ wird die Entscheidgebühr von Fr. 600.– auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet.