Die Bestellung einer Kindesvertretung durch das Sicherheits- und Justizdepartement für das vorliegende Verfahren ist nicht vorgesehen. Dem Begehren um Bestellung der Rechtsvertreterin als Kindesvertretung wird demnach nicht entsprochen. Die Entschädigung einer Kindesvertreterin wäre vorliegend aufgrund der dargelegten Aussichtslosigkeit zudem ohnehin nicht angezeigt.